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akin-Pressedienst. *
Elektronische Teilwiedergabe der *
nichtkommerziellen Wiener Wochenzeitung 'akin'. *
Texte im akin-pd muessen aber nicht wortidentisch mit den in der *
Papierausgabe veroeffentlichten sein. *
Nachdruck von Eigenbeitraegen mit Quellenangabe erbeten. *
Namentlich gezeichnete Beitraege stehen in der *
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Ein Nachdruck von Texten mit anderem Copyright als dem unseren sagt *
nichts ueber eine anderweitige Verfuegungsberechtigung aus. *
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Aussendezeitpunkt: Di, 01.06.99, 15:03 *
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akin-pd vom 19.5.99 meldete:
> Der Polizei ist fad/Demonstration:
>> Antirassistischer Aktivist verhaftet
>Eine Aussendung der Rosa Antifa
...
>> Demonstration gegen die Kriminalisierung des antirassistischen
>> Widerstandes: So 30.Mai 16 Uhr vor dem Landesgericht (Ecke
>> Landesgerichtsstrasze/Frankhplatz). Bringt Laerminstrumente mit!!!
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Update von heute/Recht:
> Amtsstunden sind wurscht
Eine Haefn-Demo von 30 Leuten am Sonntag wegen der oben
geschilderte Vorfaelle wurde von der Polizei untersagt.
Begruendung: Die Demo waere zwar frueher als 24 Stunden im
vorhinein angezeigt worden, da dies aber nicht in den Amtsstunden
geschehen sei, laege keine fristgerechte Anzeige vor. Die kuriose
Drohung der Polizei: Sollte die Demo doch durchgefuehrt werden,
werde man sie zwar zulassen und die Strasze sperren, die
Anmelderin muesse aber mit einer Anzeige wegen Verletzung des
Versammlungsgesetzes rechnen. Aufgrund dieses "Vorschlages"
einigte sich die Anmelderin mit der Polizei auf eine Gehsteigdemo.
Tatsaechlich war das Vorgehen der Behoerde aber nicht
rechtskonform. Die Untersagung der Demonstration beruhte auf einem
"Irrtum" der Polizei. Laut Versammlungsgesetz 1953 Paragraph 2 Abs.
1 in der geltenden Fassung vom 21.11.1968 ist eine Versammlung bei
der Behoerde 24 Stunden im Voraus anzuzeigen. Zwar sieht der
Paragraph 13 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
(AVG) vor, dasz die Behoerde "zur Entgegennahme schriftlicher
Eingaben nur waehrend der Amtsstunden verpflichtet" ist. Ein
aehnlicher Fall wie der gegenstaendliche gelangte aber bereits
einmal an den Verwaltungsgerichtshof. Das Hoechstgericht entschied
1992, dasz diese Bestimmung in derlei Faellen nicht anzuwenden
sei: "Da die Anzeige sohin unbestrittenermaszen frueher als 24
Stunden vor der geplanten Versammlung bei der BH eingelangt und
damit von dieser Behoerde entgegengenommen worden ist, kann davon,
dasz der Beschwerdefuehrer die in Paragraph 2 Abs.1 VersG
festgelegte Frist nicht eingehalten haette, nicht die Rede sein."
Da im gegenstaendlichen Fall die Anzeige persoenlich erfolgt war
und auch entgegengenommen worden war, haette die Polizei keinen
formalrechtlichen Grund fuer eine Untersagung gehabt. Dasz sie es
dennoch getan hat, zeigt nur wieder einmal, dasz bei der Behoerde
nur jene Entscheide der Judikatur rezipiert werden, die zu ihren
Gunsten ergehen. *Bernhard Redl*
*
Die Texte der entsprechenden Rechtsquellen sind ueber die akin zu
beziehen, der Verwaltungsgerichtshofentscheid (VwSlg 13733
A/1992)
ist hier nachzulesen.
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Wer auf eine Mailinglist zum Thema Staatsrassismus moechte,
schicke ein eMail an: omofuma-req-s2a515@egroups.com
mit dem Betreff: "Re:Invitation to join omofuma@egroups.com"
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