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akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Mittwoch, 19. August 2015; 17:16
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Polizei/Recht:
> Keine Strafe für Flugis im Parlament
Zugunsten Polizeibehandelter hat der Verfassungsgerichtshof Ende Juni
entschieden. Dabei geht es um politischen Aktivismus, konkret um Störungen
von Parlamentssitzungen. Nach der Entscheidung sind Strafbestimmungen des
Sicherheitspolizeigesetz (SPG) nämlich nicht anwendbar.
Der konkrete Vorfall: "DerBeschwerdeführer warf während der Rede eines
Abgeordneten im Rah-1men einer Sitzung des Nationalrates vom 17.Oktober 2012
mehrere Flugblätter von der Besuchergalerie des Parlaments in den Plenarsaal
und rief dabei u.a. 'Frechheit und Sauerei, Österreich ist ein korruptes
Land!".Mehrere anwesende Medienvertreter hielten das Geschehen fest. Die
vorsitzführende Nationalratspräsidentin unterbrach daraufhin die Sitzung für
kurze Zeit. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung des
Sicherheitspersonals widerstandslos nach, die Besuchergalerie zu verlassen."
Diese Aktion qualifizierte die Wiener Polizei als "Störung der öffentlichen
Ordnung" (§81 SPG) und ahndete sie mit einer Straferkenntnis zur Zahlung von
100 Euro. Das Landesverwaltungsgericht bestätigte weitgehend die
Polizeistrafe.
Jedoch: Das SPG sieht vor, daß Festnahmen oder die Drohung mit Abstrafungen
nicht opportun sind, wenn gelindere Mittel den Zweck der Wiederherstellung
der Ordnung auch ermöglichen. Da die Nationalratspräsidentin von ihrem Recht
nach NR-Geschäftsordnungsgesetz Gebrauch gemacht hat, den Aktivisten von der
Sitzungspolizei entfernen zu lassen und dieser auch keinen Widerstand
leistete, war die Sache geklärt. In diesem Zusammenhang weist der VfGH auch
darauf hin, daß die Vollziehung der diesbezüglichen Bestimmungen einzig eine
Angelegenheit des Parlaments, vertreten durch die jeweilige Vorsitzführung
sei. Eine nachträgliche Straferkenntnis der Wiener Polizei war daher, so der
VfGH, damit aufzuheben.
VfGH Entscheidung E1054/2014-22
https://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/attachments/7/7/4/CH0006/CMS1438605750156/parlament_e_1054_2014-22.pdf
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