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akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Mittwoch, 15. April 2020; 22:58
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> Rechtshilfeangebot
Seit es die Ausgangsbeschränkungen gibt, gab es bereits über 20.000 Strafen,
die wegen angeblicher Verstöße gegen die Regeln verhängt worden sind. Es
vermehren sich in den letzten Tagen Berichte über die Unverhältnismäßigkeit
der Amtshandlungen und solcher Anzeigen, seit neuestem kann die Polizei
zudem sogar Organstrafmandate verteilen. Die Strafen ab 500 Euro bedeuten
gerade in dieser Situation eine massive Belastung für die Betroffenen. Es
scheint, die Polizist*innen dürfen das Recht gerade nach eigenem Gutdünken
interpretieren und an einzelnen Menschen situationsbedingt ein Exempel
statuieren.
Das Wiener Kandidaturprojekt LINKS hat deswegen solidarische Anwält*innen
kontaktiert, um Betroffene zu unterstützen. "Wir wollen Menschen dabei
unterstützen, ungerechtfertigt verhängte Strafen zu beeinspruchen und gegen
rechtswidriges Verhalten der Polizei mit einer Maßnahmenbeschwerde
vorzugehen. Gerade jene, die aufgrund ihrer sozialen Situation oder ihrer
Herkunft erschwerten Zugang zum Rechtssystem haben", so die Sprecherin von
LINKS, Mahsa Ghafari. "Wir stellen daher Kontakte zu Anwält*innen her, die
kostenfrei bei Rechtsmitteln behilflich sind", so Ghafari weiter.
Betroffenen wird angeboten, sich schnell nach den Anzeigen per Mail bei
kontakt@links-wien.at zu melden.
Die neu eingeführten Organmandate sind aber auch eine Falle: Hier werden
billigere Strafen verhängt, damit man diese eher akzeptiert. Wer meint, die
Strafe sei gerechtfertigt oder sinnlos zu beeinspruchen, kann natürlich
gleich bezahlen. In den meisten Fällen wird aber ein ordentliches Verfahren
Aussicht auf Erfolg haben. Bei der Bezahlung von Organmandaten gibt es
nämlich keinen Rechtsweg mehr. Daher ist im Zweifelsfall oft das Bestehen
auf einer Anzeige (oder einfach das Nichtbezahlen des Organmandats)
sinnvoller. Denn dann muß die Polizei den Fall dokumentieren, was in den
meisten Fällen spätestens vor dem Verwaltungsgericht 1.Instanz nicht
ausreichend sein wird. Allerdings muß dann spätestens zwei Wochen nach
Einlangen einer Strafverfügung ein Einspruch bei der Behörde einlangen, erst
dann kann ein ordentliches Verfahren initiiert werden. Ein solcher Einspruch
ist ein formloses Schreiben, das lediglich die genaue Bezeichnung der
Strafverfügung und die Formulierung enthalten muß, daß man Einspruch erhebt.
Aus den Erfahrungen mit der Radldemo in den 90ern kann man schliessen, das
die meisten Verfahren mit einem solchem Einspruch auch schon wieder beendet
sein werden, auch deswegen, weil sich die Polizei ihrer Willkürmethoden
zumeist auch bewußt ist.
(akin)
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