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akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Mittwoch, 12. Juni 2013; 01:02
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Oe/Recht:
> EuGH: Dublin II fuer Minderjaehrige aufgehoben
Laut Europaeischem Gerichtshof duerfen unbegleitete minderjaehrige 
Fluechtlinge nicht mehr in andere EU-Staaten abgeschoben werden. Fuer 
Oesterreich hat dieses Urteil grosse Bedeutung, da jedes Jahr ueber 
1000 unbegleitete Fluechtlinge einen Asylantrag stellen, viele jedoch 
bereits in anderen Laendern, vor allem Ungarn oder Italien, als 
AsylwerberInnen registriert wurden, oft ohne ihr Wissen und Wollen. 
Jetzt muss Oesterreich hier gestellte Asylantraege von unbegleiteten 
Minderjaehrige selbst inhaltlich pruefen.
Anlass fuer die Entscheidung des Europaeischen Gerichtshofs war eine 
Anfrage des britischen Innenministeriums an den Gerichtshof, ob das 
Wohl des Kindes vorrangig zu beruecksichtigen sei, wenn ein
Fluechtlingskind zuvor bereits in einem anderen EU-Staat einen 
Asylantrag gestellt hat. Die Dublin-Verordnung, die die Zustaendigkeit 
fuer die Pruefung eines Asylantrags regelt, sieht fuer unbegleitete 
Minderjaehrige vor, dass ihr Asylantrag in jenem Land geprueft wird, 
in dem sie ihren Asylantrag gestellt haben. Die Asylbehoerden legten 
diese Regelung meist so aus, dass jenes Land fuer die Durchfuehrung 
des Asylverfahrens zustaendig sei, in dem der ERSTE Asylantrag 
gestellt worden war. Die Folge: Auch Minderjaehrige wurden oft ueber 
mehrere Landesgrenzen hinweg in andere EU-Staaten abgeschoben.
Der Gerichtshof stellt in seiner Entscheidung vom 6. Juni 2013 fest, 
dass im Gegensatz zu erwachsenen AsylwerberInnen bei unbegleiteten 
Minderjaehrigen als besonders verletzlicher Gruppe es nicht darauf 
ankommt, ob es sich um den ersten Asylantrag innerhalb der EU oder 
einen weiteren Antrag handelt. Wesentlich ist vielmehr, wo sich der 
Minderjaehrige aufhaelt. Untermauert wird die Gerichtsentscheidung mit 
der Europaeischen Grundrechtecharta (Charta der Grundrechte der 
Europaeischen Union), die in Art. 24 ausdruecklich den Vorrang des 
Wohls des Kindes bei allen Massnahmen festlegt.
Auch die Bestimmung in der Dublin-Verordnung, nach der sich bei 
unbegleiteten Minderjaehrigen die Verfahren zur Bestimmung des 
zustaendigen Mitgliedstaats nicht laenger als unbedingt noetig 
hinziehen
sollen, wird vom EuGH so ausgelegt, dass unbegleitete Minderjaehrige 
grundsaetzlich nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu ueberstellen 
sind.
(Aussendung asylkoordination/bearb.)
http://www.asyl.at
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