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akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Mittwoch, 4. Februar 2015; 19:23
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Recht:

> Wie die Polizei die Versammlungsfreiheit stört

Seit einigen Monaten vermehren sich bei Gegendemonstrationen die Anzeigen,
Festnahmen oder Identitätsfeststellungen wegen § 285 StGB - Verhinderung
oder Störung einer Versammlung. (Anm. akin: Das war auch wieder am Montag
bei der Anti-PEGIDA-Demo der Fall.)

Es handelt sich dabei eigentlich um einen Paragraphen, der dem Schutz von
Demonstrationen dienen und die Versammlungsfreiheit wahren soll. In letzter
Zeit wird er von der Wiener Polizei allen Anschein nach aber zu
Gegenteiligem verwendet.

Der Paragraph an sich ist legistisch gut und präzise gefasst. Denn nicht
schon jede Störung einer Versammlung ist nach dem Strafgesetzbuch strafbar,
sondern nur wer eine von vier im Gesetz ganz genau taxativ (also
abschließend!) aufgezählten Handlungen begeht:

* Einen geschlossenen Raum, wo eine Versammlung stattfindet, unzugänglich
macht

* eine Person am Zutritt zur Versammlung hindert, stört oder die Teilnahme
durch schwere Belästigungen unmöglich machen oder erschweren

* in die Versammlung unbefugt (mit Gewalt/Drohung) eindringt

* einen Ordner/Versammlungsleiter verdrängt oder sich einer Anordnung
tätlich (!) widersetzt

Zusätzlich muss die Versammlung erheblich gestört oder verhindert worden
sein.

Fällt das Verhalten nicht unter eine dieser Handlungen, kann er oder sie
noch so sehr die Versammlung stören, strafbar macht man sich dadurch aber
nicht nach § 285 StGB.

Die Polizei scheint es aber beim Lesen der Überschrift des Paragraphen zu
belassen und ahndet schon jede Störung einer Versammlung als strafbare
Handlung.

Gegenproteste durch Sprechchöre und Transparente in Ruf- und Hörreichweite
von der anderen Demonstration sind aber im Rahmen der Gesetze erlaubt und
sogar durch verfassungsrechtlich verankerte Grund- und Menschenrechte
besonders geschützt.

Ähnlich verhält es sich mit friedlichen Sitz- oder Stehblockaden, wo sich
eine Standkundgebung auf der Route der eigentlichen Demonstration befindet.
Dieses Verhalten stört zwar eine Versammlung, mitunter sogar erheblich, aber
nicht eben auf die im Gesetz aufgezählte Art und Weise und ist daher
zulässig. Allenfalls begehen Menschen bei einer Sitzblockade höchstens eine
Verwaltungsübertretung, wenn ihre Versammlung aufgelöst wird und sie sich
nicht entfernen.

Diese Vorgehensweise der Polizei zeigt einmal mehr, dass die Wiener Polizei
ein Problem mit der Versammlungsfreiheit hat. Es scheint, als will die
Polizei ihr lästige, aber aus grund- und menschenrechtlicher Sicht zulässige
und eine Demokratie gerade auszeichnende Gegenproteste so kriminalisieren.
*Papiertiger*

Quelle: http://papiertiger.noblogs.org/?p=675



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