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akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Mittwoch, 19. Juni 2013; 02:24
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Datenschutz:
> VwGH erteilt Republik kraeftige Watsche
Laut Verwaltungsgerichthof war die Datenschutzkommission (DSK) mangels 
Unabhaengigkeit bis vor kurzem nicht fuer Datenschutz-Entscheidungen 
zustaendig.
Ende 2012 bestaetigte der Europaeische Gerichtshof (EuGH), worauf die 
ARGE DATEN seit Jahren hingewiesen hatte: Aufgrund der Verflechtungen 
zwischen DSK und Bundeskanzleramt war die oesterreichischn 
Datenschutzbehoerde nicht ausreichend unabhaengig. Die 
EuGH-Entscheidung fuehrte im Bundeskanzleramt zur DSG-Novelle 2013 und 
zur Sanierung des Datenschutzgesetzes.
Eine aktuelle Datenschutz-Entscheidung des VwGH (2011/17/0156) fuehrt 
zu einem hoechst unangenehmen Nachspiel, zum Schaden der Buerger: Die 
fehlende Unabhaengigkeit der Behoerde hat auch deren Unzustaendigkeit 
zur Folge, alle bis Ende April 2013 ergangenen Bescheide sind 
rechtswidrig zustande gekommen.
Anlassfall fuer die VwGH-Beschwerde war ein negativer Bescheid der 
Datenschutzkommission zur Beauskunftung von bei den Wiener Linien 
gesammelten Videodaten. Der Betroffene ging davon aus, dass die Wiener 
Linien gemaess DSG 2000 zur Sichtung der Videodaten und zur 
Auskunftserteilung verpflichtet gewesen waeren und erhob gegen den 
Bescheid Beschwerde beim VwGH.
DSK unzustaendig, Bescheide rechtswidrig
Der VwGH brachte zwar keine Klaerung des Sachverhalts, dafuer ein 
unglaubliches Erkenntnis: Der VwGH verwies auf das EuGH-Urteil 
C-614/10 vom 16.10.2012 in welcher die mangelnde Unabhaengigkeit der 
DSK festgestellt worden war. Der Umstand, dass das geschaeftsfuehrende 
Mitglied der DSK eine Bundesbedienstete sei, und das Personal der 
Geschaeftsstelle der DSK aus Beamten des Bundeskanzleramts bestehe, 
fuehre dazu dass der Bundeskanzler die Taetigkeit der Behoerde 
jederzeit ueberwachen koenne -- eine Konstellation, die die 
Unabhaengikeit verhindere.
Auf Grund dieses EuGH-Urteils, so der simple Schluss des VwGH, ist die 
Datenschutzkommission nicht die legitime Datenschutz-Aufsichtsbehoerde 
und darf daher auch keine Datenschutz-Bescheide erlassen. Damit war 
der Bescheid zur Videodaten-Auskunft rechtswidrig.
Folgen der Unzustaendigkeit
Im konkreten Falle bedeutet das, dass der Fall zurueck an die DSK 
geht. Diese sollte nun -- nach der Reparatur durch die DSG-Novelle 
2013 -- in neuer Konstellation zustaendig sein und nochmals ueber den 
Sachverhalt entscheiden. Dies haette zur Folge, dass der Bescheid - 
wenn er erwartungsgemaess wie der vorherige ausfaellt - durch den VwGH 
erneut zu pruefen waere, diesmal inhaltlich. Fuer den Betroffenen eine 
aergerliche Situation, da er nach ueber zwei Jahren Wartezeit keine 
Klaerung erhalten hat und nunmehr abermals mit einer langen Wartezeit 
konfrontiert ist.
Fuer alle bis Ende April 2013 erlassenen DSK-Bescheide, die bei VwGH 
bzw. VfGH zur Ueberpruefung anhaengig sind, muss dieselbe Entscheidung 
gelten: Die Bescheide waeren aufzuheben und durch die DSK in 
nunmehriger Konstellation nochmals zu erlassen. In allen Faellen 
muessten die Verfahrenskosten (etwa 2000 Euro pro Fall) von der 
Republik Oesterreich getragen werden.
Was passiert mit alten Bescheiden?
Was passiert aber mit jenen Unmengen an Bescheiden, welche durch die 
unzustaendige DSK erlassen und bereits seit langem rechtskraeftig 
sind? Die Betroffenen haben sich daran zu halten. § 68 AVG sieht zwar 
grundsaetzlich die Moeglichkeit vor, auch rechtskraeftige 
Entscheidungen abzuaendern oder aufzuheben -- dies aber in sehr engen 
Grenzen:
Fazit: Wer DSK-Bescheide nicht bekaempft hat oder fuer wen die 
EuGH-Entscheidung zu spaet kam, der muss vermutlich damit leben, dass 
ueber seine Datenschutzrechte durch eine unzustaendige Behoerde 
entschieden wurde. Fuer alle noch anhaengigen Verfahren wird es wohl 
zur Wiederholung kommen -- zu Lasten der Betroffenen und der 
Steuerzahler.
(Michael Krenn, Arge Daten/gek.)
Volltext:
http://www.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGEDATEN&s=45486nos
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