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akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Mittwoch, 22. Oktober 2014; 07:32
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Asyl/Arbeit:

> SOS Mitmensch: Schande Arbeitsverbote

SOS Mitmensch hielt am Montag eine Aktion vor dem Sozialministerium ab, um
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ministeriums über den Ausschluss
von Asylsuchenden von unselbständiger Arbeit zu informieren. Die Angehörigen
des Ministeriums sollten darauf hingewiesen werden, was sie zur Aufhebung
des seit 2004 gültigen Arbeitsverbotserlasses beitragen können.

Denn wer einen Asylantrag stellt, unterliegt für die ersten drei Monate
einem Beschäftigungsverbot. Nach dieser Frist ist es zwar theoretisch
möglich, eine Beschäftigungsbewilligung zu bekommen, praktisch jedoch so gut
wie nicht. Hürde Nummer eins ist das Ausländerbeschäftigungsgesetz. Dieses
sieht vor, dass Asylsuchende bei der Vergabe von Beschäftigungsbewilligungen
nachrangig gegenüber ÖsterreicherInnen, anderen EU-BürgerInnen sowie bereits
in den Arbeitsmarkt integrierten Drittstaatsangehörigen behandelt werden
müssen. Aus dieser Hürde wurde im Jahr 2004 eine fast gänzliche
Arbeitsmarktblockade. Aufgrund eines Erlasses des Sozialministeriums dürfen
für Asylsuchende nur mehr kurzfristige Beschäftigungsbewilligungen für
Saison- und Erntearbeit ausgestellt werden. In der Praxis kommt das einem
weitgehenden Arbeitsverbot gleich.

Saisonarbeit?

Im Bereich der Saison- und Erntearbeit fallen Asylwerbende unter eine
jährlich neu beschlossene Quote an befristeten Beschäftigungsbewilligungen
für Drittstaatangehörige. So dürfen 2014 z.B. 4500 solche Bewilligungen
ausgegeben werden. Asylwerbende sind aber an die ihnen zugewiesenen
Bundesländer gebunden sind. Das heißt, Saisonarbeiten anderswo können nicht
angenommen werden. Das Überschreiten einer Verdienstschwelle von 110 Euro
führt zu Einbußen bei der Grundversorgung. Verdienen Asylsuchende mehr als
die Grundversorgung, dann fallen sie, zumindest bis zur Beendigung der
Saisonarbeit, vollständig aus der Grundversorgung heraus. Für Asylwerbende,
die einer organisierten Unterbringung zugeteilt worden sind (z.B. einem
Flüchtlingsheim), kann der temporäre Verlust der Grundversorgung auch den
Verlust ihrer Unterkunft bedeuten. Die Option Saisonarbeit wird damit extrem
unattraktiv. So wurden 2013 nur 284 Saison-Beschäftigungsbewilligungen an
Asylwerbende ausgestellt.

Asylsuchende als Selbständige

Selbständige Beschäftigung ist Asylsuchenden ab drei Monaten nach
Asylantragsstellung offiziell erlaubt. Einschränkungen in der Erteilung von
Gewerbeberechtigungen gibt es durch Inländervorbehalte und Schwierigkeiten
bei der Anerkennung von Qualifikationsnachweisen. Asylsuchenden fehlen oft
auch das erforderliche Startkapital und die nötigen Kontakte. Leichter
möglich ist die ,Neue Selbstständigkeit', also Scheinselbstständigkeit, für
die es keine besonderen Vorraussetzungen zu erfüllen gibt. Für Asylsuchende
sind dabei vor allem die Bereiche Zeitungsaustragen und Sexarbeit
realistische Optionen.
(SOS Mitmensch / bearb.)



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