Höchstgericht entschied: Polizeibeamte dürfen auch bei einer richterlichen Hausdurchsuchung nicht einfach die Sau rauslassen und wenn sie es doch tun, hat der UVS eine diesbezügliche Beschwerde ernstzunehmen.
“Erfolgen rassistische Beschimpfungen durch Polizeiorgane bei ihrem Einschreiten im Dienste der Strafjustiz, kann grundsätzlich nicht angenommen werden, sie wären vom richterlichen Befehl gedeckt.” Eigentlich sollte man dies als selbstverständlich erachten, jedoch brauchte es offensichtlich den Verwaltungsgerichtshof (VwGH), aus dessen Erkenntnis dieses Zitat stammt, um diese Selbstverständlichkeit dem richterlichen Personal am Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) Wien nahezubringen.
Der diesbezügliche Beschwerdefall liegt über 5 Jahre zurück. Im November 2002 stürmte die Alarmabteilung der Wiener Polizei (WEGA) mit der ihr eigenen Zartfühligkeit eine Wohnung zum Zwecke der Durchsuchung auf Rauschdrogen. Als die Beamten die — im übrigen unversperrte — Tür eintraten, nahm der Bewohner des Etablissements dieses Eindringen nicht mit der gebotenen stoischen Ruhe hin, sondern erschrak ungebührlich und streckte die Arme nach den Beamten aus. Diese werteten die Bewegung als versuchten Widerstand, ramponierten den Verdächtigen ein wenig und — so gab der Beamtshandelte später zu Protokoll — beschimpften ihn rassistisch.
Der Verprügelte wandte sich an den UVS. Dieser gab ihm zwar insofern recht, daß er das Recht habe, zu erschrecken und intuitiv Abwehrbewegungen zu machen, dennoch hätten die Beamten richtig gehandelt, als sie diese Bewegung als Widerstand werteten und ihn zu Boden warfen. Aus dem Bescheid: “Das Eindringen der Polizeibeamten in die vom Beschwerdeführer bewohnte Wohneinheit ... war durch einen Hausdurchsuchungsbefehl gedeckt und, da es sich bei einem solchen Hausdurchsuchungsbefehl um einen Gerichtsakt handelt, der Prüfungsbefugnis durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien entzogen. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hatte jedoch zu überprüfen, ob es im Zuge des durch den Hausdurchsuchungsbefehl gedeckten Vorgehens der Beamten der Bundespolizeidirektion Wien zu überschießendem Vorgehen, zu einem sogenannten Exzess, gekommen war. Derartiges war, wie bereits die Schilderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes hat erkennen lassen, zu verneinen. Es entspricht zwar den Tatsachen, dass das Vorgehen der Beamten der Bundespolizeidirektion Wien gegenüber dem Beschwerdeführer gewaltsam und mit relativer Härte gewesen ist, dieses Vorgehen hat sich der Beschwerdeführer allerdings selbst zuzuschreiben.” Den Vorwurf der Beschimpfung ignorierte der UVS geflissentlich.
Die Sache landete beim VwGH. Der beschied dem UVS eben, daß es sehr wohl Inhalt einer Beschwerde gegen eine Amtshandlung sein könne, sich beschimpft zu fühlen, und daß eine solche Beschwerde auch zu behandeln wäre. Ebenso erkannte der VwGH zu Recht, daß, wenn eine Abwehrhaltung beim Eintreten einer Tür verständlich sei, dies ja wohl auch Polizisten verständlich sein müßte und diese nicht das Recht hätten, automatisch Widerstand anzunehmen. Daraus folgend hätte der UVS die Beschwerde nicht als unzulässig abweisen dürfen.
Der angefochtene UVS-Bescheid wurde daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das zitierte Erkenntnis: http://www.vwgh.gv.at/Content.Node/de/ aktuelles/pressemitt/2008/2004_01_0133.pdf
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