Fall Seibane Wague: Milde Urteile in 2. Instanz bestätigt |
|
|
|
Geschrieben von no-racism.net
|
Freitag, 16. März 2007 |
Am 15.7.2003 kam Seibane Wague bei einer gewaltsamen Amtshandlung, an der 10 Einsatzkräfte beteiligt waren, ums Leben. Am 15.3.2007 wurde in 2. Instanz das empörend milde Urteil gegen die Einsatzkräfte bestätigt und teilweise noch weiter abgeschwächt.
Am 15. Juli 2003 wurde der mauretanische Staatsbürger Seibane Wague im Rahmen einer rassistischen "Amtshandlung" mit Faustschlägen auf den Hinterkopf traktiert, beschimpft, in Bauchlage fixiert und von 6 PolizistInnen und 3 Sanitätern über mehrere Minuten - teilweise mit dem ganzen Körpergewicht - auf den Boden gepresst. Der Notarzt stand - mit den Händen in den Hosentaschen - daneben. Herr Wague wurde leblos ins Krankenhaus transportiert. Dort konnte nach 5-stündigen vergeblichen Wiederbelebungsversuchen nur noch der Tod festgestellt werden. Im Zuge der Bemühungen um eine Aufklärung der Vorgänge vom 15.7.2003 gab es offensichtliche Behinderungen aus Polizeikreisen (z.B. Absprachen von Zeugenaussagen durch Polizisten, Polizisten untersuchen Polizisten, ein Gerichts- "Sachverständiger" des Innenministeriums, der selbst Polizist ist) und politischen Druck (Ex-Innenminister Strasser hatte ja von vornherein immer behauptet, es habe sich um eine korrekte Amtshandlung gehandelt.) Das Urteil, das im Strafprozess gegen die 10 beteiligten Einsatzkräfte am 9.11.2005 gefällt wurde, spiegelte die Kollaboriation von Polizei, Justiz und Regierung in Fällen rassistischer Übergriffe wider: 8 Freisprüche, der Notarzt und ein Polizist wurden zu je 7 Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt. Das heißt z.B. für den verurteilten Polizisten, dass er weiterhin seinen Polizeidienst versehen kann!
Beim Berufungsverfahren am Oberlandesgericht Wien wurden am 15.3.2007 die Freisprüche und konsequenzlosen Scheinstrafen der ersten Instanz bestätigt. Die einzige Ausnahme betrifft den verurteilten Polizisten, dessen Strafausmaß sogar noch auf 4 Monate bedingte Freiheitsstrafe reduziert wurde. Dieses Vorgehen der Justiz lässt die Hinterbliebenen mit ihrem berechtigten Unrechtsempfinden allein und ebenso mit allen Lasten, die durch den Tod ihres geliebten Angehörigen entstanden sind. Es bleibt ihnen nur die Möglichkeit einer Klage gegen die Republik auf eigenes Prozesskostenrisiko.
|