Geltendes Gemeinschaftsrecht Rechtsakt [ 19 - Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres ] ------------------------------------------------------------------------ 495A1127(01) UEbereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags ueber die Europaeische Union ueber die Errichtung eines Europaeischen Polizeiamts (Europol-UEbereinkommen) Amtsblatt nr. C 316 vom 27/11/1995 S. 0002 - 0032 ANHANG UEBEREINKOMMEN aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags ueber die Europaeische Union ueber die Errichtung eines Europaeischen Polizeiamts (Europol-UEbereinkommen) DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses UEbereinkommens, die Mitgliedstaaten der Europaeischen Union sind - UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995, IN DEM BEWUSSTSEIN der dringenden Probleme, die sich aus dem Terrorismus, dem illegalen Drogenhandel und sonstigen schwerwiegenden Formen der internationalen Kriminalitaet ergeben, IM HINBLICK DARAUF, dass Fortschritte bei der Solidaritaet und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europaeischen Union erforderlich sind; hierzu bedarf es insbesondere einer Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, IN DER ERWAEGUNG, dass die entsprechenden Fortschritte es ermoeglichen sollen, den Schutz der oeffentlichen Sicherheit und Ordnung weiter zu verbessern, IN ANBETRACHT DESSEN, dass in dem Vertrag ueber die Europaeische Union vom 7. Februar 1992 die Errichtung eines Europaeischen Polizeiamts (Europol) vereinbart worden ist, IN KENNTNIS des Beschlusses des Europaeischen Rates vom 29. Oktober 1993, nach dem Europol in den Niederlanden eingerichtet wird und seinen Sitz in Den Haag erhaelt, EINGEDENK des gemeinsamen Ziels, eine Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit im Bereich des Terrorismus, des illegalen Drogenhandels und sonstiger schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalitaet durch einen staendigen, zuverlaessigen und intensiven Informationsaustausch zwischen Europol und den nationalen Stellen der Mitgliedstaaten herbeizufuehren, DAVON AUSGEHEND, dass die in diesem UEbereinkommen festgelegten Formen der Zusammenarbeit andere Formen der zwei- oder mehrseitigen Zusammenarbeit nicht beruehren duerfen, IN DER UEBERZEUGUNG, dass dem Schutz der Rechte des einzelnen, insbesondere dem Schutz personenbezogener Daten, auch im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit besondere Aufmerksamkeit zuteil werden muss, IN DER ERWAEGUNG, dass die Taetigkeit von Europol nach diesem UEbereinkommen die Befugnisse der Europaeischen Gemeinschaften unberuehrt laesst, und in der Erwaegung, dass Europol und die Europaeischen Gemeinschaften im Rahmen der Europaeischen Union ein gemeinsames Interesse daran haben, Formen der Zusammenarbeit einzurichten, die beiden eine moeglichst wirkungsvolle Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben ermoeglichen - HABEN SICH auf die nachstehenden Bestimmungen GEEINIGT: INHALT Seite TITEL I ERRICHTUNG UND AUFGABENBESCHREIBUNG . 5 Artikel 1 Errichtung . 5 Artikel 2 Ziele . 5 Artikel 3 Aufgaben . 5 Artikel 4 Nationale Stellen . 6 Artikel 5 Verbindungsbeamte . 6 Artikel 6 Automatisierte Informationssammlungen . 7 TITEL II INFORMATIONSSYSTEM . 7 Artikel 7 Errichtung des Informationssystems . 7 Artikel 8 Inhalt des Informationssystems . 8 Artikel 9 Berechtigung zum Zugriff auf das Informationssystem . 8 TITEL III ARBEITSDATEIEN ZU ANALYSEZWECKEN . 9 Artikel 10 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten . 9 Artikel 11 Indexsystem . 10 Artikel 12 Errichtungsanordnung . 11 TITEL IV GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ZUR INFORMATIONSVERARBEITUNG . 11 Artikel 13 Unterrichtungspflicht . 11 Artikel 14 Datenschutzstandard . 11 Artikel 15 Datenschutzrechtliche Verantwortung . 12 Artikel 16 Protokollierungsregelung . 12 Artikel 17 Verwendungsregelung . 12 Artikel 18 Datenuebermittlung an Drittstaaten und Drittstellen . 12 Artikel 19 Auskunftsanspruch . 13 Artikel 20 Berichtigung und Loeschung von Daten . 14 Artikel 21 Speicherungs- und Loeschungsfristen fuer Dateien . 15 Artikel 22 Berichtigung und Aufbewahrung von Daten in Akten . 15 Artikel 23 Nationale Kontrollinstanz . 15 Artikel 24 Gemeinsame Kontrollinstanz . 15 Artikel 25 Datensicherheit . 16 TITEL V RECHTSSTATUS, ORGANISATION UND FINANZBESTIMMUNGEN . 17 Artikel 26 Rechtsfaehigkeit . 17 Artikel 27 Organe und Europol . 17 Artikel 28 Verwaltungsrat . 17 Artikel 29 Direktor . 18 Artikel 30 Personal . 19 Artikel 31 Geheimhaltung . 19 Artikel 32 Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung . 19 Artikel 33 Sprachen . 20 Artikel 34 Unterrichtung des Europaeischen Parlaments . 20 Artikel 35 Haushalt . 20 Artikel 36 Rechnungspruefung . 21 Artikel 37 Sitzabkommen . 21 TITEL VI HAFTUNG UND RECHTSSCHUTZ . 22 Artikel 38 Haftung wegen unzulaessiger oder unrichtiger Datenverarbeitung . 22 Artikel 39 Sonstige Haftung . 22 Artikel 40 Beilegung von Streitigkeiten . 22 Artikel 41 Vorrechte und Immunitaeten . 22 TITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN . 23 Artikel 42 Beziehungen zu Drittstaaten und Drittstellen . 23 Artikel 43 AEnderung der UEbereinkommens . 23 Artikel 44 Vorbehalte . 23 Artikel 45 Inkrafttreten . 23 Artikel 46 Beitritt neuer Mitgliedstaaten . 24 Artikel 47 Verwahrer . 24 Anhang Betreffend Artikel 2 . 30 Erklaerungen . 32 TITEL I ERRICHTUNG UND AUFGABENBESCHREIBUNG Artikel 1 Errichtung (1) Die Mitgliedstaaten der Europaeischen Union, nachstehend als Mitgliedstaaten bezeichnet, errichten mit diesem UEbereinkommen ein Europaeisches Polizeiamt, nachstehend Europol genannt. (2) Europol ist in jedem Mitgliedstaat mit einer einzigen nationalen Stelle verbunden, die nach Artikel 4 eingerichtet oder bezeichnet wird. Artikel 2 Ziele (1) Europol hat das Ziel, im Rahmen der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten nach Artikel K.1 Nummer 9 des Vertrags ueber die Europaeische Union durch die in diesem UEbereinkommen genannten Massnahmen die Leistungsfaehigkeit der zustaendigen Behoerden der Mitgliedstaaten und ihre Zusammenarbeit zu verbessern im Hinblick auf die Verhuetung und die Bekaempfung des Terrorismus, des illegalen Drogenhandels und sonstiger schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalitaet, sofern tatsaechliche Anhaltspunkte fuer eine kriminelle Organisationsstruktur vorliegen und von den genannten Kriminalitaetsformen zwei oder mehr Mitgliedstaaten in einer Weise betroffen sind, die aufgrund des Umfangs, der Bedeutung und der Folgen der strafbaren Handlungen ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten erfordert. (2) Um die in Absatz 1 genannten Ziele schrittweise zu erreichen, wird Europol zunaechst bei der Verhuetung und der Bekaempfung des illegalen Drogenhandels, des illegalen Handels mit nuklearen und radioaktiven Substanzen, der Schleuserkriminalitaet, des Menschenhandels und der Kraftfahrzeugkriminalitaet taetig. Ferner wird sich Europol spaetestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses UEbereinkommens mit Straftaten befassen, die im Rahmen von terroristischen Handlungen gegen Leben, koerperliche Unversehrtheit und persoenliche Freiheit sowie gegen Sachen begangen wurden oder begangen werden koennten. Der Rat kann im Verfahren nach Titel VI des Vertrags ueber die Europaeische Union einstimmig beschliessen, Europol schon vor Ablauf dieser Frist mit diesen terroristischen Handlungen zu befassen. Der Rat kann im Verfahren nach Titel VI des Vertrags ueber die Europaeische Union einstimmig beschliessen, dass Europol beauftragt wird, sich mit weiteren der im Anhang zu diesem UEbereinkommen aufgefuehrten Formen der Kriminalitaet oder spezifischen Auspraegungen dieser Kriminalitaetsformen zu befassen. Vor seiner Beschlussfassung beauftragt der Rat den Verwaltungsrat, seine Entscheidung vorzubereiten und dabei insbesondere auch die haushaltsmaessigen und personellen Auswirkungen fuer Europol darzustellen. (3) Die Zustaendigkeit von Europol fuer eine bestimmte Form der Kriminalitaet oder fuer spezifische Auspraegungen einer Kriminalitaetsform umfasst auch 1. die mit diesen Kriminalitaetsformen oder ihren spezifischen Auspraegungen verbundene Geldwaesche, 2. die damit in Zusammenhang stehenden Straftaten. Als im Zusammenhang stehende Straftaten, die nach Massgabe der Artikel 8 und 10 zu beruecksichtigen sind, gelten: - Straftaten, mit denen die Mittel beschafft werden, um die in den Zustaendigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten zu begehen; - Straftaten, die begangen werden, um die Durchfuehrung der in den Zustaendigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten zu erleichtern oder zu vollenden; - Straftaten, durch die sichergestellt werden soll, dass die in den Zustaendigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten ungesuehnt bleiben. (4) Zustaendige Behoerden im Sinne dieses UEbereinkommens sind alle in den Mitgliedstaaten bestehenden oeffentlichen Stellen, soweit sie nach nationalem Recht fuer die Verhuetung und die Bekaempfung von Straftaten zustaendig sind. (5) Illegaler Drogenhandel im Sinne der Absaetze 1 und 2 sind die Straftaten, die in Artikel 3 Absatz 1 des UEbereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen und den dieses UEbereinkommen aendernden oder ersetzenden Bestimmungen aufgefuehrt sind. Artikel 3 Aufgaben (1) Europol hat im Rahmen seiner Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 vorrangig die Aufgabe, 1. den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, 2. Informationen und Erkenntnisse zu sammeln, zusammenzustellen und zu analysieren, 3. ueber die in Artikel 4 genannten nationalen Stellen die zustaendigen Behoerden der Mitgliedstaaten ueber die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhaenge von Straftaten unverzueglich zu unterrichten, 4. Ermittlungen in den Mitgliedstaaten durch die UEbermittlung aller sachdienlichen Informationen an die nationalen Stellen zu unterstuetzen, 5. automatisierte Informationssammlungen zu unterhalten, die Daten nach den Artikeln 8, 10 und 11 enthalten. (2) Um ueber die nationalen Stellen die Zusammenarbeit und die Leistungsfaehigkeit der zustaendigen Behoerden der Mitgliedstaaten im Rahmen der Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 zu verbessern, hat Europol darueber hinaus folgende weitere Aufgaben: 1. die Spezialkenntnisse, die im Rahmen der Ermittlungstaetigkeit von den zustaendigen Behoerden der Mitgliedstaaten verwendet werden, zu vertiefen und Beratung bei den Ermittlungen anzubieten, 2. strategische Erkenntnisse zu uebermitteln, um einen wirksamen und rationellen Einsatz der auf nationaler Ebene fuer operative Aufgaben vorhandenen Ressourcen zu erleichtern und zu foerdern, 3. Gesamtberichte ueber den Stand der Arbeit auszuarbeiten. (3) Darueber hinaus kann Europol im Rahmen seiner Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 nach Massgabe seiner personellen und haushaltsmaessigen Moeglichkeiten und innerhalb der vom Verwaltungsrat gesetzten Grenzen die Mitgliedstaaten durch Beratung und Forschung auf folgenden Gebieten unterstuetzen: 1. Fortbildung der Bediensteten der zustaendigen Behoerden, 2. Organisation und materielle Ausstattung dieser Behoerden, 3. Methoden zur Verhuetung von Straftaten, 4. kriminaltechnische und kriminalwissenschaftliche Methoden sowie Ermittlungsmethoden. Artikel 4 Nationale Stellen (1) Jeder Mitgliedstaat errichtet oder bezeichnet eine nationale Stelle, die mit der Wahrnehmung der in diesem Artikel aufgezaehlten Aufgaben betraut wird. (2) Die nationale Stelle ist die einzige Verbindungsstelle zwischen Europol und den zustaendigen Behoerden der Mitgliedstaaten. Die Beziehungen zwischen der nationalen Stelle und den zustaendigen Behoerden unterliegen dem jeweiligen nationalen Recht, insbesondere dessen verfassungsrechtlichen Vorschriften. (3) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Massnahmen, um die Erfuellung der Aufgaben durch die nationale Stelle zu gewaehrleisten und insbesondere fuer den Zugriff dieser Stelle auf die entsprechenden nationalen Daten zu sorgen. (4) Aufgabe der nationalen Stelle ist es, 1. Europol aus eigener Initiative Informationen und Erkenntnisse zu liefern, die fuer die Durchfuehrung von dessen Aufgaben erforderlich sind, 2. die Informations-, Erkenntnis- und Beratungsanfragen von Europol zu beantworten, 3. die Informationen und Erkenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten, 4. Informationen und Erkenntnisse nach Massgabe des nationalen Rechts fuer die zustaendigen Behoerden auszuwerten und an sie weiterzuleiten, 5. an Europol Beratungs-, Informations-, Erkenntnis- und Analyseanfragen zu richten, 6. Informationen fuer die Speicherung an den automatisierten Informationssammlungen an Europol zu uebermitteln, 7. fuer die Rechtmaessigkeit jedes Informationsaustauschs zwischen Europol und ihr selbst Sorge zu tragen. (5) Eine nationale Stelle ist unbeschadet der Ausuebung der den Mitgliedstaaten obliegenden Verantwortung im Sinne des Artikels K.2 Absatz 2 des Vertrags ueber die Europaeische Union im Einzelfall nicht verpflichtet, die in Absatz 4 Nummern 1, 2 und 6 sowie in den Artikeln 8 und 10 genannten Informationen und Erkenntnisse zu uebermitteln, wenn die UEbermittlung 1. wesentliche nationale Sicherheitsinteressen schaedigen wuerde, 2. den Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit einer Person gefaehrden wuerde oder 3. Informationen betrifft, die von den Nachrichtendiensten oder aus spezifischen nachrichtendienstlichen Taetigkeiten stammen und die innere Sicherheit betreffen. (6) Die Kosten der nationalen Stellen fuer die Kommunikation mit Europol sind nationale Kosten und werden, mit Ausnahme der Kosten fuer die Verbindung, Europol nicht zugerechnet. (7). Die Leiter der nationalen Stellen treten bei Bedarf zusammen, um Europol mit ihrem Rat zu unterstuetzen. Artikel 5 Verbindungsbeamte (1) Jede nationale Stelle entsendet mindestens einen Verbindungsbeamten zu Europol. Die Zahl der Verbindungsbeamten, die von den Mitgliedstaaten zu Europol entsandt werden koennen, wird durch einen einstimmigen Beschluss des Verwaltungsrates festgelegt; dieser Beschluss kann jederzeit vom Verwaltungsrat einstimmig abgeaendert werden. Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen dieses UEbereinkommens unterliegen die Verbindungsbeamten dem nationalen Recht des entsendenden Mitgliedstaats. (2) Die Verbindungsbeamten sind von ihrer nationalen Stelle beauftragt, deren Interessen innerhalb Europols im Einklang mit dem nationalen Recht des entsendenden Mitgliedstaats und unter Einhaltung der fuer den Betrieb von Europol geltenden Bestimmungen zu vertreten. (3) Vorbehaltlich des Artikels 4 Absaetze 4 und 5 unterstuetzen die Verbindungsbeamten im Rahmen der Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 den Informationsaustausch zwischen den sie entsendenden nationalen Stellen und Europol, insbesondere durch 1. UEbermittlung von Informationen der entsendenden nationalen Stelle an Europol, 2. Weiterleitung der Informationen von Europol an die entsendende nationale Stelle und 3. Zusammenarbeit mit den Bediensteten von Europol durch UEbermittlung von Informationen und Beratung bei der Analyse der den entsendenden Mitgliedstaat betreffenden Informationen. (4) Gleichzeitig unterstuetzen die Verbindungsbeamten nach Massgabe des nationalen Rechts im Rahmen der Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 den Austausch von Informationen der nationalen Stellen und die Koordinierung der Massnahmen, die sich daraus ergeben. (5) Soweit dies fuer die Aufgabenerfuellung nach Absatz 3 erforderlich ist, haben die Verbindungsbeamten das Recht zum Abruf aus den verschiedenen Dateien nach Massgabe der jeweils geltenden Bestimmungen, die in den entsprechenden Artikeln festgelegt sind. (6) Artikel 25 gilt entsprechend fuer die Taetigkeit der Verbindungsbeamten. (7) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses UEbereinkommens werden die Rechte und Pflichten der Verbindungsbeamten gegenueber Europol vom Verwaltungsrat einstimmig festgelegt. (8) Den Verbindungsbeamten stehen die zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitaeten gemaess Artikel 41 Absatz 2 zu. (9) Europol stellt den Mitgliedstaaten fuer die Taetigkeit der jeweiligen Verbindungsbeamten die notwendigen Raeume im Europol-Gebaeude unentgeltlich zur Verfuegung. Alle weiteren Kosten, die im Zusammenhang mit der Entsendung der Verbindungsbeamten entstehen, werden von den entsendenden Mitgliedstaaten getragen; dies gilt auch fuer die Kosten der Ausstattung der Verbindungsbeamten, soweit nicht der Verwaltungsrat im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsplans von Europol im Einzelfall einstimmig eine abweichende Festlegung empfiehlt. Artikel 6 Automatisierte Informationssammlungen (1) Europol unterhaelt automatisierte Informationssammlungen, die sich zusammensetzen aus 1. dem in Artikel 7 vorgesehenen Informationssystem mit beschraenktem und genau festgelegtem Inhalt, das einen schnellen Nachweis ueber die bei den Mitgliedstaaten und Europol vorhandenen Informationen ermoeglicht, 2. den in Artikel 10 vorgesehenen Arbeitsdateien, die fuer unterschiedliche Dauer zu Zwecken der Analyse errichtet werden und umfassende Informationen enthalten, und 3. einem Indexsystem, das nach Massgabe des Artikels 11 Angaben aus den Analysedateien nach Nummer 2 enthaelt. (2) Die von Europol gefuehrten automatisierten Informationssammlungen duerfen auf keinen Fall an andere EDV-Systeme mit Ausnahme des EDV-Systems der nationalen Stellen angeschlossen werden. TITEL II INFORMATIONSSYSTEM Artikel 7 Errichtung des Informationssystems (1) Zur Erfuellung seiner Aufgaben errichtet und unterhaelt Europol ein automatisiert gefuehrtes Informationssystem. In das System werden die Daten unmittelbar eingegeben von den Mitgliedstaaten, vertreten durch die nationalen Stellen und die Verbindungsbeamten, unter Beachtung ihrer innerstaatlichen Verfahren, und durch Europol hinsichtlich der Daten, die von Drittstaaten und Drittstellen uebermittelt wurden oder aus der Analysetaetigkeit hervorgegangen sind; die nationalen Stellen, die Verbindungsbeamten, der Direktor und die stellvertretenden Direktoren sowie die dazu ordnungsgemaess ermaechtigten Europol-Bediensteten haben unmittelbaren Zugriff auf die in dem Informationssystem gespeicherten Daten. Der unmittelbare Zugriff der nationalen Stellen auf das Informationssystem ist im Falle der in Artikel 8 Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Personen auf die Identitaetsangaben nach Artikel 8 Absatz 2 beschraenkt. Die gesamten Daten werden ihnen auf Antrag ueber die Verbindungsbeamten fuer eine bestimmte Ermittlung zugaenglich gemacht. (2) Europol ist 1. zustaendig fuer die Einhaltung der Bestimmungen ueber die Zusammenarbeit und zur Fuehrung des Informationssystems und 2. verantwortlich fuer das ordnungsgemaesse Funktionieren des Informationssystems in technischer und betrieblicher Hinsicht. Europol trifft insbesondere alle notwendigen Massnahmen, um zu gewaehrleisten, dass die in den Artikeln 21 und 25 genannten Massnahmen in bezug auf das Informationssystem ordnungsgemaess durchgefuehrt werden. (3) In den Mitgliedstaaten ist die nationale Stelle fuer die Kommunikation mit dem Informationssystem verantwortlich. Sie ist insbesondere fuer die Sicherheitsmassnahmen nach Artikel 25 in bezug auf die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats genutzten Datenverarbeitungsanlagen, fuer die UEberpruefung nach Artikel 21 und, soweit nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats erforderlich, in sonstiger Hinsicht fuer die ordnungsgemaesse Durchfuehrung dieses UEbereinkommens zustaendig. Artikel 8 Inhalt des Informationssystems (1) In dem Informationssystem duerfen ausschliesslich die fuer die Erfuellung der Aufgaben von Europol erforderlichen Daten - mit Ausnahme der Daten ueber die im Zusammenhang stehenden Straftaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 - gespeichert, veraendert und genutzt werden. Es handelt sich um die Daten ueber 1. Personen, die nach Massgabe des nationalen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats einer Straftat oder der Beteiligung an einer Straftat, fuer die Europol nach Artikel 2 zustaendig ist, verdaechtigt werden oder die wegen einer solchen Straftat verurteilt worden sind, 2. Personen, bei denen bestimmte schwerwiegende Tatsachen nach Massgabe des nationalen Rechts die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten begehen werden, fuer die Europol nach Artikel 2 zustaendig ist. (2) Die Daten ueber Personen nach Absatz 1 duerfen nur folgende Angaben umfassen: 1. Name, Geburtsname, Vornamen, gegebenenfalls Aliasnamen, 2. Geburtsdatum und Geburtsort, 3. Staatsangehoerigkeit, 4. Geschlecht, 5. soweit erforderlich, andere zur Identitaetsfeststellung geeignete Merkmale, insbesondere objektive und unveraenderliche koerperliche Merkmale. (3) Neben den Daten nach Absatz 2 und dem Hinweis auf Europol oder die eingebende nationale Stelle duerfen folgende Angaben ueber Personen nach Absatz 1 in dem Informationssystem gespeichert, veraendert und genutzt werden: 1. Straftaten, Tatvorwuerfe, Tatzeiten und Tatorte, 2. Tatmittel, die verwendet wurden oder verwendet werden koennten, 3. die aktenfuehrenden Dienststellen und deren Aktenzeichen, 4. Verdacht der Zugehoerigkeit zu einer kriminellen Organisation, 5. Verurteilungen, soweit sie Straftaten betreffen, die nach Artikel 2 in den Zustaendigkeitsbereich von Europol fallen. Diese Daten duerfen auch eingegeben werden, soweit sie noch keinen Personenbezug aufweisen. Soweit Europol Daten selbst eingibt, gibt es neben seinem Aktenzeichen auch an, ob die Daten durch Dritte uebermittelt wurden oder Ergebnis der eigenen Analysetaetigkeit sind. (4) Zusaetzliche Informationen ueber die in Absatz 1 genannten Personengruppen, ueber die Europol und die nationalen Stellen verfuegen, koennen allen nationalen Stellen und Europol auf Antrag uebermittelt werden. Die nationalen Stellen uebermitteln diese Information nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Betreffen die zusaetzlichen Informationen eine oder mehrere im Zusammenhang stehende Straftaten im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Unterabsatz 2, so werden die im Informationssystem gespeicherten Daten mit einem Hinweis versehen, der darauf aufmerksam macht, dass es im Zusammenhang stehende Straftaten gibt, damit die nationalen Stellen und Europol Informationen ueber die im Zusammenhang stehenden Straftaten austauschen koennen. (5) Wird das Verfahren gegen den Betroffenen endgueltig eingestellt oder dieser rechtskraeftig freigesprochen, so sind die Daten, die von dieser Entscheidung betroffen sind, zu loeschen. Artikel 9 Berechtigung zum Zugriff auf das Informationssystem (1) Das Recht, unmittelbar Daten in das Informationssystem einzugeben und aus diesem abzurufen, ist den nationalen Stellen, den Verbindungsbeamten, dem Direktor und den stellvertretenden Direktoren sowie den dazu ordnungsgemaess ermaechtigten Europol-Bediensteten vorbehalten. Der Abruf von Daten ist zulaessig, soweit dies zur Aufgabenerfuellung im Einzelfall erforderlich ist, und erfolgt nach Massgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren der abrufenden Stelle, sofern dieses UEbereinkommen keine weitergehenden Bestimmungen enthaelt. (2) Nur die Stelle, die die Daten eingegeben hat, ist befugt, diese zu veraendern, zu berichtigen oder zu loeschen. Hat eine Stelle Anhaltspunkte dafuer, dass Daten nach Artikel 8 Absatz 2 unrichtig sind, oder will sie sie ergaenzen, so teilt sie dies umgehend der eingebenden Stelle mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzueglich zu pruefen und erforderlichenfalls die Daten unverzueglich zu veraendern, zu ergaenzen, zu berichtigen oder zu loeschen. Sind Daten nach Artikel 8 Absatz 3 zu einer Person gespeichert, so kann jede Stelle weitere Daten nach Artikel 8 Absatz 3 ergaenzend eingeben. Stehen diese in offenbarem Widerspruch zueinander, so stimmen sich die betroffenen Stellen untereinander ab. Beabsichtigt eine Stelle, die von ihr eingegebenen personenbezogenen Daten nach Artikel 8 Absatz 2 insgesamt zu loeschen und haben andere Stellen zu dieser Person Daten nach Artikel 8 Absatz 3 gespeichert, so geht die datenschutzrechtliche Verantwortung nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht zur Veraenderung, Ergaenzung, Berichtigung und Loeschung hinsichtlich dieser Daten nach Artikel 8 Absatz 2 auf die Stelle ueber, die als naechste Daten nach Artikel 8 Absatz 3 zu dieser Person eingegeben hat. Die Stelle, die die Loeschung beabsichtigt, unterrichtet hierueber die Stelle, auf die die datenschutzrechtliche Verantwortung uebergeht. (3) Die Verantwortung fuer die Zulaessigkeit des Abrufs, der Eingabe und der Veraenderung im Informationssystem traegt die abrufende, eingebende oder veraendernde Stelle; diese Stelle muss feststellbar sein. Die UEbermittlung von Informationen zwischen den nationalen Stellen und den zustaendigen Behoerden der Mitgliedstaaten richtet sich nach dem nationalen Recht. TITEL III ARBEITSDATEIEN ZU ANALYSEZWECKEN Artikel 10 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten (1) Soweit dies zur Erreichung der Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 erforderlich ist, kann Europol in sonstigen Dateien neben nicht personenbezogenen Daten auch Daten, die die nachstehenden Personengruppen betreffen, in bezug auf Straftaten, fuer die Europol nach Artikel 2 Absatz 2 zustaendig ist, einschliesslich der fuer spezifische Analysezwecke erforderlichen Daten zu damit im Zusammenhang stehenden Straftaten nach Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2, speichern, veraendern und nutzen: 1. Personen nach Artikel 8 Absatz 1; 2. Personen, die bei Ermittlungen in den betreffenden Straftaten oder bei einer kuenftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen; 3. Personen, die Opfer einer der betreffenden Straftaten waren oder bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Opfer einer solchen Straftat werden koennen; 4. Kontakt- und Begleitpersonen sowie 5. Personen, die Informationen ueber die betreffende Straftat liefern koennen. Daten im Sinne des Artikels 6 Satz 1 des UEbereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten duerfen nur erhoben, gespeichert und verarbeitet werden, wenn sie fuer die Zwecke der betreffenden Datei unbedingt notwendig sind und wenn diese Daten andere in derselben Datei enthaltene personenbezogene Daten ergaenzen. Es ist untersagt, unter Verletzung der obengenannten Zweckbestimmung eine bestimmte Personengruppe allein aufgrund der Daten im Sinne des Artikels 6 Satz 1 des UEbereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 auszuwaehlen. Der Rat erlaesst im Verfahren nach Titel VI des Vertrags ueber die Europaeische Union einstimmig die Durchfuehrungsbestimmungen zu den Dateien, die vom Verwaltungsrats ausgearbeitet werden und insbesondere genaue Angaben ueber die in diesem Artikel vorgesehenen Arten personenbezogener Daten enthalten, sowie die Bestimmungen ueber die Sicherheit dieser Daten und die interne Kontrolle ihrer Verwendung. (2) Diese Dateien werden zu Zwecken der Analyse, die als Zusammenstellung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten zwecks Unterstuetzung der kriminalpolizeilichen Ermittlung zu verstehen ist, errichtet. Fuer jedes Analyseprojekt wird eine Analysegruppe gebildet, in der entsprechend den in Artikel 3 Absaetze 1 und 2 sowie in Artikel 5 Absatz 3 festgelegten Aufgaben und Auftraegen die folgenden Teilnehmer eng zusammenarbeiten: 1. die Analytiker und sonstige Bediensteten von Europol, die von der Europol-Leitung benannt werden. Nur die Analytiker sind befugt, Daten in die jeweilige Datei einzugeben und aus dieser abzurufen, 2. die Verbindungsbeamten und/oder Sachverstaendigen der Mitgliedstaaten, von denen die Informationen stammen oder die von der Analyse im Sinne des Absatzes 6 betroffen sind. (3) Auf Ersuchen von Europol oder aus eigener Initiative uebermitteln die nationalen Stellen vorbehaltlich des Artikels 4 Absatz 5 alle Informationen an Europol, die zur Erfuellung seiner Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten uebermitteln die Daten nur, soweit diese auch nach dem jeweiligen nationalen Recht zu Zwecken der Verhuetung, Bekaempfung oder Analyse von Straftaten verarbeitet werden duerfen. 2. der Mitgliedstaaten, die nach Befragung des Indexsystems zu der Ansicht gelangen, dass sie Kenntnis von den Informationen haben muessen, und die dies nach den in Absatz 7 festgelegten Bedingungen geltend machen. (7) Die entsprechend ermaechtigten Verbindungsbeamten melden diesen Informationsbedarf an. Jeder Mitgliedstaat benennt und ermaechtigt zu diesem Zweck eine begrenzte Anzahl von Verbindungsbeamten. Er uebermittelt dem Verwaltungsrat die Liste dieser Verbindungsbeamten. Der Verbindungsbeamte begruendet den Informationsbedarf nach Absatz 6 in einem Schriftstueck, das von der ihm in seinem Staat vorgeordneten Behoerde mit einem Sichtvermerk versehen werden muss und allen Teilnehmern an der Analyse uebermittelt wird. Er wird sodann vollberechtigt an der laufenden Analyse beteiligt. Werden in der Analysegruppe Einwaende erhoben, so wird die vollberechtigte Beteiligung so lange hinausgeschoben, bis ein Vermittlungsverfahren durchgefuehrt worden ist, das drei aufeinanderfolgende Phasen umfassen kann: 1. Die Teilnehmer an der Analyse bemuehen sich, zu einer Einigung mit dem Verbindungsbeamten zu gelangen, der einen Informationsbedarf geltend gemacht hat; hierfuer stehen ihnen hoechstens acht Tage Zeit zur Verfuegung. 2. Kommt es zu keiner Einigung, so treten die Leiter der betroffenen nationalen Stellen und die Europol-Leitung binnen drei Tagen zusammen. 3. Kommt es auch dann zu keiner Einigung, so treten die Vertreter der betreffenden Parteien im Europol-Verwaltungsrat binnen acht Tagen zusammen. Verzichtet der betreffende Mitgliedstaat nicht darauf, seinen Informationsbedarf geltend zu machen, so wird seine vollberechtigte Beteiligung durch einen im Konsens gefassten Beschluss wirksam. (8) Der Mitgliedstaat, der Daten an Europol weitergibt, entscheidet allein ueber Grad und AEnderung der Empfindlichkeit der Daten. Die Verbreitung oder operative Auswertung von Analysedaten bedarf einer Absprache unter den Teilnehmern an der Analyse. Insbesondere darf ein Mitgliedstaat, der einer laufenden Analyse beitritt, Daten nicht ohne die vorherige Zustimmung der zuerst betroffenen Mitgliedstaaten verbreiten oder auswerten. Artikel 11 Indexsystem (1) Fuer die in den Dateien nach Artikel 10 Absatz 1 gespeicherten Daten wird von Europol ein Indexsystem erstellt. (2) Der Direktor, die stellvertretenden Direktoren, die ordnungsgemaess ermaechtigten Europol-Bediensteten und die Verbindungsbeamten sind befugt, das Indexsystem zu konsultieren. Das Indexsystem muss so gestaltet sein, dass fuer den abrufenden Verbindungsbeamten anhand der abgerufenen Daten klar ersichtlich ist, dass die Dateien nach Artikel 6 Absatz 1 Nummer 2 und Artikel 10 Absatz 1 Informationen enthalten, die seinen entsendenden Mitgliedstaat betreffen. Die Zugriffsmoeglichkeit des Verbindungsbeamten wird so ausgestaltet, dass er die Moeglichkeit hat, festzustellen, ob eine Information gespeichert ist oder nicht, dass aber Verknuepfungen und Rueckschluesse in bezug auf den Inhalt der Dateien ausgeschlossen sind. (3) Die Einzelheiten der Ausgestaltung des Indexsystems werden vom Verwaltungsrat einstimmig festgelegt. Artikel 12 Errichtungsanordnung (1) Europol hat fuer jede nach Artikel 10 bei ihm zur Erfuellung seiner Aufgaben gefuehrte automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten in einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedarf, festzulegen: 1. Bezeichnung der Datei, 2. Zweck der Datei, 3. Personenkreis, ueber den Daten gespeichert werden, 4. Art der zu speichernden Daten und gegebenenfalls diejenigen der in Artikel 6 Satz 1 des UEbereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 genannten Daten, die unbedingt erforderlich sind, 5. Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschliessung der Daten dienen, 6. Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten, 7. Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfaenger und in welchem Verfahren uebermittelt werden duerfen, 8. Prueffristen und Speicherungsdauer, 9. Protokollierung. Die gemeinsame Kontrollinstanz nach Artikel 24 wird vom Direktor von Europol unverzueglich ueber den Entwurf einer solchen Errichtungsordnung unterrichtet und erhaelt die entsprechenden Unterlagen, damit sie dem Verwaltungsrat etwaige Bemerkungen, die sie fuer erforderlich haelt, uebermitteln kann. (2) Ist es angesichts der Dringlichkeit nicht moeglich, die Zustimmung des Verwaltungsrates gemaess Absatz 1 einzuholen, so kann der Direktor von sich aus oder auf Antrag der betroffenen Mitgliedstaaten die Errichtung einer Datei im Wege einer mit Gruenden versehenen Entscheidung beschliessen. Der Direktor teilt dies gleichzeitig den Mitgliedern des Verwaltungsrates mit. Sodann ist das Verfahren nach Absatz 1 unverzueglich einzuleiten und so bald wie moeglich zum Abschluss zu bringen. TITEL IV GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ZUR INFORMATIONSVERARBEITUNG Artikel 13 Unterrrichtungspflicht Europol unterrichtet die nationalen Stellen und auf deren Wunsch deren Verbindungsbeamten unverzueglich ueber die ihren Mitgliedstaat betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhaenge von Straftaten, fuer die Europol nach Artikel 2 zustaendig ist. Informationen und Erkenntnisse ueber andere Straftaten von erheblicher Bedeutung, die Europol bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben bekannt werden, duerfen ebenfalls uebermittelt werden. Artikel 14 Datenschutzstandard (1) Jeder Mitgliedstaat trifft spaetestens bis zum Inkraftreten dieses UEbereinkommens in seinem nationalen Recht in bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateien im Rahmen der Anwendung dieses UEbereinkommens die erforderlichen Massnahmen zur Gewaehrleistung eines Datenschutzstandards, der zumindest dem entspricht, der sich aus der Verwirklichung der Grundsaetze des UEbereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 ergibt, und beachtet dabei die Empfehlung R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987 ueber die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich. (2) Die in diesem UEbereinkommen vorgesehene UEbermittlung personenbezogener Daten darf erst beginnen, wenn in dem Hoheitsgebiet des jeweiligen, an der UEbermittlung beteiligten Mitgliedstaats die nach Absatz 1 gebotenen datenschutzrechtlichen Regelungen in Kraft getreten sind. (3) Europol beachtet bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Grundsaetze des UEbereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 und der Empfehlung Nr. R 87) 15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987. Europol beachtet diese Grundsaetze auch bei den nicht automatisierten Daten, die von Europol in Karteien festgehalten werden, d. h. bei jedem strukturierten Bestand personenbezogener Daten, der nach bestimmten Kriterien zugaenglich ist. Artikel 15 Datenschutzrechtliche Verantwortung (1) Die datenschutzrechtliche Verantwortung fuer die bei Europol aufbewahrten Daten, namentlich fuer die Rechtmaessigkeit der Erhebung, der UEbermittlung an Europol und der Eingabe sowie fuer die Richtigkeit und Aktualitaet der Daten und die Pruefung der Speicherungsfristen, obliegt vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieses UEbereinkommens 1. dem Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben oder uebermittelt hat, 2. Europol hinsichtlich der Daten, die ihm durch Dritte uebermittelt wurden oder die Ergebnis der Analysetaetigkeit von Europol sind. (2) Darueber hinaus ist Europol vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieses UEbereinkommens fuer alle bei Europol eingegangenen und von Europol verarbeiteten Daten verantwortlich, die in dem Informationssystem nach Artikel 8, in den zu Analysezwecken errichteten Dateien nach Artikel 10 oder in dem Indexsystem nach Artikel 11 oder in den Karteien nach Artikel 14 Absatz 3 gespeichert sind. (3) Europol speichert die Daten in der Weise, dass feststellbar ist, durch welchen Mitgliedstaat oder Dritten die Daten uebermittelt wurden oder ob sie Ergebnis der Analysetaetigkeit von Europol sind. Artikel 16 Protokollierungsregelung Europol protokolliert durchschnittlich mindestens jeden zehnten, im Informationssystem nach Artikel 7 jeden Abruf von personenbezogenen Daten zur Kontrolle der Zulaessigkeit der Abrufe. Die Protokolldaten duerfen nur zu dem genannten Zweck von Europol und den in den Artikeln 23 und 24 genannten Kontrollinstanzen verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu loeschen, es sei denn, die Daten werden fuer eine laufende Kontrolle weiterhin benoetigt. Das Naehere regelt der Verwaltungsrat nach Anhoerung der gemeinsamen Kontrollinstanz. Artikel 17 Verwendungsregelung (1) Personenbezogene Daten, die aus dem Informationssystem, dem Indexsystem oder den zu Analysezwecken errichteten Dateien abgerufen werden, und die auf jede andere geeignete Weise mitgeteilten Daten duerfen von den zustaendigen Behoerden der Mitgliedstaaten nur zu dem Zweck uebermittelt oder genutzt werden, die in den Zustaendigkeitsbereich von Europol fallende Kriminalitaet und die sonstigen schwerwiegenden Formen der Kriminalitaet zu verhueten und zu bekaempfen. Die Verwendung der in Unterabsatz 1 genannten Daten erfolgt nach Massgabe des Rechts des Mitgliedstaats, dem die verwendenden Stellen unterstehen. Europol darf die Daten nach Absatz 1 nur zur Erfuellung seiner Aufgaben nach Artikel 3 verwenden. (2) Teilt der uebermittelnde Mitgliedstaat oder der Drittstaat oder die Drittstelle nach Artikel 10 Absatz 4 fuer bestimmte Daten besondere Verwendungsbeschraenkungen mit, denen diese Daten in diesem Mitgliedstaat oder beim Dritten unterliegen, so sind diese Beschraenkungen auch vom Verwender zu beachten, ausgenommen in dem besonderen Fall, in dem das nationale Recht zu einer Abweichung von den Verwendungsbeschraenkungen zum Nutzen der Gerichte, der an der Gesetzgebung beteiligten Institutionen oder jeder anderen unabhaengigen Stelle verpflichtet, die gesetzlich geschaffen und mit der Kontrolle der zustaendigen nationalen Behoerden im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 beauftragt ist. In diesem Fall duerfen die Daten nur nach vorheriger Konsultierung des uebermittelnden Mitgliedstaats verwendet werden, dessen Interessen und Standpunkte so weit wie moeglich zu beruecksichtigen sind. (3) Die Verwendung der Daten fuer andere Zwecke oder durch andere Behoerden als diejenigen nach Artikel 2 ist nur nach vorheriger Genehmigung durch den Mitgliedstaat, der die Daten uebermittelt hat, moeglich, soweit das nationale Recht dieses Mitgliedsstaats dies zulaesst. Artikel 18 Datenuebermittlung an Drittstaaten und Drittstellen (1) Europol kann bei ihm aufbewahrte personenbezogene Daten an Drittstaaten und Drittstellen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 nach Massgabe des Absatzes 4 uebermitteln, wenn 1. dies in Einzelfaellen zur Verhuetung oder Bekaempfung von Straftaten, fuer die Europol nach Artikel 2 zustaendig ist, erforderlich ist, 2. in diesem Staat oder dieser Stelle ein angemessener Datenschutzstandard gewaehrleistet ist, 3. dies nach den allgemeinen Regelungen im Sinne des Absatzes 2 zulaessig ist. (2) Der Rat legt im Verfahren nach Titel VI des Vertrags ueber die Europaeische Union unter Beruecksichtigung der in Absatz 3 genannten Umstaende einstimmig allgemeine Regeln fuer die UEbermittlung von personenbezogenen Daten durch Europol an die Drittstaaten und Drittstellen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 fest. Der Verwaltungsrat bereitet die Entscheidung des Rates vor und hoert die gemeinsame Kontrollinstanz nach Artikel 24 an. (3) Die Angemessenheit des Datenschutzstandards, den die Drittstaaten und Drittstellen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 bieten, wird unter Beruecksichtigung aller Umstaende beurteilt, die bei der UEbermittlung von personenbezogenen Daten eine Rolle spielen, insbesondere werden 1. die Art der Daten, 2. die Zweckbestimmung, 3. die Dauer der geplanten Verarbeitung sowie 4. die fuer die Drittstaaten und Drittstellen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 geltenden allgemeinen oder speziellen Bestimmungen beruecksichtigt. (4) Sind die genannten Daten von einem Mitgliedstaat an Europol uebermittelt worden, so darf Europol diese nur mit Zustimmung des Mitgliedstaats an Drittstaaten oder Drittstellen uebermitteln. Der Mitgliedstaat kann zu diesem Zweck eine vorherige allgemeine oder eingeschraenkte Zustimmung erteilen, die jederzeit widerrufbar ist. Sind die Daten nicht von einem Mitgliedstaat uebermittelt worden, so vergewissert sich Europol, dass durch deren UEbermittlung 1. die ordnungsgemaesse Erfuellung der in der Zustaendigkeit eines Mitgliedstaats liegenden Aufgaben nicht gefaehrdet werden, 2. weder die oeffentliche Sicherheit und Ordnung eines Mitgliedstaats gefaehrdet werden noch ihm sonst Nachteile entstehen koennen. (5) Die Verantwortung fuer die Zulaessigkeit der UEbermittlung traegt Europol. Europol hat die UEbermittlung und ihren Anlass aufzuzeichnen. Die UEbermittlung ist nur zulaessig, wenn der Empfaenger zusagt, dass die Daten nur zu dem Zweck genutzt werden, zu dem sie uebermittelt worden sind. Dies gilt nicht fuer die UEbermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten im Rahmen einer Anfrage von Europol. (6) Sofern die UEbermittlung nach Absatz 1 geheimhaltungsbeduerftige Informationen betrifft, ist sie nur zulaessig, soweit ein Geheimschutzabkommen zwischen Europol und dem Empfaenger besteht. Artikel 19 Auskunftsanspruch (1) Jede Person, die ihren Anspruch auf Auskunft ueber die sie betreffenden, bei Europol gespeicherten Daten geltend machen oder diese Daten ueberpruefen lassen moechte, kann zu diesem Zweck in dem Mitgliedstaat ihrer Wahl kostenlos einen Antrag an die zustaendige nationale Behoerde richten, die Europol sodann unverzueglich damit befasst und dem Antragsteller mitteilt, dass er direkt von Europol eine Antwort erhalten wird. (2) Der Antrag ist von Europol binnen drei Monaten nach Eingang bei der zustaendigen nationalen Behoerde des Mitgliedstaats vollstaendig zu bearbeiten. (3) Der Anspruch einer Person auf Auskunft ueber die sie betreffenden Daten oder auf Veranlassung einer UEberpruefung dieser Daten wird nach Massgabe des Rechts des Mitgliedstaats geltend gemacht, bei dem er erhoben wird; dabei sind folgende Bestimmungen zu beruecksichtigen: Ist eine Mitteilung ueber die Daten im Recht des befassten Mitgliedstaats vorgesehen, so wird diese verweigert, soweit dies erforderlich ist 1. fuer die ordnungsgemaesse Erfuellung der Aufgaben von Europol, 2. zum Schutz der Sicherheit der Mitgliedstaaten und der oeffentlichen Ordnung oder zur Bekaempfung von Straftaten, 3. zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter, und deswegen das Interesse der von der Auskunftserteilung betroffenen Personen zuruecktreten muss. (4) Das Recht auf eine Mitteilung wird nach Massgabe des Absatzes 3 nach folgenden Verfahren ausgeuebt: 1. Was die im Informationssystem nach Artikel 8 gespeicherten Daten betrifft, so darf ihre Mitteilung nur beschlossen werden, wenn der Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben hat, und die Mitgliedstaaten, die von dieser Mitteilung unmittelbar betroffen sind, zuvor Gelegenheit zu einer Stellungnahme hatten, die bis zur Ablehnung der Mitteilung reichen kann. Die mitteilbaren Daten sowie die Modalitaeten der Mitteilung werden von dem Mitgliedstaat angegeben, der die Daten eingegeben hat. 2. Was die von Europol im Informationssystem gespeicherten Daten betrifft, so muessen die von dieser Mitteilung unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten zuvor Gelegenheit zu einer Stellungnahme gehabt haben, die bis zur Ablehnung der Mitteilung reichen kann. 3. Was die Daten betrifft, die in den zu Analysezwecken errichteten Arbeitsdateien nach Artikel 10 gespeichert sind, so bedarf ihre Mitteilung einer Konsensentscheidung von Europol und den an der Analyse beteiligten Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 und des oder der von dieser Mitteilung unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten. Lehnen ein oder mehrere Mitgliedstaaten oder Europol die Mitteilung ueber die Daten ab, so teilt Europol dem Antragsteller mit, dass eine UEberpruefung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen der Antragsteller entnehmen koennte, dass zu seiner Person Daten vorliegen. (5) Das Recht auf UEberpruefung wird nach folgendem Verfahren ausgeuebt: Ist nach dem geltenden nationalen Recht die Mitteilung ueber die Daten nicht vorgesehen oder handelt es sich um einen einfachen Antrag auf UEberpruefung, so nimmt Europol in engem Benehmen mit den betroffenen nationalen Behoerden die UEberpruefung vor und teilt dem Antragsteller mit, dass die UEberpruefung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen der Antragsteller entnehmen koennte, dass zu seiner Person Daten vorliegen. (6) In der Antwort auf einen Antrag auf Auskunft ueber die Daten oder auf deren UEberpruefung teilt Europol dem Antragsteller mit, dass er bei der gemeinsamen Kontrollinstanz Beschwerde einlegen kann, wenn ihn die Entscheidung nicht befriedigt. Der Antragsteller kann ferner die gemeinsame Kontrollinstanz befassen, wenn sein Antrag nicht innerhalb der in diesem Artikel festgelegten Frist beantwortet worden ist. (7) Legt der Antragsteller Beschwerde bei der gemeinsamen Kontrollinstanz nach Artikel 24 ein, so wird die Beschwerde von dieser Instanz geprueft. Betrifft die Beschwerde die Mitteilung ueber die von einem Mitgliedstaat in das Informationssystem eingegebenen Daten, so trifft die gemeinsame Kontrollinstanz ihre Entscheidung nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, bei dem der Antrag eingereicht wurde. Die gemeinsame Kontrollinstanz konsultiert zuvor die nationale Kontrollinstanz oder das zustaendige Gericht des Mitgliedstaats, von dem die Daten stammen. Die nationale Kontrollinstanz oder das zustaendige Gericht nimmt die notwendigen UEberpruefungen vor, damit vor allem festgestellt wird, ob die ablehnende Entscheidung im Einklang mit Absatz 3 und Absatz 4 Unterabsatz 1 getroffen wurde. In diesem Fall wird die Entscheidung, die bis zur Ablehnung der Mitteilung reichen kann, von der gemeinsamen Kontrollinstanz in engem Benehmen mit der nationalen Kontrollinstanz oder dem zustaendigen Gericht getroffen. Betrifft die Beschwerde die Mitteilung ueber die von Europol in das Informationssystem eingegebenen Daten oder Daten in den zu Analysezwecken errichteten Arbeitsdateien und bleibt Europol oder ein Mitgliedstaat bei seiner Ablehnung, so kann sich die gemeinsame Kontrollinstanz nach Anhoerung von Europol oder des betreffenden Mitgliedstaats ueber deren Einwaende nur mit der Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder hinwegsetzen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so teilt die gemeinsame Kontrollinstanz dem Antragsteller mit, dass eine UEberpruefung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen der Antragsteller entnehmen koennte, dass zu seiner Person Daten vorliegen. Betrifft die Beschwerde die UEberpruefung von Daten, die ein Mitgliedstaat in das Informationssystem eingegeben hat, so vergewissert sich die gemeinsame Kontrollinstanz in engem Benehmen mit der nationalen Kontrollinstanz des Mitgliedstaats, der die Daten eingegeben hat, dass die erforderliche UEberpruefung ordnungsgemaess durchgefuehrt worden ist. Die gemeinsame Kontrollinstanz teilt dem Antragsteller mit, dass eine UEberpruefung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen der Antragsteller entnehmen koennte, dass zu seiner Person Daten vorliegen. Betrifft die Beschwerde die UEberpruefung von Daten, die Europol in das Informationssystem eingegeben hat, oder Daten in den zu Analysezwecken errichteten Arbeitsdateien, so vergewissert sich die gemeinsame Kontrollinstanz, dass die erforderliche UEberpruefung von Europol ordnungsgemaess durchgefuehrt worden ist. Die gemeinsame Kontrollinstanz teilt dem Antragsteller mit, dass eine UEberpruefung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen der Antragsteller entnehmen koennte, dass zu seiner Person Daten vorliegen. (8) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend fuer die nicht automatisierten Daten, die von Europol in Karteien festgehalten werden, d. h. fuer jeden strukturierten Bestand personenbezogener Daten, der nach festgelegten Kriterien zugaenglich ist. Artikel 20 Berichtigung und Loeschung von Daten (1) Erweist sich, dass bei Europol gespeicherte Daten, die von Drittstaaten oder Drittstellen uebermittelt wurden oder die sich aus seiner Analysetaetigkeit ergeben, unrichtig sind oder dass ihre Eingabe oder Speicherung im Widerspruch zu diesem UEbereinkommen steht, so hat Europol diese Daten zu berichtigen oder zu loeschen. (2) Werden unrichtige Daten oder Daten, die im Widerspruch zu diesem UEbereinkommen stehen, von den Mitgliedstaaten bei Europol unmittelbar eingegeben, so haben die betreffenden Staaten diese Daten in Abstimmung mit Europol zu berichtigen oder zu loeschen. Werden unrichtige Daten in einer anderen geeigneten Weise uebermittelt oder ist die Unrichtigkeit der von den Mitgliedstaaten gelieferten Daten auf eine fehlerhafte oder im Widerspruch zu diesem UEbereinkommen stehende UEbermittlung zurueckzufuehren oder beruht sie darauf, dass Europol diese Daten in unrichtiger oder im Widerspruch zu diesem UEbereinkommen stehender Weise eingegeben, beruecksichtigt oder gespeichert hat, so hat Europol diese Daten in Abstimmung mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu berichtigen oder zu loeschen. (3) In den in den Absaetzen 1 und 2 genannten Faellen werden alle Empfaenger dieser Daten unverzueglich unterrichtet. Diese sind verpflichtet, die betreffenden Daten ebenfalls zu berichtigen oder zu loeschen. (4) Jede Person ist berechtigt, Europol zu ersuchen, sie betreffende fehlerhafte Daten zu berichtigen oder zu loeschen. Europol unterrichtet den Antragsteller von der Berichtigung oder Loeschung der ihn betreffenden fehlerhaften Daten. Befriedigt die Antwort von Europol den Antragsteller nicht oder hat er binnen drei Monaten keine Antwort erhalten, so kann er die gemeinsame Kontrollinstanz befassen. Artikel 21 Speicherungs- und Loeschungsfristen fuer Dateien (1) Daten in Dateien sind nur so lange bei Europol zu speichern, wie dies zur Erfuellung der Aufgaben von Europol erforderlich ist. Spaetestens drei Jahre nach ihrer Einspeicherung ist die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung zu ueberpruefen. Die UEberpruefung der im Informationssystem gespeicherten Daten und deren Loeschung erfolgt durch die eingebende Stelle. Die UEberpruefung der in den sonstigen Dateien bei Europol gespeicherten Daten und deren Loeschung wird durch Europol vorgenommen. Europol weist die Mitgliedstaaten mit einem Vorlauf von drei Monaten automatisch auf den Ablauf ihrer Speicherungsprueffristen hin. (2) Bei der UEberpruefung koennen sich die in Absatz 1 Saetze 3 und 4 genannten Stellen fuer eine Fortsetzung der Speicherung der Daten bis zur naechsten UEberpruefung entscheiden, wenn dies fuer die Erfuellung der Aufgaben von Europol weiterhin erforderlich ist. Entscheiden sie sich nicht fuer eine weitere Speicherung, so werden die Daten automatisch geloescht. (3) Die Speicherung personenbezogener Daten von Personen nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 1 darf insgesamt drei Jahre nicht ueberschreiten. Die Frist beginnt jeweils mit dem Tag neu zu laufen, an dem ein Ereignis eintritt, das zur Speicherung von Daten zu dieser Person fuehrt. Die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung ist jaehrlich zu ueberpruefen, die UEberpruefung ist zu dokumentieren. (4) Loescht ein Mitgliedstaat in seinen nationalen Dateien an Europol uebermittelte Daten, die in den sonstigen Dateien bei Europol gespeichert sind, so teilt er dies Europol mit. Europol loescht in diesem Fall die Daten, es sei denn, an diesen besteht ein weitergehendes Interesse von Europol, das auf Erkenntnissen beruht, die ueber diejenigen hinausgehen, die der uebermittelnde Mitgliedstaat besitzt. Europol teilt eine Fortdauer der Speicherung dieser Daten dem entsprechenden Mitgliedstaat mit. (5) Die Loeschung unterbleibt, soweit schutzwuerdige Interessen des Betroffenen beeintraechtigt wuerden. In diesem Fall duerfen die Daten nur noch mit Einwilligung des Betroffenen verwendet werden. Artikel 22 Aufbewahrung und Berichtigung von Daten in Akten (1) Erweist sich, dass eine von Europol gefuehrte Akte in ihrer Gesamtheit oder Daten in dieser Akte fuer die Erfuellung der Aufgaben von Europol nicht mehr erforderlich sind oder stehen diese Informationen insgesamt im Widerspruch zu diesem UEbereinkommen, so sind die Akte oder die betreffenden Daten zu vernichten. Solange diese Akte oder diese Daten nicht tatsaechlich vernichtet werden, ist auf ihnen zu vermerken, dass jegliche Verwendung untersagt ist. Die Vernichtung einer Akte kann unterbleiben, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass andernfalls legitime Interessen des Betroffenen beeintraechtigt wuerden. In diesem Fall ist auf der Akte ebenfalls der Vermerk anzubringen, dass jegliche Verwendung untersagt ist. (2) Erweist sich, dass Daten in Akten von Europol unrichtig sind, so hat Europol diese zu berichtigen. (3) Jede Person, die von einer Akte von Europol betroffen ist, kann gegenueber Europol ein Recht auf Berichtigung, Aktenvernichtung oder Aufnahme eines Vermerks geltend machen. Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 24 Absaetze 2 und 7 gelten entsprechend. Artikel 23 Nationale Kontrollinstanz (1) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine nationale Kontrollinstanz, deren Aufgabe darin besteht, nach Massgabe des jeweiligen nationalen Rechts die Zulaessigkeit der Eingabe und des Abrufs personenbezogener Daten sowie jedweder UEbermittlung dieser Daten an Europol durch diesen Mitgliedstaat unabhaengig zu ueberwachen und zu pruefen, ob hierdurch die Rechte der Personen verletzt werden. Zu diesem Zweck hat die Kontrollinstanz nach den einschlaegigen nationalen Verfahren ueber die nationalen Stellen oder die Verbindungsbeamten Zugriff auf die von dem Mitgliedstaat eingegebenen Daten, die im Informationssystem und im Indexsystem enthalten sind. Zur Durchfuehrung ihrer Kontrollen haben die nationalen Kontrollinstanzen Zugang zu den Dienstraeumen und zu den Akten der jeweiligen zu Europol entsandten Verbindungsbeamten. Ferner kontrollieren die nationalen Kontrollinstanzen nach den einschlaegigen nationalen Verfahren die Taetigkeit der nationalen Stellen nach Artikel 4 Absatz 4 sowie die Taetigkeit der Verbindungsbeamten nach Artikel 5 Absatz 3 Nummern 1, 2 und 3 und Absaetze 4 und 5, soweit diese Taetigkeit den Schutz der personenbezogenen Daten betrifft. (2) Jede Person hat das Recht, die nationale Kontrollinstanz zu ersuchen, die Zulaessigkeit der Eingabe und jedweder UEbermittlung von sie betreffenden Daten an Europol sowie des Abrufs dieser Daten durch den jeweiligen Mitgliedstaat zu pruefen. Dieses Recht wird nach Massgabe des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, an dessen nationale Kontrollinstanz das Ersuchen gerichtet wird, ausgeuebt. Artikel 24 Gemeinsame Kontrollinstanz (1) Es wird eine unabhaengige gemeinsame Kontrollinstanz eingesetzt, deren Aufgabe darin besteht, nach Massgabe dieses UEbereinkommens die Taetigkeit von Europol daraufhin zu ueberpruefen, ob durch die Speicherung, die Verarbeitung und die Nutzung der bei Europol vorhandenen Daten die Rechte der Personen verletzt werden. Darueber hinaus kontrolliert die gemeinsame Kontrollinstanz die Zulaessigkeit der UEbermittlung der von Europol stammenden Daten. Die gemeinsame Kontrollinstanz setzt sich aus hoechstens zwei Mitgliedern oder Vertretern jeder nationalen Kontrollinstanz zusammen; diese werden gegebenenfalls von Stellvertretern unterstuetzt und von jedem Mitgliedstaat fuer fuenf Jahre ernannt. Sie bieten jede Gewaehr fuer Unabhaengigkeit und besitzen die noetige Befaehigung. Jede Delegation hat bei Abstimmungen eine Stimme. Die gemeinsame Kontrollinstanz benennt aus ihren Reihen einen Praesidenten. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nehmen die Mitglieder der gemeinsamen Kontrollinstanz von keiner Behoerde Weisungen entgegen. (2) Europol ist verpflichtet, die gemeinsame Kontrollinstanz bei der Erfuellung ihrer Aufgaben zu unterstuetzen. Insbesondere hat Europol 1. der gemeinsamen Kontrollinstanz die erbetenen Auskuenfte zu erteilen, ihr Einsicht in alle Unterlagen und Akten sowie Zugriff auf die gespeicherten Daten zu gewaehren, 2. ihr jederzeit ungehindert Zutritt zu allen Dienstraeumen zu gewaehren 3. die Entscheidungen der gemeinsamen Kontrollinstanz ueber Beschwerden nach Artikel 19 Absatz 7 und Artikel 20 Absatz 4 auszufuehren. (3) Die gemeinsame Kontrollinstanz ist auch zustaendig fuer die Pruefung von Anwendungs- und Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Taetigkeit von Europol bei der Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten, fuer die Pruefung von Fragen im Zusammenhang mit den von den nationalen Kontrollinstanzen der Mitgliedstaaten unabhaengig vorgenommenen Kontrollen oder mit der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs sowie fuer die Erarbeitung harmonisierter Vorschlaege im Hinblick auf gemeinsame Loesungen fuer die bestehenden Probleme. (4) Jede Person hat das Recht, die gemeinsame Kontrollinstanz zu ersuchen, die Zulaessigkeit und die Richtigkeit einer etwaigen Speicherung, Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von sie betreffenden Daten bei Europol zu ueberpruefen. (5) Stellt die gemeinsame Kontrollinstanz Verstoesse gegen die Bestimmungen dieses UEbereinkommens bei der Speicherung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten fest, so richtet sie entsprechende von ihr als notwendig angesehene Bemerkungen an den Direktor von Europol und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf diese Bemerkungen zu antworten. Der Direktor haelt den Verwaltungsrat in allen Phasen des Verfahrens auf dem laufenden. Im Falle von Schwierigkeiten befasst die gemeinsame Kontrollinstanz den Verwaltungsrat. (6) Die gemeinsame Kontrollinstanz erstellt in regelmaessigen Abstaenden Taetigkeitsberichte. Diese werden im Verfahren nach Titel VI des Vertrags ueber die Europaeische Union dem Rat uebermittelt; zuvor erhaelt der Verwaltungsrat Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme, die dem Bericht beigefuegt wird. Die gemeinsame Kontrollinstanz entscheidet ueber die Veroeffentlichung ihres Taetigkeitsberichts und legt gegebenenfalls die entsprechenden Modalitaeten fest. (7) Die gemeinsame Kontrollinstanz gibt sich durch einstimmigen Beschluss eine Geschaeftsordnung. Diese wird dem Rat zur einstimmigen Billigung unterbreitet. Die gemeinsame Kontrollinstanz setzt einen Ausschuss ein, in dem jede Delegation mit einem Mitglied vertreten ist, das bei Abstimmungen jeweils eine Stimme hat. Dieser Ausschuss hat die Aufgabe, die Beschwerden nach Artikel 19 Absatz 7 und Artikel 20 Absatz 4 in jeder geeigneten Weise zu pruefen. Sofern sie dies verlangen, werden die Parteien, die auf Wunsch einen Berater hinzuziehen koennen, von diesem Ausschuss angehoert. Die in diesem Rahmen getroffenen Entscheidungen sind gegenueber allen betroffenen Parteien rechtskraeftig. (8) Sie kann ferner eine oder mehrere Kommissionen einsetzten. (9) Sie wird zu dem sie betreffenden Teil des Haushaltsplans konsultiert. Ihre Stellungnahme wird dem jeweiligen Entwurf des Haushaltsplans beigefuegt. (10) Sie wird von einem Sekretariat unterstuetzt, dessen Aufgaben in der Geschaeftsordnung festgelegt werden. Artikel 25 Datensicherheit (1) Europol hat die technischen und organisatorischen Massnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausfuehrung dieses UEbereinkommens zu gewaehrleisten. Erforderlich sind Massnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhaeltnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht. (2) Jeder Mitgliedstaat und Europol treffen im Hinblick auf die automatisierte Datenverarbeitung bei Europol Massnahmen, die geeignet sind 1. Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle), 2. zu verhindern, dass Datentraeger unbefugt gelesen, kopiert, veraendert oder entfernt werden koennen (Datentraegerkontrolle), 3. die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Veraenderung und Loeschung gespeicherter personenbezogener Daten zu verhindern (Speicherkontrolle), 4. zu verhindern, dass automatisierte Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenuebertragung von Unbefugten genutzt werden koennen (Benutzerkontrolle), 5. zu gewaehrleisten, dass die zur Benutzung eines automatisierten Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschliesslich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen koennen (Zugriffskontrolle), 6. zu gewaehrleisten, dass ueberprueft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten durch Einrichtungen zur Datenuebertragung uebermittelt werden koennen (UEbermittlungskontrolle), 7. zu gewaehrleisten, dass nachtraeglich ueberprueft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit und von wem in automatisierte Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle), 8. zu verhindern, dass bei der UEbertragung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datentraegern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, veraendert oder geloescht werden koennen (Transportkontrolle), 9. zu gewaehrleisten, dass eingesetzte Systeme im Stoerungsfalle unverzueglich wiederhergestellt werden koennen (Wiederaufbereitung) und 10. zu gewaehrleisten, dass die Funktionen des Systems fehlerfrei ablaufen, auftretende Fehlfunktionen unverzueglich gemeldet werden (Verlaesslichkeit) und gespeicherte Daten nicht durch Fehlfunktionen des Systems verfaelscht werden (Unverfaelschtheit). TITEL V RECHTSSTATUS, ORGANISATION UND FINANZBESTIMMUNGEN Artikel 26 Rechtsfaehigkeit (1) Europol besitzt Rechtspersoenlichkeit. (2) Europol besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschaeftsfaehigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Europol kann insbesondere bewegliches oder unbewegliches Vermoegen erwerben und veraeussern und vor Gericht auftreten. (3) Europol ist befugt, mit dem Koenigreich der Niederlande ein Sitzabkommen und mit Drittstaaten und Drittstellen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 die nach Artikel 18 Absatz 6 erforderlichen Geheimschutzabkommen sowie sonstige Vereinbarungen im Rahmen der vom Rat auf der Grundlage dieses UEbereinkommens und des Titels VI des Vertrags ueber die Europaeische Union einstimmig festgelegten Regeln zu schliessen. Artikel 27 Organe von Europol Die Organe von Europol sind: 1. der Verwaltungsrat, 2. der Direktor, 3. der Finanzkontrolleur, 4. der Haushaltsausschuss. Artikel 28 Verwaltungsrat (1) Europol verfuegt ueber einen Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat 1. wirkt an der Erweiterung der Ziele von Europol mit (Artikel 2 Absatz 2), 2. legt die Rechte und Pflichten der Verbindungsbeamten gegenueber Europol einstimmig fest (Artikel 5), 3. entscheidet einstimmig ueber die Zahl der Verbindungsbeamten, die die Mitgliedstaaten zu Europol entsenden koennen (Artikel 5), 4. sorgt fuer die Ausarbeitung der Durchfuehrungsbestimmungen zu den Dateien (Artikel 10), 5. wirkt am Erlass der Regeln fuer die Beziehungen zwischen Europol und Drittstaaten bzw. Drittstellen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 mit (Artikel 10, 18, 42), 6. legt einstimmig die Einzelheiten der Ausgestaltung des Indexsystems fest (Artikel 11), 7. nimmt mit Zweidrittelmehrheit die Errichtungsanordnungen an (Artikel 12), 8. kann Stellungnahmen zu den Bemerkungen und Berichten der gemeinsamen Kontrollinstanz abgeben (Artikel 24), 9. prueft die Probleme, auf die ihn die gemeinsame Kontrollinstanz aufmerksam macht (Artikel 24 Absatz 5), 10. regelt die Einzelheiten des Verfahrens zur Kontrolle der Zulaessigkeit der Abrufe im Informationssystem (Artikel 16), 11. wirkt an der Ernennung und Entlassung des Direktors und der stellvertretenden Direktoren mit (Artikel 29), 12. ueberwacht die ordnungsgemaesse Amtsfuehrung des Direktors (Artikel 7, 29), 13. wirkt am Erlass des Personalstatus mit (Artikel 30), 14. wirkt an der Ausarbeitung von Geheimschutzabkommen und am Erlass von Geheimschutzbestimmungen mit (Artikel 18, 31), 15. wirkt an der Aufstellung des Haushaltsplans einschliesslich des Stellenplans, an der Rechnungspruefung und an der Entlastung des Direktors mit (Artikel 35, 36), 16. verabschiedet einstimmig den fuenfjaehrigen Finanzplan (Artikel 35), 17. ernennt einstimmig den Finanzkontrolleur und ueberwacht dessen Amtsfuehrung (Artikel 35), 18. wirkt am Erlass der Finanzordnung mit (Artikel 35), 19. billigt einstimmig den Abschluss des Sitzabkommens (Artikel 37), 20. legt einstimmig die Ermaechtigungsbestimmungen fuer die Europol-Bediensteten fest, 21. entscheidet mit Zweidrittelmehrheit ueber die Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und Europol oder zwischen Mitgliedstaaten ueber Entschaedigungen, die im Rahmen der Haftung wegen unzulaessiger oder unrichtiger Datenverarbeitung zu leisten sind (Artikel 38), 22. wirkt an einer etwaigen AEnderung des UEbereinkommens mit (Artikel 43), 23. ist verantwortlich fuer weitere Aufgaben, die ihm vom Rat insbesondere im Rahmen der Durchfuehrungsbestimmungen zu diesem UEbereinkommen uebertragen werden. (2) Der Verwaltungsrat setzt sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat zusammen. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates verfuegt ueber eine Stimme. (3) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich von einem stellvertretenden Mitglied vertreten lassen; bei Abwesenheit des ordentlichen Mitglieds kann das stellvertretende Mitglied dessen Stimmrecht ausueben. (4) Die Kommission der Europaeischen Gemeinschaften ist eingeladen, an den Sitzungen des Verwaltungsrates ohne Stimmrecht teilzunehmen. Der Verwaltungsrat kann jedoch beschliessen, in Abwesenheit des Vertreters der Kommission zu beraten. (5) Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder sind befugt, sich bei den Beratungen des Verwaltungsrates von Sachverstaendigen aus den jeweiligen Mitgliedstaaten begleiten und beraten zu lassen. (6) Den Vorsitz im Verwaltungsrat fuehrt der Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat innehat. (7) Der Verwaltungsrat gibt sich durch einstimmigen Beschluss eine Geschaeftsordnung. (8) Stimmenthaltungen stehen dem Zustandekommen von Beschluessen des Verwaltungsrates, fuer die Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen. (9) Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jaehrlich zusammen. (10) Der Verwaltungsrat verabschiedet jaehrlich durch einstimmigen Beschluss 1. einen allgemeinen Bericht ueber die Taetigkeit von Europol im vergangenen Jahr, 2. einen Bericht ueber die voraussichtlichen Taetigkeiten von Europol, der dem operativen Bedarf der Mitgliedstaaten und den Auswirkungen auf den Haushalt und den Personalbestand von Europol Rechnung traegt. Diese Berichte werden dem Rat im Verfahren nach Titel VI des Vertrags ueber die Europaeische Union vorgelegt. Artikel 29 Direktor (1) Europol wird von einem Direktor geleitet, der nach Stellungnahme des Verwaltungsrates vom Rat im Verfahren nach Titel VI des Vertrags ueber die Europaeische Union einstimmig fuer einen Zeitraum von vier Jahren ernannt wird; eine einmalige Wiederernennung ist zulaessig. (2) Der Direktor wird von stellvertretenden Direktoren unterstuetzt, deren Anzahl vom Rat festgelegt wird und die nach dem in Absatz 1 festgelegten Verfahren fuer einen Zeitraum von vier Jahren ernannt werden; eine einmalige Wiederernennung ist zulaessig. Ihre Aufgaben werden durch den Direktor naeher bestimmt. (3) Der Direktor ist verantwortlich fuer: 1. die Erfuellung der Europol uebertragenen Aufgaben, 2. die laufende Verwaltung, 3. die Personalverwaltung, 4. die sachgerechte Ausarbeitung und Durchfuehrung der vom Verwaltungsrat gefassten Beschluesse, 5. die Aufstellung der Entwuerfe des Haushaltsplans, des Stellenplans und des fuenfjaehrigen Finanzplans sowie fuer die Ausfuehrung des Haushaltsplans von Europol, 6. alle sonstigen Aufgaben, die ihm im UEbereinkommen oder vom Verwaltungsrat uebertragen werden. (4) Der Direktor ist dem Verwaltungsrat ueber seine Amtsfuehrung rechenschaftspflichtig. Er nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. (5) Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter von Europol. (6) Durch einen Beschluss des Rates, der im Verfahren nach Titel VI des Vertrags ueber die Europaeische Union mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitgliedstaaten gefasst wird, koennen der Direktor und die stellvertretenden Direktoren nach Stellungnahme des Verwaltungsrates entlassen werden. (7) Abweichend von den Absaetzen 1 und 2 betraegt die erste Amtszeit nach Inkrafttreten des UEbereinkommens fuer den Direktor fuenf Jahre, fuer den ersten stellvertretenden Direktor vier Jahre und fuer den zweiten stellvertretenden Direktor 3 Jahre. Artikel 30 Personal (1) Der Direktor, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol lassen sich bei ihrer Taetigkeit von den Zielen und Aufgaben von Europol leiten und duerfen von keiner Regierung, Behoerde, Organisation oder nicht Europol angehoerenden Personen Weisungen entgegennehmen oder anfordern, sofern in diesem UEbereinkommen keine anderweitige Bestimmung getroffen ist; Titel VI des Vertrags ueber die Europaeische Union bleibt unberuehrt. (2) Der Direktor ist Vorgesetzter der stellvertretenden Direktoren und der Bediensteten von Europol. Er stellt die Bediensteten ein und entlaesst sie. Bei der Auswahl der Bediensteten hat er neben der persoenlichen Eignung und der beruflichen Befaehigung zu beruecksichtigen, dass eine angemessene Beruecksichtigung von Staatsangehoerigen aller Mitgliedstaaten und der Amtssprachen der Europaeischen Union gewaehrleistet ist. (3) Die Einzelheiten werden in dem Personalstatut festgelegt, das vom Rat nach Stellungnahme des Verwaltungsrates im Verfahren nach Titel VI des Vertrags ueber die Europaeische Union einstimmig beschlossen wird. Artikel 31 Geheimhaltung (1) Europol und die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Massnahmen sicher, dass geheimhaltungsbeduerftige Informationen, die auf der Grundlage dieses UEbereinkommens erstellt oder mit Europol ausgetauscht werden, geschuetzt werden. Zu diesem Zweck erlaesst der Rat einstimmig eine entsprechende Geheimschutzregelung, die vom Verwaltungsrat ausgearbeitet und dem Rat im Verfahren nach Titel VI des Vertrags ueber die Europaeische Union vorgelegt wird. (2) Soweit Personen von Europol mit einer sicherheitsempfindlichen Taetigkeit betraut werden sollen, verpflichten sich die Mitgliedstaaten, auf Antrag des Direktors von Europol die Sicherheitsueberpruefung von Personen ihrer eigenen Staatsangehoerigkeit gemaess ihren nationalen Bestimmungen durchzufuehren und sich dabei gegenseitig zu unterstuetzen. Die nach den nationalen Bestimmungen zustaendige Behoerde teilt Europol nur das Ergebnis der Sicherheitsueberpruefung mit, das fuer Europol bindend ist. (3) Jeder Mitgliedstaat und Europol duerfen mit der Datenverarbeitung bei Europol nur Personen beauftragen, die besonders geschult und einer Sicherheitsueberpruefung unterzogen worden sind. Artikel 32 Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung (1) Die Organe, ihre Mitglieder, die stellvertretenden Direktoren, die Bediensteten von Europol und die Verbindungsbeamten haben sich jeder Handlung und jeder Meinungsaeusserung zu enthalten, die dem Ansehen von Europol abtraeglich sein oder seiner Taetigkeit schaden koennte. (2) Die Organe, ihre Mitglieder, die stellvertretenden Direktoren, die Bediensteten von Europol, die Verbindungsbeamten sowie alle anderen Personen, die zur Verschwiegenheit oder zur Geheimhaltung besonders verpflichtet worden sind, haben ueber alle Tatsachen und Angelegenheiten, von denen sie in Ausuebung ihres Amtes oder im Rahmen ihrer Taetigkeit Kenntnis erhalten, gegenueber allen nicht befugten Personen sowie gegenueber der OEffentlichkeit Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht fuer Tatsachen und Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung beduerfen. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt oder Dienstverhaeltnis oder der Beendigung der Taetigkeit. Die Verpflichtung nach Satz 1 wird durch Europol notifiziert, wobei auf die strafrechtlichen Folgen eines Verstosses hinzuweisen ist; ueber die Notifizierung wird eine Niederschrift aufgenommen. (3) Die Organe, ihre Mitglieder, die stellvertretenden Direktoren, die Bediensteten von Europol, die Verbindungsbeamten sowie die nach Absatz 2 besonders verpflichteten Personen duerfen ueber die ihnen in Ausuebung ihres Amtes oder ihrer Taetigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Angelegenheiten ohne vorherige Benachrichtigung des Direktors - bzw. im Falle des Direktors selbst des Verwaltungsrates - ueber den Fall weder vor Gericht noch aussergerichtlich aussagen oder Erklaerungen abgeben. Je nach Lage des Falls wendet sich der Direktor oder der Verwaltungsrat an die Justizbehoerde oder an jede andere zustaendige Stelle, damit die erforderlichen Massnahmen nach dem fuer die befasste Stelle geltenden nationalen Recht getroffen werden koennen, sei es, um die Modalitaeten der Zeugenaussage so zu gestalten, dass die Geheimhaltung der Informationen gewaehrleistet ist, sei es, um, soweit nach nationalem Recht zulaessig, die Mitteilung ueber die Daten zu verweigern, sofern der Schutz vorrangiger Interessen von Europol oder eines Mitgliedstaats dies erfordert. Sieht das Recht des Mitgliedstaats ein Recht auf Aussageverweigerung vor, so beduerfen die zu einer Aussage aufgeforderten Personen einer Aussagegenehmigung. Die Genehmigung erteilt der Direktor und fuer eine Aussage des Direktors der Verwaltungsrat. Wird ein Verbindungsbeamter zu einer Aussage ueber Informationen aufgefordert, die er von Europol erhalten hat, so wird diese Genehmigung nach Zustimmung des Mitgliedstaats erteilt, der den betreffenden Verbindungsbeamten entsandt hat. Besteht ferner die Moeglichkeit, dass sich die Aussage auf Informationen und Erkenntnisse erstreckt, die ein Mitgliedstaat an Europol uebermittelt hat oder von denen ein Mitgliedstaat erkennbar betroffen ist, so ist vor der Genehmigung die Stellungnahme dieses Mitgliedstaats einzuholen. Die Aussagegenehmigung darf nur versagt werden, soweit dies zur Wahrung hoeherrangiger schutzwuerdiger Interessen von Europol oder des oder der betroffenen Mitgliedstaaten notwendig ist. Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden der Betreffenden aus dem Amt oder der Beendigung von deren Dienstverhaeltnis oder Taetigkeit. (4) Jeder Mitgliedstaat behandelt eine Verletzung der in den Absaetzen 2 und 3 genannten Verpflichtung zur Verschwiegenheit oder Geheimhaltung als einen Verstoss gegen seine Rechtsvorschriften ueber die Wahrung von Dienst- oder Berufsgeheimnissen oder seine Bestimmungen zum Schutz von Verschlusssachen. Gegebenenfalls erlaesst jeder Mitgliedstaat spaetestens bei Inkrafttreten dieses UEbereinkommens die innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder die Bestimmungen, die fuer die Ahndung einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht oder Geheimhaltungspflicht nach den Absaetzen 2 und 3 erforderlich sind. Er traegt dafuer Sorge, dass diese Vorschriften und Bestimmungen auch fuer seine eigenen Bediensteten gelten, die im Rahmen ihrer Taetigkeit mit Europol in Verbindung stehen. Artikel 33 Sprachen (1) Berichte und alle anderen Unterlagen und Dokumente, die dem Verwaltungsrat zur Kenntnis gegeben werden, sind in allen Amtssprachen der Europaeischen Union vorzulegen; Arbeitssprachen des Verwaltungsrates sind die Amtssprachen der Europaeischen Union. (2) Die fuer die Arbeit von Europol erforderlichen UEbersetzungsdienste werden von dem UEbersetzungszentrum fuer die Einrichtungen der Europaeischen Union sichergestellt. Artikel 34 Unterrichtung des Europaeischen Parlaments (1) Der Vorsitz uebermittelt dem Europaeischen Parlament jaehrlich einen Sonderbericht ueber die von Europol durchgefuehrten Arbeiten. Das Europaeische Parlament wird zu einer etwaigen AEnderung dieses UEbereinkommens gehoert. (2) Der Vorsitz des Rates oder der vom Vorsitz benannte Vertreter traegt gegenueber dem Europaeischen Parlament der Verschwiegenheitspflicht und der Geheimhaltungspflicht Rechnung. (3) Diese Pflichten lassen die Rechte der nationalen Parlamente, Artikel K.6 des Vertrags ueber die Europaeische Union und die allgemeinen Grundsaetze, die fuer die Beziehungen zum Europaeischen Parlament im Rahmen von Titel VI des Vertrags ueber die Europaeische Union gelten, unberuehrt. Artikel 35 Haushalt (1) Alle Einnahmen und Ausgaben von Europol einschliesslich aller Kosten der gemeinsamen Kontrollinstanz und des von ihr errichteten Sekretariats nach Artikel 24 werden fuer jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt; dem Haushaltsplan wird ein Stellenplan beigefuegt. Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Zusammen mit dem Haushaltsplan wird ein fuenfjaehriger Finanzplan aufgestellt. (2) Der Haushalt wird durch die Beitraege der Mitgliedstaaten und andere gelegentliche Einnahmen finanziert. Der zu leistende Finanzierungsbeitrag der einzelnen Mitgliedstaaten richtet sich nach dem Anteil ihres Bruttosozialprodukts an der Summe der Bruttosozialprodukte der Mitgliedstaaten in dem Jahr, das dem Jahr vorangeht, in dem die Haushaltsaufstellung erfolgt. Bruttosozialprodukt im Sinne dieses Absatzes ist das Bruttosozialprodukt nach der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen. (3) Der Direktor stellt die Entwuerfe des Haushaltsplans und des Stellenplans fuer das folgende Haushaltsjahr bis spaetestens 31. Maerz jeden Jahres auf und legt sie nach Pruefung durch den Haushaltsausschuss dem Verwaltungsrat zusammen mit dem Entwurf des fuenfjaehrigen Finanzplans vor. (4) Der Verwaltungsrat beschliesst ueber den fuenfjaehrigen Finanzplan. Der Beschluss des Verwaltungsrates wird einstimmig gefasst. (5) Der Rat stellt im Verfahren nach Titel VI des Vertrags ueber die Europaeische Union den Haushaltsplan von Europol nach Stellungnahme des Verwaltungsrats bis spaetestens zum 30. Juni des Jahres fest, das dem Haushaltsjahr vorangeht. Der Rat fasst seinen Beschluss einstimmig. Das gleiche gilt sinngemaess auch fuer den Fall eines Ergaenzungs- oder Nachtragshaushalts. Die Annahme des Haushaltsplans durch den Rat enthaelt die Verpflichtung fuer jeden Mitgliedstaat, die auf ihn entfallenden Finanzierungsbeitraege fristgerecht zur Verfuegung zu stellen. (6) Der Direktor fuehrt den Haushaltsplan nach der in Absatz 9 genannten Finanzordnung aus. (7) Die Kontrolle ueber die Bindung und die Zahlung der Ausgaben sowie die Kontrolle ueber die Feststellung und die Einziehung der Einnahmen werden von einem Finanzkontrolleur wahrgenommen, der vom Verwaltungsrat einstimmig ernannt wird und diesem verantwortlich ist. Die Finanzordnung kann vorsehen, dass fuer bestimmte Einnahmen oder Ausgaben die Kontrolle durch den Finanzkontrolleur nachtraeglich erfolgt. (8) Der Haushaltsausschuss setzt sich aus einem mit Haushaltsfragen vertrauten Vertreter je Mitgliedstaat zusammen. Er hat die Aufgabe, die Beratungen in Haushalts- und Finanzfragen vorzubereiten. (9) Der Rat legt im Verfahren nach Titel VI des Vertrags ueber die Europaeische Union einstimmig die Finanzordnung fest, in der insbesondere die Einzelheiten der Aufstellung, AEnderung und Ausfuehrung des Haushaltsplans sowie der Kontrolle der Ausfuehrung des Haushaltsplans und die Art und Weise der Zahlung der Finanzierungsbeitraege durch die Mitgliedstaaten bestimmt werden. Artikel 36 Rechnungspruefung (1) Die Rechnungen ueber alle im Haushalt ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben sowie die Bilanz der Aktiva und Passiva von Europol werden nach Massgabe der Finanzordnung einer jaehrlichen Pruefung unterzogen. Hierzu legt der Direktor bis spaetestens 31. Mai des Folgejahres einen Bericht ueber den Jahresabschluss vor. (2) Die Rechnungspruefung wird von einem gemeinsamen Pruefungsausschuss vorgenommen, der sich aus drei Mitgliedern zusammensetzt, die vom Rechnungshof der Europaeischen Gemeinschaften auf Vorschlag seines Praesidenten ernannt werden. Die Amtszeit der Mitglieder betraegt drei Jahre; hierbei wechseln sich die Mitglieder in der Weise ab, dass jaehrlich das Mitglied ersetzt wird, das bereits drei Jahre in dem Pruefungsausschluss vertreten war. Abweichend von Satz 2 wird fuer die erste Zusammensetzung des gemeinsamen Pruefungsausschusses nach Beginn der Taetigkeit von Europol das Mandat des Mitglieds, das durch Losentscheid - an erster Stelle steht, auf zwei Jahre, - an zweiter Stelle steht, auf drei Jahre, - an dritter Stelle steht, auf vier Jahre festgesetzt. Die etwaigen Kosten fuer die Rechnungspruefung werden dem Haushalt nach Artikel 35 angelastet. (3) Der gemeinsame Pruefungsausschuss legt dem Rat im Verfahren nach Titel VI des Vertrags ueber die Europaeische Union einen Pruefungsbericht ueber den Jahresabschluss vor; zuvor erhalten der Direktor und der Finanzkontrolleur Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Pruefungsbericht und wird dieser Bericht im Verwaltungsrat eroertert. (4) Der Direktor erteilt den Mitgliedern des gemeinsamen Pruefungsausschusses alle Auskuenfte und gewaehrt ihnen jede Hilfe, deren sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe beduerfen. (5) Der Rat erteilt dem Direktor nach Pruefung des Berichts ueber den Jahresabschluss Entlastung zur Ausfuehrung des Haushaltsplans fuer das betreffende Haushaltsjahr. (6) Die Einzelheiten der Rechnungspruefung regelt die Finanzordnung. Artikel 37 Sitzabkommen Die Bestimmungen ueber die Unterbringung von Europol im Sitzstaat und ueber die Leistungen, die vom Sitzstaat zu erbringen sind, sowie die besonderen Vorschriften, die im Sitzstaat von Europol fuer die Mitglieder seiner Organe, seine stellvertretenden Direktoren, seine Bediensteten und deren Familienangehoerige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach einstimmiger Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen Europol und dem Koenigreich der Niederlande geschlossen wird. TITEL VI HAFTUNG UND RECHTSSCHUTZ Artikel 38 Haftung wegen unzulaessiger oder unrichtiger Datenverarbeitung (1) Jeder Mitgliedstaat haftet gemaess seinem nationalen Recht fuer den einer Person entstandenen Schaden, der durch in rechtlicher oder sachlicher Hinsicht fehlerhafte Daten, die von Europol gespeichert oder bearbeitet wurden, verursacht worden ist. Der Geschaedigte kann eine Schadensersatzklage nur gegen den Mitgliedstaat erheben, in dem der Schadensfall eingetreten ist, und wendet sich hierzu an die nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats zustaendigen Gerichte. Im Rahmen seiner Haftung nach Massgabe des nationalen Rechts kann ein Mitgliedstaat sich im Verhaeltnis zu dem Geschaedigten zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, dass ein anderer Mitgliedstaat oder Europol unrichtige Daten uebermittelt hat. (2) Haben sich diese in rechtlicher oder sachlicher Hinsicht fehlerhaften Daten aufgrund einer fehlerhaften UEbertragung oder einer Verletzung der in diesem UEbereinkommen vorgesehenen Pflichten seitens eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder einer unzulaessigen oder unrichtigen Speicherung oder Bearbeitung durch Europol ergeben, so sind Europol oder der oder die betreffenden Mitgliedstaaten verpflichtet, die Schadensersatzzahlungen auf einen entsprechenden Antrag hin zu erstatten, es sei denn, dass der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Schadensfall eingetreten ist, die Daten unter Verletzung dieses UEbereinkommens verwendet hat. (3) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen diesem Mitgliedstaat und Europol oder einem anderen Mitgliedstaat ueber den Grundsatz oder den Betrag dieser Erstattung ist der Verwaltungsrat zu befassen, der mit Zweidrittelmehrheit entscheidet. Artikel 39 Sonstige Haftung (1) Die vertragliche Haftung von Europol bestimmt sich nach dem Recht, das auf den entsprechenden Vertrag anzuwenden ist. (2) Im Bereich der ausservertraglichen Haftung ist Europol unabhaengig von einer Haftung nach Artikel 38 verpflichtet, den durch Verschulden seiner Organe, stellvertretenden Direktoren oder Bediensteten in Ausuebung ihres Amtes verursachten Schaden in dem Masse zu ersetzen, wie er diesen zuzurechnen ist. Die vorstehende Bestimmung schliesst andere Schadensersatzansprueche nach den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten nicht aus. (3) Der Geschaedigte hat gegenueber Europol einen Anspruch auf Unterlassung einer Handlung oder auf Widerruf. (4) Die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten, die fuer Streitigkeiten, die die Haftung von Europol nach diesem Artikel betreffen, zustaendig sind, werden unter Bezugnahme auf die einschlaegigen Bestimmungen des Bruesseler UEbereinkommens vom 27. September 1968 ueber die gerichtliche Zustaendigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch spaetere Beitrittsuebereinkommen geaenderten Fassung bestimmt. Artikel 40 Beilegung von Streitigkeiten (1) Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten ueber die Auslegung oder Anwendung dieses UEbereinkommens werden zunaechst im Rat im Verfahren nach Titel VI des Vertrags ueber die Europaeische Union mit dem Ziel ihrer Beilegung eroertert. (2) Ist die Streitigkeit binnen sechs Monaten nicht beigelegt, so legen die daran beteiligten Mitgliedstaaten einvernehmlich die Modalitaeten fest, nach denen die strittige Frage geregelt werden soll. (3) Hinsichtlich der Rechtsbehelfe, die von den Europol-Bediensteten eingelegt werden koennen, finden die Beschaeftigungsbedingungen fuer die Bediensteten auf Zeit und die Hilfskraefte der Europaeischen Gemeinschaften entsprechend Anwendung. Artikel 41 Vorrechte und Immunitaeten (1) Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol geniessen die zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitaeten nach Massgabe eines Protokolls, das die in allen Mitgliedstaaten anzuwendenden Regelungen enthaelt. (2) Das Koenigreich der Niederlande und die anderen Mitgliedstaaten vereinbaren gleichlautend fuer die von den anderen Mitgliedstaaten entsandten Verbindungsbeamten sowie fuer deren Familienangehoerige die Vorrechte und Immunitaeten, die fuer eine ordnungsgemaesse Erfuellung der Aufgaben der Verbindungsbeamten im Rahmen von Europol erforderlich sind. (3) Das Protokoll nach Absatz 1 wird vom Rat im Verfahren nach Titel VI des Vertrags ueber die Europaeische Union einstimmig beschlossen und von den Mitgliedstaaten gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften angenommen. TITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 42 Beziehungen zu Drittstaaten und Drittstellen (1) Soweit dies zur Erfuellung der in Artikel 3 festgelegten Aufgaben zweckdienlich ist, begruendet und unterhaelt Europol zu Drittstellen im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 Nummern 1 bis 3 Kooperationsbeziehungen. Der Verwaltungsrat stellt fuer diese Beziehungen einstimmig Regeln auf. Artikel 10 Absaetze 4 und 5 sowie Artikel 18 Absatz 2 bleiben unberuehrt; ein Austausch personenbezogener Daten findet nur nach den Bestimmungen der Titel II bis IV dieses UEbereinkommens statt. (2) Soweit dies zur Erfuellung der in Artikel 3 festgelegten Aufgaben erforderlich ist, kann Europol ausserdem Beziehungen zu Drittstaaten und anderen Drittstellen im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 Nummern 4 bis 7 begruenden und unterhalten. Fuer die in Satz 1 genannten Beziehungen stellt der Rat nach Stellungnahme des Verwaltungsrates im Verfahren nach Titel VI des Vertrags ueber die Europaeische Union einstimmig Regeln auf. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Artikel 43 AEnderung des UEbereinkommens (1) Der Rat beschliesst im Verfahren nach Titel VI des Vertrags ueber die Europaeische Union auf Initiative eines Mitgliedstaats und nach Stellungnahme des Verwaltungsrates im Rahmen des Artikels K.1 Nummer 9 des Vertrags ueber die Europaeische Union einstimmig AEnderungen dieses UEbereinkommens, die er den Mitgliedstaaten zur Annahme gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt. (2) Die AEnderungen treten nach Artikel 45 Absatz 2 des UEbereinkommens in Kraft. (3) Der Rat kann jedoch auf Initiative eines Mitgliedstaats und nach Pruefung durch den Verwaltungsrat im Verfahren nach Titel VI des Vertrags ueber die Europaeische Union einstimmig beschliessen, die Definitionen der im Anhang aufgefuehrten Kriminalitaetsformen zu erweitern, zu aendern oder zu ergaenzen. Er kann ferner beschliessen, neue Definitionen fuer diese Kriminalitaetsformen einzufuehren. (4) Der Generalsekretaer des Rates der Europaeischen Union notifiziert allen Mitgliedstaaten das Datum des Inkrafttretens der AEnderungen. Artikel 44 Vorbehalte Vorbehalte zu diesem UEbereinkommen sind nicht zulaessig. Artikel 45 Inkrafttreten (1) Dieses UEbereinkommen bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. (2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Verwahrer den Abschluss der Verfahren, die nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses UEbereinkommens erforderlich sind. (3) Dieses UEbereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitraum von drei Monaten nach der Notifizierung gemaess Absatz 2 durch den Staat folgt, der zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts ueber die Fertigstellung dieses UEbereinkommens durch den Rat Mitglied der Europaeischen Union ist und diese Foermlichkeit als letzter vornimmt. (4) Europol nimmt unbeschadet des Absatzes 2 seine Taetigkeit nach den Bestimmungen dieses UEbereinkommens erst auf, wenn der letzte der nach Artikel 5 Absatz 7, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 7, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 1, Artikel 35 Absatz 9, Artikel 37 und Artikel 41 Absaetze 1 und 2 vorgesehenen Rechtsakte in Kraft tritt. (5) Mit der Taetigkeitsaufnahme durch Europol endet die Taetigkeit der Europol-Drogenstelle entsprechend der vom Rat am 10. Maerz 1995 beschlossenen Gemeinsamen Massnahme bezueglich der Europol-Drogenstelle. Gleichzeitig erhaelt Europol saemtliche Ausstattungsgegenstaende, die aus dem gemeinsamen Haushalt der Europol-Drogenstelle finanziert, von der Europol-Drogenstelle entwickelt oder hergestellt oder ihr von dem Sitzstaat zur dauernden, unentgeltlichen Nutzung zur Verfuegung gestellt worden sind, sowie ihre saemtlichen Archive und eigenstaendig verwalteten Datenbestaende als Eigentum. (6) Die Mitgliedstaaten treffen vom Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts betreffend dieses UEbereinkommen durch den Rat an im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts einzeln oder gemeinsam alle vorbereitenden Massnahmen, die erforderlich sind, damit Europol seine Taetigkeit aufnehmen kann. Artikel 46 Beitritt neuer Mitgliedstaaten (1) Dieses UEbereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied der Europaeischen Union werden, zum Beitritt offen. (2) Der Wortlaut des UEbereinkommens, der vom Rat der Europaeischen Union in der Sprache des beitretenden Staates erstellt wird, ist verbindlich. (3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt. (4) Dieses UEbereinkommen tritt fuer den beitretenden Mitgliedstaat am ersten Tag des Monats, der auf den Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde folgt, oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des UEbereinkommens in Kraft, wenn dieses bei Ablauf des genannten Zeitraums noch nicht in Kraft ist. Artikel 47 Verwahrer (1) Der Generalsekretaer des Rates der Europaeischen Union ist Verwahrer dieses UEbereinkommens. (2) Urkunden, Notifizierungen oder Mitteilungen betreffend dieses UEbereinkommen werden vom Verwahrer im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften veroeffentlicht. En fe de lo cual, los plenipotenciarios abajo firmantes suscriben el presente Convenio. Til bekraeftelse heraf har undertegnede befuldmaegtigede underskrevet denne konvention. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmaechtigten ihre Unterschriften unter dieses UEbereinkommen gesetzt. Óaa ðssóôùóç ôùí áíùôÝñù, ïé õðïãñUEoeïíôaaò ðëçñaaîïýóéïé Ýèaaóáí ôçí õðïãñáoeÞ ôïõò êUEôù áðue ôçí ðáñïýóá óýìâáóç. In witness whereof, the undersigned Plenipotentiaries have hereunto set their hands. En foi de quoi, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas de la présente convention. Dá fhianú sin, chuir na Lánchumhachtaigh thíos-sínithe a lámh leis an gCoinbhinsiún seo. In fede di che, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce alla presente convenzione. Ten blijke waarvan de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder deze overeenkomst hebben gesteld. Em fé do que, os plenipotenciários abaixo assinados apuseram as suas assinaturas no final da presente convenção. Taemaen vakuudeksi alla mainitut taeysivaltaiset edustajat ovat allekirjoittaneet taemaen yleissopimuksen. Til bekraeftelse haerav har undertecknade befullmaektigade ombud undertecknat denna konvention. Hecho en Bruselas, el veintiseis de julio de mil novecientos noventa y cinco, en un ejemplar único, en lenguas alemana, inglesa, danesa, española, finesa, francesa, griega, gaélica, italiana, neerlandesa, portuguesa y sueca, cuyos textos son igualmente auténticos y que será depositado en los archivos de la Secretaría General del Consejo de la Unión Europea. Udfaerdiget i Bruxelles den seksogtyvende juli nitten hundrede og femoghalvfems, i ét eksemplar paa dansk, engelsk, finsk, fransk, graesk, irsk, italiensk, nederlandsk, portugisisk, spansk, svensk og tysk, hvilke tekster alle har samme gyldighed, og deponeres i arkiverne i Generalsekretariatet for Raadet for Den Europaeiske Union. Geschehen zu Bruessel am sechsundzwanzigsten Juli neunzehnhundertfuenfundneunzig in einer Urschrift in daenischer, deutscher, englischer, finnischer, franzoesischer, griechischer, irischer, italienischer, niederlaendischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europaeischen Union hinterlegt. ¸ãéíaa óôéò ÂñõîÝëëaaò, óôéò aassêïóé Ýîé Éïõëssïõ ÷ssëéá aaííéáêueóéá aaíaaíÞíôá ðÝíôaa, óaa Ýíá ìueíï áíôssôõðï, óôçí áããëéêÞ, ãáëëéêÞ, ãaañìáíéêÞ, aeáíéêÞ, aaëëçíéêÞ, éñëáíaeéêÞ, éóðáíéêÞ, éôáëéêÞ, ïëëáíaeéêÞ, ðïñôïãáëéêÞ, óïõçaeéêÞ êáé oeéíëáíaeéêÞ ãëþóóá, ueëá aeaa ôá êaassìaaíá aassíáé aaîssóïõ áõèaaíôéêUE êáé êáôáôssèaaíôáé óôá áñ÷aassá ôçò ÃaaíéêÞò Ãñáììáôaassáò ôïõ Óõìâïõëssïõ ôçò AAõñùðáúêÞò ¸íùóçò. Done at Brussels on the twenty-sixth day of July in the year one thousand nine hundred and ninety-five in a single original, in the Danish, Dutch, English, Finnish, French, German, Greek, Irish, Italian, Portuguese, Spanish and Swedish languages, each text being equally authentic, such original remaining deposited in the archives of the General Secretariat of the Council of the European Union. Fait à Bruxelles, le vingt-six juillet mil neuf cent quatre-vingt-quinze, en un exemplaire unique, en langues allemande, anglaise, danoise, espagnole, finnoise, française, grecque, irlandaise, italienne, néerlandaise, portugaise et suédoise, tous ces textes faisant également foi, exemplaire qui est déposé dans les archives du Secrétariat général du Conseil de l'Union européenne. Arna dhéanamh sa Bhruiséil, an séú lá is fiche de Iúil sa bhliain míle naoi gcéad nócha a cúig, i scríbhinn bhunaidh amháin sa Bhéarla, sa Danmhairgis, san Fhionlainnis, sa Fhraincis, sa Ghaeilge, sa Ghearmáinis, sa Ghréigis, san Iodáilis, san Ollainnis, sa Phortaingéilis, sa Spáinnis agus sa tSualainnis agus comhúdarás ag na téacsanna i ngach ceann de na teangacha sin; déanfar an scríbhinn bhunaidh sin a thaisceadh i gcartlann Ardrúnaíocht Chomhairle an Aontais Eorpaigh. Fatto a Bruxelles, addì ventisei luglio millenovecentonovantacinque, in unico esemplare in lingua danese, finlandese, francese, greca, inglese, irlandese, italiana, olandese, portoghese, spagnola, svedese e tedesca, i testi di ciascuna di queste lingue facenti ugualmente fede, esemplare depositato negli archivi del segretariato generale dell'Unione europea. Gedaan te Brussel, de zesentwintigste juli negentienhonderd vijfennegentig, in één exemplaar, in de Deense, de Duitse, de Engelse, de Finse, de Franse, de Griekse, de Ierse, de Italiaanse, de Nederlandse, de Portugese, de Spaanse en de Zweedse taal, zijnde alle teksten gelijkelijk authentiek, dat wordt neergelegd in het archief van het Secretariaat-generaal van de Raad van de Europese Unie. Feito em Bruxelas, em vinte e seis de Julho de mil novecentos e noventa e cinco, em exemplar único, nas línguas alemã, dinamarquesa, espanhola, finlandesa, francesa, grega, inglesa, irlandesa, italiana, neerlandesa, portuguesa e sueca, fazendo igualmente fé todos os textos, depositado nos arquivos do Secretariado-Geral do Conselho da União Europeia. Tehty Brysselissae kahdentenakymmenentenaekuudentena paeivaenae heinaekuuta vuonna tuhatyhdeksaensataayhdeksaenkymmentaeviisi yhtenae ainoana kappaleena englannin, espanjan, hollannin, iirin, italian, kreikan, portugalin, ranskan, ruotsin, saksan, suomen ja tanskan kielellae kaikkien naeiden tekstien ollessa yhtae todistusvoimaiset, ja se talletetaan Euroopan unionin neuvoston paeaesihteeristoen arkistoon. Utfaerdad i Bryssel den tjugosjaette juli nittonhundranittiofem i ett enda exemplar, paa danska, engelska, finska, franska, grekiska, irlaendska, italienska, nederlaendska, portugisiska, spanska, svenska och tyska, varvid alla texter aer lika giltiga, och deponerad i arkiven vid generalsekretariatet foer Europeiska unionens raad. Pour le gouvernement du royaume de Belgique Voor de Regering van het Koninkrijk België Fuer die Regierung des Koenigreichs Belgien >VERWEIS AUF EINEN FILM> For regeringen for Kongeriget Danmark >VERWEIS AUF EINEN FILM> Fuer die Regierung der Bundesrepublik Deutschland >VERWEIS AUF EINEN FILM> Ãéá ôçí êõâÝñíçóç ôçò AAëëçíéêÞò AEçìïêñáôssáò >VERWEIS AUF EINEN FILM> Por el Gobierno del Reino de España >VERWEIS AUF EINEN FILM> Pour le gouvernement de la République française >VERWEIS AUF EINEN FILM> Thar ceann Rialtas na hÉireann For the Government of Ireland >VERWEIS AUF EINEN FILM> Per il governo della Repubblica italiana >VERWEIS AUF EINEN FILM> Pour le gouvernement du grand-duché de Luxembourg >VERWEIS AUF EINEN FILM> Voor de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden >VERWEIS AUF EINEN FILM> Fuer die Regierung der Republik OEsterreich >VERWEIS AUF EINEN FILM> Pelo Governo da República Portuguesa >VERWEIS AUF EINEN FILM> Suomen hallituksen puolesta >VERWEIS AUF EINEN FILM> Paa svenska regeringens vaegnar >VERWEIS AUF EINEN FILM> For the Government of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland >VERWEIS AUF EINEN FILM> ANHANG Betreffend Artikel 2 Liste sonstiger schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalitaet, mit denen sich Europol ergaenzend zu den bereits in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehenen unter Wahrung der Ziele von Europol im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 befassen koennte Straftaten gegen Leben, koerperliche Unversehrtheit und Freiheit: - Vorsaetzliche Toetung, schwere Koerperverletzung, - illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe, - Entfuehrung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme, - Rassismus und Fremdenfeindlichkeit; Straftaten gegen fremdes Vermoegen und staatliches Eigentum sowie Betrug: - organisierter Diebstahl, - illegaler Handel mit Kulturguetern, einschliesslich Antiquitaeten und Kunstgegenstaenden, - Betrugsdelikte, - Erpressung und Schutzgelderpressung, - Nachahmung und Produktpiraterie, - Faelschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit, - Geldfaelschung, Faelschung von Zahlungsmitteln, - Computerkriminalitaet, - Korruption; Illegaler Handel und Straftaten gegen die Umwelt: - illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen, - illegaler Handel mit bedrohten Tierarten, - illegaler Handel mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten, - Umweltkriminalitaet, - illegaler Handel mit Hormonen und Wachstumsfoerderern. Der Umstand, dass Europol nach Artikel 2 Absatz 2 beauftragt werden kann, sich mit einer der oben aufgefuehrten Kriminalitaetsformen zu befassen, impliziert ausserdem, dass Europol auch fuer die damit verbundenen Geldwaeschehandlungen und die damit in Zusammenhang stehenden Straftaten zustaendig ist. Was die in Artikel 2 Absatz 2 des UEbereinkommens aufgefuehrten Formen der Kriminalitaet betrifft, so bedeutet - Kriminalitaet im Zusammenhang mit nuklearen und radioaktiven Substanzen: Straftaten gemaess Artikel 7 Absatz 1 des am 3. Maerz 1980 in Wien und New York unterzeichneten UEbereinkommens ueber den physischen Schutz von Kernmaterial, die nukleare und/oder radioaktive Substanzen im Sinne von Artikel 197 EAG-Vertrag und der Richtlinie 80/836/Euratom vom 15. Juli 1980 betreffen; - Schleuserkriminalitaet: Aktionen, die vorsaetzlich und zu Erwerbszwecken durchgefuehrt werden, um die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europaeischen Union, den Aufenthalt oder die Arbeitsaufnahme dort entgegen den in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften und Bedingungen zu erleichtern; - Menschenhandel: tatsaechliche und rechtswidrige Unterwerfung einer Person unter den Willen anderer Personen mittels Gewalt, Drohung oder Taeuschung oder unter Ausnutzung eines Abhaengigkeitsverhaeltnisses insbesondere mit folgendem Ziel: Ausbeutung der Prostitution, Ausbeutung von Minderjaehrigen, sexuelle Gewalt gegenueber Minderjaehrigen oder Handel im Zusammenhang mit Kindesaussetzung; - Kraftfahrzeugkriminalitaet: Diebstahl oder Verschiebung von Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Sattelschleppern, Omnibussen, Kraftraedern, Wohnwagen, landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen, Baustellenfahrzeugen, Ladungen von Lastkraftwagen oder Sattelschleppern und Einzelteilen von Kraftfahrzeugen sowie Hehlerei an diesen Sachen; - Geldwaeschehandlungen: Straftaten nach Artikel 6 Absaetze 1 bis 3 des am 8. November 1990 in Strassburg unterzeichneten UEbereinkommens des Europarates ueber Geldwaesche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Ertraegen aus Straftaten. Die in Artikel 2 und im Anhang aufgefuehrten Kriminalitaetsformen werden von den zustaendigen nationalen Behoerden nach den Rechtsvorschriften ihrer jeweiligen Staaten beurteilt. Erklaerungen zu Artikel 40 Absatz 2 "Folgende Mitgliedstaaten kommen ueberein, die Streitigkeit in einem solchen Fall systematisch dem Gerichtshof der Europaeischen Gemeinschaften vorzulegen: - Koenigreich Belgien, - Koenigreich Daenemark, - Bundesrepublik Deutschland, - Griechische Republik, - Koenigreich Spanien, - Franzoesische Republik, - Irland, - Italienische Republik, - Grossherzogtum Luxemburg, - Koenigreich der Niederlande, - Republik OEsterreich, - Portugiesische Republik, - Republik Finnland, - Koenigreich Schweden."