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  akin-Pressedienst.
  Aussendungszeitpunkt: Mittwoch, 25. März 2020; 20:42
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  > Fallen bei Asylverfahren
  
  Die *asylkoordination* informiert über die Auswirkungen der Corona-Maßnahmen
  auf Asylverfahren und Abschiebungen
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  Von der Bundesregierung wurde aufgrund der Corona-Krise ein Gesetzespaket
  beschlossen, das auch Auswirkungen auf Asylverfahren hat. Darüber hinaus
  haben auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) sowie das
  Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Maßnahmen ergriffen, die Auswirkungen auf
  Asylsuchende haben.
  
  Keine schriftlichen Anträge
  
  Letzte Woche haben uns Berichte erreicht, wonach Asylsuchenden mitgeteilt
  wurde, dass aufgrund des nahezu eingestellten Parteienverkehrs Asylanträge
  schriftlich zu stellen seien. Wir haben hier nachgefragt: Die schriftliche
  Antragstellung in Asylverfahren ist zum jetzigen Zeitpunkt NICHT möglich.
  Asylanträge sind also weiterhin persönlich bei der Polizei zu stellen. Nach
  der Antragsstellung werden die Asylsuchenden weiterhin in eine
  Erstaufnahmestelle (Traiskirchen oder Thalham) überstellt, wo das weitere
  Prozedere durchgeführt wird.
  
  BFA Entscheidungen nicht rechtskräftig
  
  Das beschlossene Fristenpaket sieht vor, dass die Rechtsmittelfrist von
  Entscheidungen des BFA und des BVwG bis zum 30. April 2020 unterbrochen sind
  und mit 1. Mai 2020 neu zu laufen beginnen. Das bedeutet, dass
  erstinstanzliche Entscheidungen bis zum 30.04.2020 nicht rechtskräftig
  werden und in einer verlängerten Rechtsmittelfrist bekämpft werden können.
  
  Etwas anders die Situation bei Erkenntnissen des BVwG
  
  Auch hier hat die Fristunterbrechung eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist
  zur Folge. Da aber nur "verfahrensleitende" Fristen von dem Gesetzespaket
  umfasst sind, können Rechtswirkungen der Entscheidungen - rein rechtlich -
  dennoch eintreten.
  
  Was bedeutet das? Wird etwa eine Beschwerde gegen eine negative Entscheidung
  des BFA vom BVwG abgewiesen, wird diese Entscheidung des BFA rechtskräftig.
  Wurde nun etwa vom BFA eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen
  bestimmt und wird die Entscheidung des BVwG z.B. am 10. April zugestellt, so
  fängt die Frist zur freiwilligen Ausreise auch sofort zu laufen an und wird
  nicht unterbrochen (würde formell also am 25. April enden).
  
  Was passiert nun, wenn nun dieser Verpflichtung zur Ausreise innerhalb der
  gesetzten Frist nicht nachgekommen wird? Das ist zum jetzigen Zeitpunkt
  schwer abzuschätzen. Grundsätzlich ist damit zu rechnen, dass dann die
  zwangsweise Abschiebung bzw. die Vorbereitungshandlungen (z.B. Beschaffung
  eines Heimreisezertifikats) eingeleitet werden. Aufgrund der aktuellen
  Situation ist aber davon auszugehen, dass es auch Ende April noch
  Reisebeschränkungen und Einschränkungen im Flug- und Bahnverkehr geben wird.
  Auch ist es wahrscheinlich, dass die Herkunftsstaaten momentan keine
  Personen einreisen lassen. Die faktische Gefahr, in den nächsten
  Wochen/Monaten abgeschoben zu werden, ist daher überschaubar.
  
  Aber: Garantie gibt es keine.
  
  Anders als in Deutschland, hat das BFA bzw. das Bundesministerium für
  Inneres nicht bekanntgegeben, dass Abschiebungen bis auf Weiteres ausgesetzt
  sind. Das ändert nichts an der Tatsache, dass Dublin-Abschiebungen innerhalb
  von Europa und auch Abschiebungen in Herkunftsländer derzeit faktisch nicht
  möglich sind - wir wissen aber nicht, wie lange dieser Zustand anhalten
  wird. Wir beobachten, dass viele in Schubhaft festgehaltene Menschen in den
  vergangenen Tagen freigelassen wurden. Wir sehen aber auch, dass weiter
  Schubhaftbescheide erlassen werden: Diese betreffen, soweit ersichtlich,
  hauptsächlich Personen, die momentan noch in der Strafhaft festgehalten
  werden und nach dem Willen der Behörde nach Ende der Strafhaft in die
  Schubhaft überstellt werden sollen. Hier wird jedenfalls - abhängig u.a. von
  der faktischen Möglichkeit einer zukünftigen Abschiebung - im Einzelfall die
  Verhältnismäßigkeit zu prüfen sein.
  (gek.)
  
  
  Laufende Informationen unter http://www.asyl.at/
  
  
  
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