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akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Mittwoch, 24. Februar 2021; 09:44
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Recht:

> "Schmecks!" bleibt wohl Gesetz

Der große Wurf dürfte das Informationsfreiheitsgesetz nicht werden

Seit Montag Abend ist jetzt also der Ministerialentwurf zum
Informationsfreiheitsgesetz zur Begutachtung online. Aber was bringt das
Gesetz wirklich? Verfassungstext: "Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes-
und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer
Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres
Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche
Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht". Fast wortgleich steht es
im einfachen Durchführungsgesetz. Schön! Blöd nur, daß das schon jetzt
geltendes Recht ist. Der zitierte Satz steht in Art. 20 Abs. 4
Bundes-Verfassungsgesetz. Das einfache Bundesgesetz dazu ist das
Auskunftspflichtgesetz, schon seit 1987 in Kraft. Parallel dazu gibt es auch
noch das Umweltinformationsgesetz (UIG), das ähnliche Informationspflichten
enthält.

Die Einschränkungen dieser Verpflichtungen bleiben mit dem neuen Gesetz auch
so ziemlich die gleichen -- keine Auskünfte dürfen laut dem neuen Art. 22a
B-VG erteilt werden, soweit die "Geheimhaltung aus zwingenden integrations-
und außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der
umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr
eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer
Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur
Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und
gesetzlich nicht anderes bestimmt ist." Das betrifft also so ziemlich alles,
was wirklich interessant wäre -- sehr viel anders als die geltende
Rechtslage ist das auch nicht.

Und: "Der Zugang zur Information ist nicht zu erteilen, wenn der Antrag auf
Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die
Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und
unverhältnismäßig beeinträchtigen würde" (§9 Abs. 3, Mininsterialentwurf zum
neuen Informationsfreiheitsgesetz / IFG). Auch diese
Die-Behörde-hat-was-Anderes-zu-tun-Klausel entspricht den bisherigen
Bestimmungen im Auskunftspflichtgesetz und im UIG..

Diese Einschränkungen sind zum Teil sicher verständlich, aber natürlich auch
eine so ziemlich immer anwendbare Ausrede, wenn eine Behörde nicht antworten
will. Immerhin: Die Fristen wurden verkürzt: Eine Beantwortung soll jetzt
nach spätestens 4 Wochen und nicht wie bisher nach 8 Wochen erfolgen
müssen -- mit Verlängerungsoption für die Behörde um weitere 4 Wochen und
nicht wie bisher bis zum Feiertag des Hl. Nimmerlein. Und: Explizit steht
auch die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Beschwerden gegen
Nichtauskunft im Gesetz. Allerdings war schon im Auskunftspflichtgesetz zu
lesen, daß Bescheide über Nichtauskunft erlassen werden müssen und diese
nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zu behandeln seien --
was implizit ebenfalls eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts festlegt.

Das Informationsfreiheitsgesetz und die entsprechende Verfassungsnovelle
sind vor allem eine atmosphärische Änderung. Es ist quasi eine
Beweislastumkehr: Nicht mehr der Auskunftsheischende hat zu belegen, daß er
berechtigt ist, eine Information zu bekommen, sondern die Behörde muß ihre
Auskunftsverweigerung begründen. Überall wo bisher Amtsverschwiegenheit
stand, steht jetzt Auskunftspflicht. War früher definiert, was unter
Verschwiegenheitspflicht fällt, ist heute dargelegt, welche Ausnahmen es von
der Auskunftspflicht gibt.

Das ist sicher ein Fortschritt. Aber ob es irgendetwas an der bisherigen
Behördenpraxis ändern wird, bleibt abzuwarten.

*Bernhard Redl*



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