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  akin-Pressedienst.
  Aussendungszeitpunkt: Mittwoch, 15. April 2020; 22:58
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  > Rechtshilfeangebot
  
  Seit es die Ausgangsbeschränkungen gibt, gab es bereits über 20.000 Strafen,
  die wegen angeblicher Verstöße gegen die Regeln verhängt worden sind. Es
  vermehren sich in den letzten Tagen Berichte über die Unverhältnismäßigkeit
  der Amtshandlungen und solcher Anzeigen, seit neuestem kann die Polizei
  zudem sogar Organstrafmandate verteilen. Die Strafen ab 500 Euro bedeuten
  gerade in dieser Situation eine massive Belastung für die Betroffenen. Es
  scheint, die Polizist*innen dürfen das Recht gerade nach eigenem Gutdünken
  interpretieren und an einzelnen Menschen situationsbedingt ein Exempel
  statuieren.
  
  Das Wiener Kandidaturprojekt LINKS hat deswegen solidarische Anwält*innen
  kontaktiert, um Betroffene zu unterstützen. "Wir wollen Menschen dabei
  unterstützen, ungerechtfertigt verhängte Strafen zu beeinspruchen und gegen
  rechtswidriges Verhalten der Polizei mit einer Maßnahmenbeschwerde
  vorzugehen. Gerade jene, die aufgrund ihrer sozialen Situation oder ihrer
  Herkunft erschwerten Zugang zum Rechtssystem haben", so die Sprecherin von
  LINKS, Mahsa Ghafari. "Wir stellen daher Kontakte zu Anwält*innen her, die
  kostenfrei bei Rechtsmitteln behilflich sind", so Ghafari weiter.
  
  Betroffenen wird angeboten, sich schnell nach den Anzeigen per Mail bei
  kontakt@links-wien.at zu melden.
  
  Die neu eingeführten Organmandate sind aber auch eine Falle: Hier werden
  billigere Strafen verhängt, damit man diese eher akzeptiert. Wer meint, die
  Strafe sei gerechtfertigt oder sinnlos zu beeinspruchen, kann natürlich
  gleich bezahlen. In den meisten Fällen wird aber ein ordentliches Verfahren
  Aussicht auf Erfolg haben. Bei der Bezahlung von Organmandaten gibt es
  nämlich keinen Rechtsweg mehr. Daher ist im Zweifelsfall oft das Bestehen
  auf einer Anzeige (oder einfach das Nichtbezahlen des Organmandats)
  sinnvoller. Denn dann muß die Polizei den Fall dokumentieren, was in den
  meisten Fällen spätestens vor dem Verwaltungsgericht 1.Instanz nicht
  ausreichend sein wird. Allerdings muß dann spätestens zwei Wochen nach
  Einlangen einer Strafverfügung ein Einspruch bei der Behörde einlangen, erst
  dann kann ein ordentliches Verfahren initiiert werden. Ein solcher Einspruch
  ist ein formloses Schreiben, das lediglich die genaue Bezeichnung der
  Strafverfügung und die Formulierung enthalten muß, daß man Einspruch erhebt.
  Aus den Erfahrungen mit der Radldemo in den 90ern kann man schliessen, das
  die meisten Verfahren mit einem solchem Einspruch auch schon wieder beendet
  sein werden, auch deswegen, weil sich die Polizei ihrer Willkürmethoden
  zumeist auch bewußt ist.
  (akin)
  
  
  
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