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akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Mittwoch, 25. März 2020; 20:42
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> Fallen bei Asylverfahren

Die *asylkoordination* informiert über die Auswirkungen der Corona-Maßnahmen
auf Asylverfahren und Abschiebungen
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Von der Bundesregierung wurde aufgrund der Corona-Krise ein Gesetzespaket
beschlossen, das auch Auswirkungen auf Asylverfahren hat. Darüber hinaus
haben auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) sowie das
Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Maßnahmen ergriffen, die Auswirkungen auf
Asylsuchende haben.

Keine schriftlichen Anträge

Letzte Woche haben uns Berichte erreicht, wonach Asylsuchenden mitgeteilt
wurde, dass aufgrund des nahezu eingestellten Parteienverkehrs Asylanträge
schriftlich zu stellen seien. Wir haben hier nachgefragt: Die schriftliche
Antragstellung in Asylverfahren ist zum jetzigen Zeitpunkt NICHT möglich.
Asylanträge sind also weiterhin persönlich bei der Polizei zu stellen. Nach
der Antragsstellung werden die Asylsuchenden weiterhin in eine
Erstaufnahmestelle (Traiskirchen oder Thalham) überstellt, wo das weitere
Prozedere durchgeführt wird.

BFA Entscheidungen nicht rechtskräftig

Das beschlossene Fristenpaket sieht vor, dass die Rechtsmittelfrist von
Entscheidungen des BFA und des BVwG bis zum 30. April 2020 unterbrochen sind
und mit 1. Mai 2020 neu zu laufen beginnen. Das bedeutet, dass
erstinstanzliche Entscheidungen bis zum 30.04.2020 nicht rechtskräftig
werden und in einer verlängerten Rechtsmittelfrist bekämpft werden können.

Etwas anders die Situation bei Erkenntnissen des BVwG

Auch hier hat die Fristunterbrechung eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist
zur Folge. Da aber nur "verfahrensleitende" Fristen von dem Gesetzespaket
umfasst sind, können Rechtswirkungen der Entscheidungen - rein rechtlich -
dennoch eintreten.

Was bedeutet das? Wird etwa eine Beschwerde gegen eine negative Entscheidung
des BFA vom BVwG abgewiesen, wird diese Entscheidung des BFA rechtskräftig.
Wurde nun etwa vom BFA eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen
bestimmt und wird die Entscheidung des BVwG z.B. am 10. April zugestellt, so
fängt die Frist zur freiwilligen Ausreise auch sofort zu laufen an und wird
nicht unterbrochen (würde formell also am 25. April enden).

Was passiert nun, wenn nun dieser Verpflichtung zur Ausreise innerhalb der
gesetzten Frist nicht nachgekommen wird? Das ist zum jetzigen Zeitpunkt
schwer abzuschätzen. Grundsätzlich ist damit zu rechnen, dass dann die
zwangsweise Abschiebung bzw. die Vorbereitungshandlungen (z.B. Beschaffung
eines Heimreisezertifikats) eingeleitet werden. Aufgrund der aktuellen
Situation ist aber davon auszugehen, dass es auch Ende April noch
Reisebeschränkungen und Einschränkungen im Flug- und Bahnverkehr geben wird.
Auch ist es wahrscheinlich, dass die Herkunftsstaaten momentan keine
Personen einreisen lassen. Die faktische Gefahr, in den nächsten
Wochen/Monaten abgeschoben zu werden, ist daher überschaubar.

Aber: Garantie gibt es keine.

Anders als in Deutschland, hat das BFA bzw. das Bundesministerium für
Inneres nicht bekanntgegeben, dass Abschiebungen bis auf Weiteres ausgesetzt
sind. Das ändert nichts an der Tatsache, dass Dublin-Abschiebungen innerhalb
von Europa und auch Abschiebungen in Herkunftsländer derzeit faktisch nicht
möglich sind - wir wissen aber nicht, wie lange dieser Zustand anhalten
wird. Wir beobachten, dass viele in Schubhaft festgehaltene Menschen in den
vergangenen Tagen freigelassen wurden. Wir sehen aber auch, dass weiter
Schubhaftbescheide erlassen werden: Diese betreffen, soweit ersichtlich,
hauptsächlich Personen, die momentan noch in der Strafhaft festgehalten
werden und nach dem Willen der Behörde nach Ende der Strafhaft in die
Schubhaft überstellt werden sollen. Hier wird jedenfalls - abhängig u.a. von
der faktischen Möglichkeit einer zukünftigen Abschiebung - im Einzelfall die
Verhältnismäßigkeit zu prüfen sein.
(gek.)


Laufende Informationen unter http://www.asyl.at/



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