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akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Mittwoch, 3. Juli 2013; 03:29
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Recht:
> Datenschutz á la Wiener Wohnen
Kein Verwertungsverbot von rechtswidrig ermittelten Klatsch und
Tratsch
Zur Beilegung jahrelanger Streitigkeiten zwischen den Mietern einer
Wiener Gemeindebauanlage, an denen ein Mieter besonders beteiligt war,
schaltete "Wiener Wohnen" eine private Arbeitsgemeinschaft zur
Mediation und Konfliktbeilegung ein.
Die Mitarbeiter der Arbeitsgemeinschaft vernetzten sich mit dem
oertlichen Betreuungsdienst einer Sozialorganisation und erfuhren bei
einem dieser Treffen, dass dieser besondere Mieter vor Jahren einen
Verkehrsunfall erlitten hatte und in der Folge wegen eines
Schaedelhirntraumas einige Zeit in Betreuung gewesen war. Diese und
weitere Informationen zur Krankengeschichte des betroffenen Mieters,
die durch Tratsch zwischen den Mitgliedern verschiedener
Organisationen gesammelt worden waren, wurden der Stadt Wien
zugespielt.
Nun hatte der betroffene Mieter die Stadt Wien allerdings eben auf
Einhaltung seines Mietvertrages geklagt. Im Rahmen dieses Verfahrens
legte die Stadt Wien -- Wiener Wohnen das Schreiben, in welchem die
gesammelten Gesundheitsdaten von der Gebietsbetreuung an Wiener Wohnen
mitgeteilt wurden, im Mietprozess zu Beweiszwecken vor.
Sowohl wegen der Uebermittlung seiner Gesundheitsdaten an Wiener
Wohnen als auch in Bezug auf die Verwendung der Daten im Rahmen des
Gerichtsverfahrens wandte sich der Mieter an die
Datenschutzkommission. Die DSK bestaetigte in ihrer Entscheidung die
Datenschutzverletzung und auch die Unzulaessigkeit der Verwendung der
gesundheitsbezogenen Daten des Beschwerdefuehrers, da eine
Notwendigkeit zur Verwendung der Daten im konkreten Zusammenhang nicht
erkennbar sei.
Dass durch die Stadt Wien auf diese Weise gewonnene Informationen in
einem Gerichtsverfahren vorgelegt werden, sei -- so Michael Krenn von
der ARGE DATEN in einer Aussendung -- vor allem deshalb erschreckend,
als dies -- da in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einem
Mietrechtsstreit stehend -- nur dazu dienen kann, den Prozessgegner
dem Gericht als "psychisch Kranken" unglaubwuerdig zu machen.
Bedauerlich sei hier, dass die DSK den Eingriff nur feststellen kann
und keine weiteren Konsequenzen an die Entscheidung gebunden seien, so
Krenn weiter: "Hilfreich waeren ein Verbot, unzulaessig ermittelte
Beweismittel in Gerichtsverfahren zu verwerten sowie massive
Geldstrafen, um derartigen Vorgehensweisen vorzubeugen. Heute duerfen
Gerichte auch rechtswidrig erlangte Beweismittel zulassen und
verwerten."
(ARGE Daten / akin)
Aussendung ARGE Daten mit ausfuehrlichen Rechtsverweisen:
http://www.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGEDATEN&s=47382ili
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