Samstag, 24. Januar 2009
 
Keine Abschiebung Safete Zeqajs! PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von no-racism.net   
Montag, 19. November 2007

Stellungnahme des NGO-CEDAW-Komitees zur Verpflichtung Österreichs unter der UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) bei der Anwendung fremdenrechtlicher Bestimmungen.

Österreich ist als Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dazu verpflichtet, die darin angeführten Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Personen, die österreichischer Hoheitsgewalt unterstehen, zu sichern. Dies umfasst beispielsweise das Recht auf Leben (Artikel 1), auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8) und das Verbot von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (Artikel 14).

Österreich ist europarechtlich unter dem Amsterdamer Vertrag zu einer umfassenden Politik der Gleichstellung zwischen Frauen und Männern verpflichtet. Dies beinhaltet, eine geschlechterbezogene Sichtweise auf allen Ebenen und in allen Phasen durch alle an politischen Entscheidungen beteiligten Akteure und Akteurinnen einzubeziehen.

Österreich ist weiters als Vertragsstaat der UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW, UN-Frauenkonvention) unter Artikel 1 verpflichtet, jegliche Diskriminierung von Frauen in der Anerkennung, Inanspruchnahme und der Ausübung ihrer Menschenrechte und Grundfreiheiten zu beseitigen. Diese Verpflichtung ist zusammen mit den Artikeln 2-4 der UN-Frauenkonvention seit 25 Jahren Teil des österreichischen Verfassungsrechts und somit bei der Auslegung und der Anwendung fremdenrechtlicher Bestimmungen zu berücksichtigen.

Die Pflicht zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung von Frauen im Sinne der UNFrauenkonvention - auf rechtlicher und auf tatsächlicher Ebene - bezieht sich auf Frauen unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft und umfasst auch Gewalt gegen Frauen, die durch Handlungen von Privatpersonen verursacht wird.

Das UN-Komitee zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau hat in seinen beiden jüngsten Gutachten (Communication No. 5/2005 und 6/2005) unmissverständlich festgehalten, dass jede Frau die ihr verfassungsrechtlich und völkerrechtlich garantierten Rechte in jedem einzelnen Fall in Anspruch nehmen und ausüben können muss. Das Recht einer Frau auf Leben sowie das Recht einer Frau auf körperliche und geistige Unversehrtheit haben dabei unbedingte Priorität. Weiters ist Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass staatliche Akteure und Akteurinnen angemessene Sorgfalt ('due diligence') anwenden, um den Bruch von Menschenrechten von Frauen allgemein zu verhindern und im besonderen betroffene Frauen vor drohender Gewalt zu schützen. Dies gilt im konkreten Fall für die Auslegung und Anwendung fremdenrechtlicher Bestimmungen durch österreichische Exekutivorgane, Behörden, und die Justiz.

Es ist den österreichischen Behörden bekannt, dass Safete Zeqajs Ehemann wiederholt Gewalt gegen Safete Zeqaj ausgeübt hat und wegen Körperverletzung verurteilt wurde. Daraus folgt, dass bei der Auslegung und Anwendung fremdenrechtlicher Bestimmungen von allen beteiligten Akteuren und Akteurinnen angemessene Sorgfalt angewendet werden muss, um einen Bruch der unter der Konvention garantieren Rechte von Safete Zeqaj zu verhindern und sie vor drohender Gewalt durch ihren Ehemann zu schützen.

Insbesondere muss Safete Zeqajs Recht auf Leben sowie das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit sichergestellt werden.

Forderungen

Aus Sicht der Expertinnen des NGO-CEDAW-Komitees stellt eine mögliche Abschiebung von Safete Zeqaj einen Bruch der ihr garantierten Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere unter der UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sowie unter der Europäischen Menschenrechtskonvention dar.

Um sicherzustellen, dass die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs eingehalten werden, fordern wir, dass

- weder Safete Zeqaj noch ihre Kinder ausgewiesen bzw. abgeschoben werden

- Safete Zeqaj und ihre Kinder durch österreichische Behörden wirksam und dauerhaft vor drohender Gewalt durch ihren Ehemann bzw. Vater geschützt werden

- Safete Zeqaj und ihre Kinder ihr Recht auf Achtung des Familienlebens in Anspruch nehmen können


Wir fordern alle Akteurinnen und Akteure auf

- sich mit der UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (BGBl. 443/1982, http://www.frauen.bka.gv.at/site/5548/default.aspx#a1) sowie der General Recommendation No 19. des UN-Komitees zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau (http://www.un.org/womenwatch/daw/cedaw/recommendations/recomm.htm#recom19) vertraut zu machen sowie

- bei der Auslegung und Anwendung fremdenrechtlicher Bestimmungen angemessene Sorgfalt anzuwenden, um einen Bruch der Verpflichtungen Österreichs unter den einschlägigen völkerrechtlichen Verträgen, insbesondere auch unter der UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, zu verhindern.


Wir fordern weiters alle politisch verantwortlichen Akteure und Akteurinnen dazu auf

- die österreichische Rechtslage, insbesondere im Bereich des Fremdenrechts, unverzüglich in Einklang mit bestehenden europarechtlichen und völkerrechtlichen Verpflichtungen zum umfassenden Schutz aller Menschenrechte und Grundfreiheiten zu bringen.




Das österreichische NGO-CEDAW-Komitee setzt sich aus Expertinnen zusammen, die von der SPÖ - ÖVP Regierung einen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Frauenkonvention fordern. Weiters engagiert sich das österreichische NGO-CEDAW-Komitee für die Erstellung regelmäßiger 'Schattenberichte', die ebenso wie offizielle österreichische Staatenberichte an das UN-Komitee zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau übermittelt werden.
Dem österreichischen NGO-CEDAW-Komitee gehören u.a. folgende Einrichtungen an: AÖF - Aktionsgemeinschaft österreichischer Frauenhäuser, Wide-Austria, Frauenberatungsstelle Kassandra, Efeu, Interventionsstelle Wien, Interventionsstelle gegen den Frauenhandel Wien)
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