Warum Asylverfahren so teuer sind |
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Geschrieben von Michael Genner (Asyl in Not)
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Dienstag, 13. Februar 2007 |
In einem am 12. Februar veröffentlichten Bericht kritisiert der Rechnungshof die Asylbehörde. Mindestens 325 Millionen Euro seien durch effizientere Verfahren einzusparen. Asyl in Not hat in Hunderten Fällen beobachtet, wie die Behörden arbeiten.
Anmerkung zur Kritik des Rechnungshofes
Asyl in Not hat seit Jahresbeginn die inhaltlichen Asylverfahren dreier tschetschenischer und einer afghanischen Familie gewonnen. Insgesamt sieben Erwachsene und 17 Kinder erhielten durch unsere Rechtsvertretung Asyl. Und zwar durchwegs im Berufungsverfahren, beim Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) während die Erstinstanz, das Bundesasylamt, die Ansprüche unserer Mandanten rechtswidrig abgewiesen hatte.
Die Verfahren der Tschetschenen waren seit 2004 anhängig, die Afghanin und ihre Kinder lebten seit 2000 in Österreich, erhielten zunächst nur Abschiebungsschutz und erst beim zweiten Antrag (begründet mit frauenspezifischer Verfolgung durch die in ihrer Heimat herrschende islamische Gesellschaftsordnung) beim UBAS Asyl.
Insgesamt 24 von uns vertretene Personen kamen also erst nach Jahren und dank unserem Einsatz zu ihrem von der Genfer Flüchtlingskonvention und sogar vom Asylgesetz garantierten Recht. Bis dahin konnten sie nicht arbeiten und fielen daher (unfreiwillig!) dem Staat zur Last. Weit höhere Zahlen dieser Art können zweifellos die größeren NGOs (Diakonie, Caritas) nennen.
Daß Tschetschenen und afghanische Frauen verfolgt werden und daher im Regelfall im Berufungsverfahren Asyl erhalten, ist eine notorische Tatsache, deren Kenntnis selbst dem Bundesasylamt zugemutet werden kann.
Die lange Verfahrensdauer geht daher eindeutig zu Lasten des Bundesasylamtes, das nicht willens ist, sich an die Rechtsprechung des UBAS und des Verwaltungsgerichtshofes zu halten und fortwährend rechtswidrige Bescheide produziert.
Asyl in Not erneuert daher seine Forderung nach Auflösung dieser inkompetenten und teuren Behörde. Erstinstanz sollte in einem künftigen drei-instanzlichen Verfahren der UBAS sein, darüber könnte ein Asylgericht stehen, die letzte Entscheidung hat aber unbedingt beim Verwaltungsgerichtshof zu bleiben; jede Zugangsbeschränkung zur dritten Instanz wäre eine massive Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze und wird von uns entschieden abgelehnt.
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