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akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Mittwoch, 3. Juli 2019; 21:44
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Ö/Justiz/Glosse:
> Der Mülldieb
"Michael S. (Name von der Redaktion geändert) wurde im Februar diesen Jahres
von 7 Polizisten in voller Montur, mit gezückten Pistolen und Brustpanzerung
gestellt. Tatort: ein Mistplatz, gleichzeitig Lieferanteneingang. Sein
Verbrechen: er hat weggeworfene Lebensmittel aus einer eingezäunten
Mülltonne geholt." Das berichtet die von der "Liste Jetzt" eingerichtete
Homepage zackzack.at.
In diesem Fall hatte der Erstinstanzrichter das Verfahren eingestellt, da er
nicht einsah, wieso es "Einbruchsdiebstahl" sein soll, wenn jemand über eine
Zaun kraxelt zum Zwecke des Einsammelns von Dingen, die keinen Tauschwert
darstellen und bei denen es sich um "derelinquiertes", also aufgegebenes
Eigentum handelt.
Da aber in Österreich nicht nur der Polizei, sondern auch der Justiz fad
ist -- bekanntermasssen dauern in Österreich auch sehr komplizierte
Strafverfahren nur wenige Tage, weil die Justiz personell so gut bestückt
ist --, meinte die Staatsanwaltschaft Wien eine Beschwerde an das
Oberlandesgericht schreiben zu müssen, dieses möge doch den Erstrichter zu
einer Behandlung der Causa zwingen.
Leider ist auf zackzack.at die Eingabe der StA im Faksimile nicht mehr
abrufbar, daher sei sie hier etwas ausführlicher zitiert:
"Zwar ist dem Erstgericht dahingehend zuzustimmen, dass an wertlosen Sachen
Vermögensdelikte nicht begangen werden können, hat die Sache allerdings
einen auch noch so geringen Tauschwert, kommt § 127 StGB in Betracht, weil
das Gesetz keine Bagatellschwelle kennt. Teilweise wird in diesem
Zusammenhang die Meinung verteten, dass sich der Tauschwert von potenziell
noch genießbaren, weggeworfenen Lebensmitteln nach deren Qualität
(Genießbarkeit) und den entnommenen Mengen richtet. Derartige Lebensmittel
seien nicht ganz wertlos, jedoch von derart geringem Wert, dass dann, wenn
etwa bloß der Bedarf einer Person für eine Mahlzeit gedeckt werde, nicht von
diebstahlstauglichem Wert gesprochen werden könne. Je größer jedoch die
Menge und je besser die Qualität der Lebensmittel sei, desto eher werde von
einer diebstahlsfähigen Beute auszugehen sein. Andererseits hat der OGH etwa
den Diebstahl von altem Brot sehr wohl als gerichtlich strafbar beurteilt."
Da merkt man wieder die humanistische Bildung unserer Staatsanwälte. Denn
schon Anatol France lobte ja die "majestätische Gleichheit des Gesetzes, das
Reichen wie Armen verbietet, unter Brücken zu schlafen, auf den Straßen zu
betteln und Brot zu stehlen".
Denn was Recht ist, muß Recht bleiben!
-br-
Weitere Infos:
https://zackzack.at/2019/06/27/lebensmittelrettung-oder-einbruchdiebstahl/
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