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akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Mittwoch, 9. April 2014; 19:15
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Recht und Gesetz / Arbeit / Leserbrief:

> Streikrecht gar nicht so vage

In akin 4/2014 befürchtete Bernhard Redl, daß das Streikrecht in
Österreich rechtlich zu schlecht abgesichert sein könnte für
gerichtliche Auseinandersetzungen mit internationalen Konzernen.
Diesen Text reproduzierte Labournet Austria auf seiner Website und
erhielt daraufhin den Widerspruch des Betriebsrates *Stefan Steindl*,
dessen Text wir hier nachdrucken:

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So vage sind die Verfassungsbestimmungen nicht. Das Koalitionsgesetz
von 1870 sagt:

"§ 2. Verabredungen von Arbeitgebern (Gewerbsleuten, Dienstgebern,
Leitern von Fabriks-, Bergbau-, Hüttenwerks-, landwirthschaftlichen
oder anderen Arbeitsunternehmungen), welche bezwecken, mittelst
Einstellung des Betriebes oder Entlassung von Arbeitern diesen eine
Lohnverringerung oder überhaupt ungünstigere Arbeitsbedingungen
aufzuerlegen; - sowie Verabredungen von Arbeitnehmern (Gesellen,
Gehilfen, Bediensteten, oder sonstigen Arbeitern um Lohn), welche
bezwecken, mittelst gemeinschaftlicher Einstellung der Arbeit von den
Arbeitgebern höheren Lohn oder überhaupt günstigere Arbeitsbedingungen
zu erzwingen; - endlich alle Vereinbarungen zur Unterstützung
derjenigen, welche bei den erwähnten Verabredungen ausharren, oder zur
Benachtheiligung derjenigen, welche sich davon lossagten, haben keine
rechtliche Wirkung.

§ 3. Wer, um das Zustandekommen, die Verbreitung oder die zwangsweise
Durchführung einer der in dem §. 2 bezeichneten Verabredungen zu
bewirken, Arbeitgeber oder Arbeitnehmer an der Ausführung ihres freien
Entschlusses, Arbeit zu geben oder zu nehmen, durch Mittel der
Einschüchterung oder Gewalt hindert oder zu hindern versucht, ist,
sofern seine Handlung nicht unter eine strengere Bestimmung des
Strafgesetzbuches fällt, von dem Gerichte mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Monaten wahlweise mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu
bestrafen."

Bedeutet: Verabredungen von ArbeitnehmerInnen zwecks
gemeinschaftlicher Einstellung der Arbeit haben keine rechtliche
Wirkungen, können also nicht bestraft werden. Mehr noch, § 3 sagt: Wer
solch eine Verabredung verhindert macht sich selbst dadurch strafbar.
Über Artikel 12 des Staatsgrundgesetzes 1867 ist das
verfassungsrechtlich eindeutig abgesichert: "Artikel 12. Die
österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und
Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere
Gesetze geregelt." (1)

Es gilt auch das Neutralitätsgebot und die staatliche Anerkennung der
Kampfparität: Aussperrung und Arbeitsverweigerung müssen als Mitteln
zugelassen werden.

Das geht soweit, dass es Leiharbeitsfirmen verboten ist, Arbeitskräfte
für bestreikte oder von Aussperrung betroffene Betriebe zu entsenden
(§ 9 AÜG). Es darf nicht einmal eine Arbeitserlaubnis für solche
Betriebe ausgestellt werden (§ 10 AuslBG). Zivildienstleistende müssen
einem anderen Betrieb zugewiesen werden, wenn ein Betrieb bestreikt
wird oder von Aussperrung betroffen ist (§ 18 ZDG). Und eine
Beschäftigung ist für Arbeitslose dann nicht zumutbar wenn der Betrieb
bestreikt wird oder von Aussperrung bedroht ist (§ 9. AlVG).

Der Vergleich mit den blockierten Baustellen ist somit unzulässig,
weil in Österreich klar durch ein verfassungsrechtlich gedecktes
Gesetz die Verabredung zu einen Streik erlaubt ist (KoalitionsG 1870).
Dazu gibt es auch schon etliche Rechtsurteile.

Was natürlich nicht sein darf, dass Streikbrecher oder anderen
Personen von der Arbeit oder dem Zugang zum Betrieb abgehalten werden.
Dann sieht man bei den Fotos immer wieder, wie sich Bosse durch
einfach dastehende ArbeiterInnen "durchkämpfen" müssen, sich dünn
machen müssen, um vorbei zu kommen. Also Fabriksbesetzungen wären
rechtswidrig.

Es ist gut, dass es in Österreich diese vagen Bestimmungen gibt,
einerseits ist die Verabredung zur Arbeitsniederlegung erlaubt,
andererseits sind die Gesetze doch so vage, dass ein Verbot bzw. eine
zivilrechtliche Klage durch Gerichte keine Aussicht auf einen Erfolg
hätte.
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1)
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001676

Quelle des Briefes:
http://www.labournetaustria.at/bernhard-redl-das-streikrecht-steht-in-frage/



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