**********************************************************
akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Mittwoch, 20. Januar 2016; 14:46
**********************************************************
> Wieder VgT versus Jäger
Martin Balluch vom "Verein gegen Tierfabriken" schildert in einer
Aussendung, was sich so rechtlich in NÖ, Salzburg und Burgenland abspielt --
und wie man in diesen Ländern die Dokumentation der Jagden durch den VgT
verhindern möchte:
"In Niederösterreich macht man das mit einem neuen gesetzlichen Verbot, sich
Treibjagden auf öffentlichen Wegen nähern zu dürfen. Im Burgenland erlässt
unser zukünftiger Verteidigungsminister polizeiliche Sperrzonen per
Verordnung, um TierschützerInnen das Betreten öffentlicher Straßen
verweigern zu können. Und in Salzburg stellte Mayr-Melnhof einige Jagdhelfer
als Securities ab, die das Gehen auf einem öffentlichen Weg verhinderten.
Gegen einen dieser Jagdhelfer, nach eigenen Angaben ein Jagdaufseher des
Mayr-Melnhof Gatters, brachte der VGT nun eine Anzeige wegen Nötigung ein."
Speziell die Änderung in NÖ fällt dabei auf. Bis Dezember 2015 war es
zulässig, auch während Treibjagden sich im Jagdgebiet aufzuhalten, wenn man
sich dabei auf einer öffentlichen Straße befand. Mit einer eher versteckten
Satzergänzung im ohnehin sehr verquasten NÖ-Jagdgesetz (§94) mittels
Landesgesetzblatt 2015/109 wurde diese Ausnahme mit einer Ausnahme versehen;
nämlich wenn die Straße sich in einem Waldgebiet befindet -- was innerhalb
von Jagdgebieten üblicherweise der Fall ist. Mit anderen Worten wurde
mittels schwer verständlicher Formulierung ein Komplettverbot des
Aufenthalts "jagdfremder Personen" innerhalb von Gebieten verfügt, in denen
gerade eine Treibjagd stattfindet -- auch wenn es sich um eine eigentlich
öffentliche Straße handelt. (akin)
Mehr über die Hintergründe auf Martin Balluchs Blog:
http://tinyurl.com/zrlabak
***************************************************
Der akin-pd ist die elektronische Teilwiedergabe der nichtkommerziellen
Wiener Wochenzeitung 'akin'. Texte im akin-pd muessen aber nicht
wortidentisch mit den in der Papierausgabe veroeffentlichten sein. Nachdruck
von Eigenbeitraegen mit Quellenangabe erbeten. Namentlich gezeichnete
Beitraege stehen in der Verantwortung der VerfasserInnen. Ein Nachdruck von
Texten mit anderem Copyright als dem unseren sagt nichts ueber eine
anderweitige Verfuegungsberechtigung aus. Der akin-pd wird nur als
Abonnement verschickt. Wer versehentlich in den Verteiler geraten ist, kann
den akin-pd per formlosen Mail an akin.buero{AT}gmx.at abbestellen.
*************************************************
'akin - aktuelle informationen'
a-1170 wien, Lobenhauerngasse 35/2
vox: ++43/1/535-62-00
(anrufbeantworter, unberechenbare buerozeiten)
http://akin.mediaweb.at
Blog: https://akinmagazin.wordpress.com/
Facebook: https://www.facebook.com/akin.magazin
Mail: akin.redaktion{AT}gmx.at
Bankverbindung lautend auf: föj/BfS,
Bank Austria, BLZ 12000,
223-102-976-00, Zweck: akin
IBAN AT041200022310297600
BIC: BKAUATWW