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akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Mittwoch, 30. Januar 2019; 23:40
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Recht/Glosse:

> Kickl, Kant und Moses

Über die Wandelbarkeit des Rechts

"Ich glaube immer noch, dass der Grundsatz gilt, dass das Recht der Politik
zu folgen hat und nicht die Politik dem Recht."
(Innenminister Herbert Kickl, ORF-Report, 22.1.2019)

"Das Recht muß nie der Politik, wohl aber die Politik jederzeit dem Recht
angepaßt werden."
(Immanuel Kant, Über ein vermeintes Recht aus Menschenliebe zu lügen,
Königsberg, 1797; dieser Tage weit verbreitet vor allem auf Facebook und
Twitter)

Hätte der alttestamentarische Moses dem Gaulreiter recht gegeben? Ja, der
Typ in der Wüste ist ein beliebtes Symbol derjenigen, die es gerne hätten,
wenn das Recht von irgendeinem höheren Wesen käme -- von dieser Vorstellung
leben die abrahamitischen Religionen allesamt bis heute. Nur: Schon die
Bibel weiß zu berichten, daß die Kinder Israels eigentlich keine große Lust
hatten, die in Stein gehauenen Worte ihres Gottes einfach so als Grundgesetz
zu akzeptieren. Es brauchte da schon viel Engagement ihres Anführers, um dem
auch wirklich Geltung zu verleihen -- sprich: Politik. Insofern wußte Moses
sehr wohl, daß Jehovas Recht ohne dessen politische Durchsetzung nur Talmi
war. Hilfreich waren aber auch damals schon Blitz und Donner, damit diese
Durchsetzung auch wirklich gelang.

Der Dekalog ist natürlich von Menschen geschaffen, aber er mußte mit der
Gloriole des Göttlichen versehen werden, damit er akzeptiert und letztlich
selbst als göttlich angesehen werden konnte.

Das ist nicht weit weg von unserem heutigen Rechtsdenken. Man denke nur an
das Tamtam um die Staatsfahne, die Hymne oder auch den Bundespräsidenten,
der ja nur ein Nachfolger des Monarchen ist -- der seinerseits von sich
behauptet hatte, von Gottes Gnaden zu sein. Welch ein Brimborium wird da
veranstaltet, um irgendetwas für sakrosankt erklären zu können!

Es gibt sowas wie eine Sehnsucht nach einem gottgegebenen, unwandelbaren
Recht. Die Vorstellung, das Recht etwas Verhandelbares ist, wird als etwas
Ekelhaftes angesehen -- zumindest sollen die Untertanen, die erst durch das
Recht zu solchen werden, diesen Ekel empfinden. Die jeweils Herrschenden
hingegen ändern das Recht dauernd -- früher mit der Argumentation, daß sie
von Gott dazu berufen worden sind, heute damit, daß eben diese Untertanen
per Wahl das so gewollt hätten.

Diese Ambiguität ist manchmal natürlich nur schwer auszuhalten.


Worum geht es eigentlich?

Herbert Kickl hat ein großes Wort gesprochen, wenn er formulierte, das Recht
müsse der Politik folgen. Gemeint hat er wohl, daß der Innenminister das
Recht haben müsse, grundrechtliche Bestimmungen außer Kraft zu setzen.
Dieser Meinung waren nun wohl schon immer alle Polizei- und Kriegsminister
in allen Ländern seit es sowas wie Grundrechtskataloge überhaupt gibt.
Bereits der Wohlfahrtsausschuß der französischen Revolution hielt die gerade
erst beschlossenen Menschen- und Bürgerrechte für entbehrlich.

Es geht aber bei dem Satz eben nicht um Kickls Allmachtsphantasien, sondern
darum, wie sein Satz verstanden wurde -- nämlich als Bemühen, als Politiker
das Recht zu verändern. Hier gab es eine große Empörung, die betonte, daß
Recht möge doch über der Politik stehen. Gegen Kickl wurde in der
öffentlichen Diskussion jetzt gerne Immanuel Kant bemüht mit dem eingangs
zitierten Satz.

Da stellt sich doch die Frage: Sollte Königsberger Philosoph wirklich als
Kronzeuge für ein göttliches oder sonst irgendwie naturrechtliches Gesetz
herbeigerufen werden -- und will man wirklich behaupten, es gebe ein Recht,
daß nicht von der Politik geschaffen worden sei?

Meinte Kant Ende des 18. Jahrhunderts wirklich mit den Begriffen "Politik"
und "Recht" das Gleiche wie das heute verstanden wird? Nun, er selbst
spricht in genau dieser Schrift von der Politik, welche die Rechtsbegriffe
auf Erfahrungsfälle anwendet, also von etwas, was man zu seiner Zeit noch
unter einer "guten Polizey" verstanden hatte, sohin von einer
ordnungsgemäßen Verwaltung. Daß diese exekutive Gewalt sich an das gesetzte
Recht zu halten habe, ist Grundlage der Idee des Rechtsstaates. Das hat aber
nichts mit dem heutigen Begriff von "Politik" zu tun.

Abgesehen davon ist es eine Chuzpe, ausgerechnet mit Kant gegen die
Wandelbarkeit des Rechts zu argumentieren. Erstens deswegen, weil gerade
Kant derjenige war, der mit seinem kategorischen Imperativ und seinen
Forderungen nach völligem Umbruch der politischen und rechtlichen
Verhältnisse derart revolutionär war, daß ihm heute in Österreich
wahrscheinlich eine Anklage als Staatsverweigerer drohen würde. Zweitens und
vor allem aber, war es ihm eine Greuel, wenn sich Menschen, anstatt selbst
zu denken, an Autoritäten orientierten. Er hätte es wohl nicht sehr
geschätzt, wenn man mit einem -- noch dazu aus dem Zusammenhang
gerissenen -- Zitat von ihm irgendwas hätte beweisen wollen.

Recht ist nunmal etwas Wandelbares und gerade Verfassungs- und Grundrechte
sind die Folge von gesellschaftlichen Kämpfen. Diese Kämpfe werden ständig
geführt und was Kickl getan hat, ist deutlich zu machen, daß er zu einem
solchen Kampf bereit ist -- wenn der fortschrittliche Teil der Bevölkerung
nur empört ist und lediglich betont, daß die alte Rechtssitte heilig zu
sprechen ist, wird sie diesen Kampf verlieren.

Dazu paßt, daß die wirklich heikle Aussage Kickls im selben Interview
weitgehend ignoriert worden ist: "Die größte Gefahr für den Rechtsstaat ist,
wenn er mißbraucht wird und quasi gegen sich selbst zur Anwendung gebracht
wird." Damit stellt er nämlich den Rechtsstaat nach Montesquieu in Frage --
die, sowieso auch in Österreich nur sehr unzureichend umgesetzte, dennoch
aber als Rechtsprinzip allgemein anerkannte Trennung der Gewalten. Denn nur
wenn der Staat gegen sich selbst zur Anwendung gebracht werden kann, ist von
einer unabhängigen Justiz auszugehen. Nur wenn es Urteile geben kann, die
"Im Namen der Republik" gesprochen werden, in denen dann zu lesen ist, daß
eben diese Republik -- deren Exekutive oder mitunter auch deren
Legislative -- sich ins Unrecht gesetzt habe, ist eine der wichtigsten
Grundvoraussetzungen gegeben, einen intakten Rechtsstaat vermuten zu können.

Aber auch hier gilt: Die Gewaltentrennung ist nicht heilig, sie ist das
Ergebnis von Kämpfen seit den Zeiten als Monarchen noch sagen konnten, sie
selbst seien der Staat.

Sicher: Grund-, Menschen- und Bürgerrechte sollten unangreifbar sein -- aber
als Folge einer gesellschaftlichen Vereinbarung, die immer wieder erneuert
und auch verbessert werden muß. Sie waren aber nie unangreifbar! Die
Rechtsakte die zum in Österreich geltenden Katalog von Bürger- und
Menschenrechten führten sind mannigfaltig und passierten sowohl auf
nationaler Ebene als auch auf supranationaler. Die meisten dieser Akte sind
zwar nur Stückwerk, das entweder völlig nebulös ist oder Bestimmungen
enthält, in welchen Fällen man ein Menschenrecht doch ignorieren kann.
Trotzdem ist auffällig, daß diese Menschenrechtsgarantien oft dann gesetzt
wurden, wenn der Staat oder Europa oder auch die ganze Welt sich im Umbruch
befanden.


Grundrechtsgarantien in Österreich

Bis heute, wenn auch nicht mehr gültig, so doch wirksam ist das kaiserliche
Gesetz von 1862 über Beschuldigtenrechte, entstanden in späterer Folge der
Restauration nach der 1848er-Revolution und erst mit einem Verfassungsgesetz
von 1988 in moderne Form gebracht und damit aufgehoben

1867 wurde das immer noch gültige Staatsgrundgesetz beschlossen -- ein
Zugeständnis an das Bürgertum nach drohender Staatspleite und zum Ausgleich
Österreich-Ungarn. Allerdings war das StGG zumindest teilweise nur für
Staatsbürger geltend und mit einem Hintertürl versehen, unter welchen
Bedingungen diese Schutzrechte suspendiert werden können (Art. 20, dieser
erst mit B-VG 1920 außer Kraft gesetzt).

Mit der Revolution 1918 kommt das Gesetz vom 30.Oktober über die Aufhebung
der Zensur, der Vereins- und Versammlungsverbote -- das erste
Verfassungsgesetz der Republik, beschlossen noch vor deren formeller
Proklamation. Hier wird erstmals auf ein prinzipielles Menschenrecht
verwiesen, was Verfassungsrechtler auch als Postulat eines nicht näher
definierten, aber übergesetzlich wirksamen Menschenrechts ansahen.

Auch im Friedensvertrag von St. Germain 1919 und im Staatsvertrag von Wien
1955 verpflichtete sich Österreich zur Einhaltung von Menschenrechten --
wenn auch wiedermal nicht ganz freiwillig. Etwas später im Jahr des
Staatsvertrags erfolgt der Beitritt zur UNO und damit auch die Akzeptanz der
"Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte" von 1948. Dies blieb aber ohne
rechtliche Bedeutung, da diese Charta von vornherein in ihrer Präambel als
Absichtserklärung deklariert ist.

1958 erfolgt die Unterzeichnung der tatsächlich bindenden und mit einer
eigenen Gerichtsbarkeit bewehrten EMRK -- allerdings nur mit Vorbehalten, da
einiges am österreichischen Rechtsbestand damit im Konflikt stand und
teilweise immer noch steht. Aber auch ohne diese Vorbehalte gab es hier
genauso ausreichend Hintertürln, die die großartigen Festschreibungen
relativierten.

Auch die KSZE-Schlußakte von Helsinki 1973 ist hier zu erwähnen -- damit
wurde zwar wie bei der UN-Charta kein neuer Rechtsbestand geschaffen, aber
eine politische Selbstverpflichtung der Staaten, darunter Österreich,
beschlossen, die Menschenrechte -- die hier nur sehr vage aufgezählt und
naturrechtlich begründet werden -- einzuhalten. Diese Selbstverpflichtung
war eigentlich nur dazu gedacht, die Ostblockstaaten unter Druck zu setzen,
ebenfalls die Menschenrechte zu beachten. Allerdings führte es dazu, daß man
auch von Österreich verlangen konnte, sich nach eben diesen Standards messen
zu lassen.

Auch die Grundrechtscharta der EU ist mehr atmosphärischer denn rechtlicher
Natur -- ist sie doch nur anwendbar bei dezidierten Bezügen zu europäischen
Institutionen und Bestimmungen. Hier ging es hauptsächlich darum, den
Vertrag von Lissabon den EU-Bürgern verkaufen zu können. Allerdings finden
sich im Gemeinschaftsrecht ein paar Richtlinien, die doch auch auf
nationaler Ebene bindend sind.

Klar ist aber bei all diesen formalen Bestimmungen: Die Absolutheit der
Menschenrechte (vor allem, wenn man die sozialen Rechte miteinbezieht) ist
an sich unmöglich, da sie zueinander in Konflikt geraten können -- speziell,
wenn man auch das Recht auf Eigentum absolut setzt. Ebenso ist eine solche
Absolutheit natürlich unvereinbar mit der Idee des Staates an sich -- dieser
ist nunmal ein Instrument zur Freiheitsbeschneidung, gegen die gerade die
Menchenrechtskataloge überhaupt gerichtet sind.


Die justizielle Ebene

Einigermassen effektiv einklagbar wurden Menschenrechte vor dem
Verfassungsgerichtshof erst 1975 -- als es Drittelminderheiten der
gesetzgebenden Versammlungen sowie indirekt auch betroffenen Individuen
möglich wurde, sich über Verfassungs- und damit Menschenrechtswidrigkeiten
von Gesetzen zu beschweren. Etwas wie eine Verfassungsgerichtsbarkeit gab es
zwar bereits seit 1869, allerdings nur als Staatsgerichtshof, der
Streitigkeiten zwischen österreichischen staatlichen Körperschaften zu
schlichten hatte. Vor 1975 gab es zwar schon Rechtswege zu einem amtswegigen
Verfahren vor den VfGH, die allerdings für Rechtsunterworfene ziemlich
verschlungen waren. Wenn es dann doch zu einer tatsächlichen Befassung des
Gerichtshofs mit einer EMRK-Beschwerde kam, war der VfGH anfangs nicht
bereit, im Sinne der EMRK zu handeln. Denn diese war bis zu einem Beschluß
des Nationalrats 1964 nicht Verfassungsrecht -- der VfGH sah die
Menschenrechtskonvention bis dahin lediglich als gleichrangig mit anderen
Einfachgesetzen an und fand daher keine Verfassungswidrigkeit anderer
Gesetze.

Und bis heute helfen gegen einzelne Vollzugsakte des Staates nur bedingt die
vielen MR-Normen, da sie nicht als unmittelbar vollziehbare Bestimmungen
angesehen werden. In vielen Fällen hilft nur der Gang zum EGMR oder
mittlerweile auch zum EuGH.


Menschenrecht als Geldfrage

Diese Judikatur der europäischen Instanzen macht auch immer wieder klar, wie
weit weg Österreich noch von einer konsequenten Umsetzung der
menschenrechtlichen Verpflichtungen entfernt ist -- auffällig ist das vor
allem in jenen Bereichen, wo es darum geht, Schäden wieder gutzumachen, die
der Staat bei seinen Rechtsunterworfenen verursacht:

Die Schüssel-Regierung wurde einstens mit einem Urteil des
Menschenrechtsgerichtshofs konfrontiert, daß es nicht anginge, nur in
Ausnahmefälle Haftentschädigungen zu zahlen -- seither ist jede zu Unrecht
verhängte Haft entschädigungspflichtig. Jüngst erging ein Urteil des EuGH
bezüglich eines Beamten, der in den 70ern wegen des §209 StGB (höheres
Schutzalter bei männlichen Homosexuellen) verurteilt worden war. Der Beamte
war aus dem Dienst entlassen worden und seine ohnehin wegen vorzeitig
beendeter Karriere geringe Beamtenpension wurde strafhalber noch einmal
gekürzt. Der heute 77-jährige Beamte ging sehr lange Rechtswege bis ihm
jetzt die EU-Instanz wegen Verletzung der Antidiskriminierungsrichtlinie
rechtgab. So sehr dieses Urteil erfreulich ist, so kann der Staat das
vorzeitige Karriereende, den Verdienstentgang, das Leben als Vorbestrafter
nicht mehr wiedergutmachen -- aber er will es ja auch gar nicht und mußte
sogar durch ein übernationales Gericht erst dazu gezwungen werden,
wenigstens eine korrekte Pension zu zahlen.

Gerade aber in diesem Fall zeigt sich die Wandelbarkeit des Rechts -- die
von nationalen Gerichten, die nicht einsehen wollten, daß etwas Unrecht sein
kann, was früher einmal Recht war, negiert worden ist.

Und ja: Immer noch ausständig ist eine Entschädigung der Betroffenen des
Tierrechtsprozesses, deren bürgerliche Existenz durch das Verfahren schwer
beeinträchtigt worden ist. Denn nach wie vor ist der bürgerliche Rechtsstaat
der Meinung, daß die Zumutung eines Gerichtsverfahrens legitim ist, wenn nur
am Schluß ein ordentliches Urteil herauskommt. Letztlich ist hier die
Vorstellung gegeben, daß das Menschenrecht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren
sich darauf beschränkt, die Rechte vor dem Gericht zu wahren, nicht aber daß
der Staat für die Folgen des Verfahrens aufkommt -- auch wenn dem Untertanen
letztlich recht gegeben wird. Mit anderen Worten: Menschenrechte muß man
sich leisten können.

Womit wir wieder bei Kickl wären, der der Meinung ist, Asylwerbende
bräuchten nur eine rudimentäre Rechtsberatung -- wollen sie eine
ordentliche, müßten sie sich selbst darum kümmern. Das ist aber eben nicht
typisch Kickl sondern nur eine konsequente Fortschreibung des Prinzips, daß
jeder Mensch nur das Recht auf eine anwaltliche Vertretung hat, die er sich
leisten kann.


Kein Tanz ums goldene Kalb

Sowohl diese rechtlichen Mißstände als auch die Bereitschaft MR-Garantien zu
gewähren, ebenso die vielen diesbezüglichen Ausnahmeregelungen sind Folgen
politischer Entscheidungen. Es ist auch eine politische Entscheidung, zur
Gewaltentrennung zu stehen oder nicht. Das Recht als solches kann nie
perfekt sein, da es eben nicht gottgegeben ist.

Da das Recht also der Politik folgt, ist Kickls Ausspruch tatsächlich ein
Auftrag an die Allgemeinheit, sich mehr mit Menschenrechten zu befassen --
auch wenn Kickl das wohl eher als Versuch der Selbstermächtigung verstanden
hat. Gerichte können feststellen, daß ein staatlicher Rechtsakt oder auch
eine Unterlassung rechts- oder verfassungskonform oder eben -widrig seien,
weil eine allgemeingültige Norm verletzt oder nicht verletzt worden sei.
Damit eine solche allgemeingültige Norm aber Teil des Rechtskanons wird,
braucht es den politischen Willen durchsetzungskräftiger Machtgruppen.

Das geht von der EMRK über nationales Verfassungsrecht und
einfachgesetzliche Bundes- und Länderbestimmungen bis hin zu behördlichen
Verordnungen. Denn wie heißt es so schön: "Alles Recht geht vom Volke aus."
Sprich: Es gibt keine Erlösung durch eine höhere Instanz und wir müssen
akzeptieren, daß der Kampf um Grundrechte immer wieder von Neuem geführt
werden muß. Die Anbetung von in Stein gemeißelten Wahrheiten hingegen bringt
uns genausowenig wie der Tanz um ein goldenes Kalb.

*Bernhard Redl*



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