Samstag, 24. Januar 2009
 
Die Post als Geheimdienst PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von ARGE Daten   
Donnerstag, 17. Januar 2008

Die Österreichische Post AG bleibt in den Negativschlagzeilen. Nachnahmesendungen werden nur mehr gegen Angabe von Geburtsort und Geburtsdatum ausgehändigt. Angeblich werden Vorgaben der EU zur Bekämpfung von „Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ erfüllt. Tatsächlich handelt es sich bloß um einen Willkürakt der Post. Ziel ist die bessere Vermarktung der Kundendaten. Die Post agiert sogar entgegen den eigenen Vertragsbedingungen.

Bislang hatte zur Übernahme von Nachnahmesendungen die Unterzeichnung eines Formulars mit Name und Anschrift genügt. Mit Ende vergangenen Jahres hat - weitgehend unbemerkt - eine überaus fragwürdige Praxis bei der Zustellung von Nachnahmesendungen durch die Österreichische Post Einzug gehalten. Erstaunt waren jedenfalls zahlreiche Betroffene als man ihnen bei Übersendungen per Nachnahme neben Vor- und Zunamen auch die Bekanntgabe des Geburtsdatums und Geburtsortes abverlangt hatte.

Während diese Vorgehensweise bei Betroffenen verständlicherweise für massiven Ärger sorgt, rechtfertigt die Post das Vorgehen mit überaus fragwürdigen rechtlichen Argumenten: Vorgaben der EU zur Bekämpfung von „Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ sollen den rechtlichen Hintergrund bilden.

Verordnung über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers

Verwiesen wird in entsprechenden Antwortschreiben der Österreichischen Post AG auf die EG-Verordnung 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers. Hauptziel dieses Rechtsakts ist es – wie es in den Erwägungsgründen heißt - nach den Ereignissen des „11.September“ internationale Zahlungsflüsse hinsichtlich organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung zu unterbinden. Ab Art. 4 definiert die Verordnung Pflichten des „Zahlungsverkehrsdienstleisters des Auftraggebers“. Dazu gehört auch die Erhebung eines „vollständigen Auftraggeberdatensatzes“, welcher Namen, Anschrift und Kontonummer des Auftraggebers umfasst. In Absatz 2 der entsprechenden Regelung heißt es dazu weiters: „Die Anschrift kann durch das Geburtsdatum und den Geburtsort des Auftraggebers, seine Kundennummer oder seine nationale Identitätsnummer ersetzt werden“. Aus dieser Bestimmung folgert man nun seitens der Post auf einen Rechtsanspruch, das Geburtsdatum sowie den Geburtsort des Adressaten übermittelt zu erhalten, da man selbst das „Ermessen eingeräumt erhalten habe, wie man die Verordnung erfülle“.

„Ermessen der Post“?

In keiner Weise nachvollziehbar ist auch das Argument es „liege im Ermessen der Post, welche Auftraggeberdaten man erhebe“. Durch die Bekanntgabe von Name und Anschrift liefert der jeweilige Auftraggeber der Post AG jedenfalls einen vollständigen Auftraggeberdatensatz, welcher zur Erfüllung der Bestimmungen der EU-Verordnung ausreicht.

Offenbar verwechselt man bei der Post AG Ermessen mit Willkür - sinnvollerweise kann die Bestimmung der entsprechenden EG-VO nur so gelesen werden: Grundsätzlich sind Anschrift und Name zu erheben. Die Anschrift kann - wenn das nötig ist - durch Geburtsdatum und Geburtsort ersetzt werden. Im Zuge einer Postanweisung kann die Erhebung von Geburtsdatum und Geburtsort
aber jedenfalls nicht notwendig sein, da der Zahlungsverkehrsdienstleister – die Post AG - notwendigerweise immer im Besitz der Anschrift des Auftraggebers ist.

Betrachtet man die entsprechende Vorschrift daher nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit DSG und EU-Datenschutz-Richtlinie, wird klar, dass die Erhebung des Geburtsdatums und Geburtsorts von Auftraggebern nicht mit der Rechtsordnung im Einklang steht, da die Post AG zusätzlich zum vorhandenen Auftraggeberdatensatz ohne Notwendigkeit weitere Daten erhebt.

Ziel der Postaktion ist es offenbar, möglichst flächendeckend die Geburtsdaten ihrer Kunden zu beschaffen um sie besser im Direktmarketinggeschäft verkaufen zu können.

Unrichtige Rechtsauffassung

Weiters ist festzuhalten, dass die Österreichische Post AG die Bestimmungen jener EG-Verordnung, auf welche sie sich beruft, jedenfalls nicht in ihre vertraglichen Grundlagen eingearbeitet hat. Die Post AG erbringt ihre Leistungen zum Auftragsdienst aufgrund der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Postauftragsdienst“, die auch unter www.post.at/files/AGB_Postauftragsdienst_20040601.pdf abrufbar sind.

In Punkt 2 der Geschäftsbedingungen sind die personenbezogenen Daten des Auftraggebers der jeweiligen Zahlung (hier „Schuldner“) genannt, welche dieser im Rahmen des Postauftrags bekannt zu geben hat. Dabei ist nur von Namen und Anschrift, jedenfalls aber nicht von Geburtsort und Geburtsdatum des Betroffenen die Rede. Letztendlich besteht somit für den Vertragspartner der Österreichischen Post - den jeweiligen Auftraggeber der im Zuge der Nachnahme zu entrichtenden Zahlung - keine Verpflichtung, der Post entsprechende Daten bekannt zu geben.

Resumee

Die bisherige Vorgehensweise, entsprechend den geltenden Vertragsbedingungen Name und Anschrift von Zahlungsauftraggebern zu erheben, wäre nach den Bestimmungen der EG-VO 1781/2006 völlig ausreichend gewesen. Warum man sich bei der Post entschlossen hat, Empfänger von Nachnahmesendung zusätzlich mit der Erhebung von deren Geburtsdaten zu behelligen, bleibt wohl eines der geschäftsstrategischen Geheimnisse der Post. Bei einem derartigen Zugang zu Kundeninteressen, verwundert jedenfalls auch der andauernde ökonomische Misserfolg des Unternehmens nicht mehr. Falls Betroffene ihre Geburtsdaten tatsächlich nicht bekannt geben möchten und die Übernahme der Zahlung bzw. Aushändigung der Sendung verweigert wird, bleibt ihnen eine Möglichkeit: Da die Vorgehensweise – zumindest bislang - vertraglich nicht gedeckt ist, kann der Anspruch auf Vertragserfüllung gegen die Post gerichtlich betrieben werden. Vielleicht wird man die Strategen des früheren Staatsbetriebes auf diese Art von ihrem hohen Postross herunter holen und die Berücksichtigung von Kundenwünschen erzwingen.

Mehr Online:

www2.argedaten.at/php/cms_monitor.php?
q=PUB-TEXT-ARGEDATEN&s=53272egh


Archiv:

www2.argedaten.at/php/cms_monitor.php?
q=PUB-TEXT-ARGEDATEN&s=37572cah


www2.argedaten.at/php/cms_monitor.php?
q=PUB-TEXT-ARGEDATEN&s=16863vpq


www2.argedaten.at/php/cms_monitor.php?
q=PUB-TEXT-ARGEDATEN&s=28455vut


http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/
LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:345:0001:0009:DE:PDF


www.post.at/files/AGB_Postauftragsdienst_20040601.pdf


< zurück