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akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Mittwoch, 28. Februar 2018; 15:40
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Demokratie:
> Wer in Österreichs Landen wählen darf
Eigentlich sollte es ja ganz einfach sein: Wer seinen Hauptwohnsitz in einem
Bundesland hat und vor mehr als 16 Jahren geboren ist, ist zum Landtag
wahlberechtigt. Wer woanders wohnt, nicht. Damit wären dann alle
Erwachsenen, die von der Landesverwaltung betroffen sind, wahlberechtigt.
Nur so ist es halt nicht. In Wien wollte man es so haben, aber die
Bundesverfassung bindet halt das Wahlrecht auch auf Landesebene an die
Staatsbürgerschaft. Aber zumindest bei jenen Menschen, die einen hiesigen
Paß besitzen, ist die Sache eindeutig.
Bei Landtagswahlen in Tirol und NÖ ist aber auch das nicht so. Ja, die
hauptgemeldeten österreichischen Staatsbürger sind alle wahlberechtigt. In
Tirol aber auch die Auslandstiroler. Es gibt zwar keine Tiroler
Staatsbügerschaft und die Heimatscheine sind auch längst Geschichte, aber
wer vor seiner Auswanderung seine letzten Hauptmeldung in Tirol hatte, darf
in Tirol noch 10 Jahre lang, also üblicherweise für zwei Landtagswahlen, das
Wahlrecht in Anspruch nehmen. Allerdings nur wer ins Ausland abgewandert
ist -- wer bspw. nach Wien gezogen ist, nicht. Weil das ist ja kein Ausland.
Demnächst gibt es vielleicht die Doppelstaatsbürgerschaft für
deutschsprachige Südtiroler. Die werden dann wahrscheinlich auch in Tirol
wahlberechtigt sein -- das walte die ÖVP!
Noch lustiger ist das aber in NÖ. Bislang waren dort ja auch alle
nebenwohnsitzgemeldeten österreichischen Staatsbürger ab 16 wahlberechtigt.
Bei der letzten Wahl war das allerdings anders. Diesmal haben dort die
Bürgermeister entschieden, wer von den Nebenwohnsitzler wahlberechtigt ist.
Klingt seltsam. Ist aber Niederösterreich. Tatsächlich waren die Gemeinden
aufgefordert, diese Teilzeitniederösterreicher insofern zu überprüfen, ob
sie denn Gründe anführen könnten, warum sie wahlberechtigt sein sollten. Wie
die Gemeinden das durchführen, war ihnen überlassen. Und so wurden in
manchen Gemeinden die Zweitwohnsitzer gedrängt, das Wahlrecht anzunehmen,
und sie in anderen einfach aus den Wählerregistern gestrichen.
Zumindest diese Praxis kann wohl nicht verfassungsgemäß sein. So sehen das
die Grünen und wollen jetzt die NÖ-Wahl vor dem VfGH anfechten.
Wobei es wohl nur Zufall ist, daß derart originelle Wahlrechtsregelungen
ausgerechnet in den beiden großen schwarzen Erbpachthöfen gepflegt werden.
-br-
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