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akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Mittwoch, 15. Mai 2013; 16:34
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Recht/Moderne Zeiten:

> Auch der private Filmer darf nicht alles

DSK: Ueberwachungsaufzeichnungen sind keine Touristenphotos

Videobrillen, Google-Glass und winzige Kameras machen es moeglich.
Jeder und jede kann mit wenig Geld zum Law-and-Order-Sheriff werden.
Auch das Fiasko um die Rettungsgasse und dem hilflosen Versuch durch
mehr Videoueberwachung die Totgeburt zu beleben, zeigen die Brisanz
der Videoueberwachung im oeffentlichen Raum.

Die Datenschutzbestimmungen zur Videoueberwachung stehen privaten
Ueberwachungsphantasien klar entgegen. Trotzdem statten immer mehr
PKW-Lenker und -lenkerinnen ihre Fahrzeuge mit Kameras aus, zum
"Selbstschutz", zur "Beweissicherung" und wegen "Sorgfaltspflichten".

Einem derartigen Vorhaben hat die Datenschutzkommission eine klare
Abfuhr erteilt. Fuer die vorbeugende Videoueberwachung durch private
Autofahrer fehlt schlicht die rechtliche Grundlage,
selbstverstaendlich darf weiterhin NACH einem Unfall zur
Beweissicherung gefilmt werden. Aus der Sicht der ARGE DATEN eine
logische und konsequente Entscheidung, wuerden doch derartige Systeme
rasch manipulativ eingesetzt werden.

Nach dieser Entscheidung muss jeder Autofahrer mit Video-Ausstattung
mit einer Anzeige und einer Verwaltungsstrafe bis zu 10.000 Euro, im
Wiederholungsfall sogar bis 25.000 Euro rechnen. Unerwuenscht gefilmte
Personen koennten zivilrechtlichen Schadenersatz bis 20.000 Euro
beanspruchen. Ein teurer Spass fuer Law-and-Order-Fans. Zum Schutz des
eigenen PKWs und zur Erfuellung rechtlicher Sorgfaltspflichten,
versuchte eine Privatperson die mobile Videoueberwachung aus ihrem
Auto heraus zu registrieren. Mittels Kameras sollte die unmittelbare
Umgebung des PKWs bzw. der Gehsteig aufgezeichnet werden. Das
aufgezeichnete Videomaterial sollte als Beweismaterial zur Verfuegung
stehen, mit dem das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer
dokumentiert oder das Verschulden an einem Unfall aufgeklaert werden
koennten

Dreiste Argumentation des Antragstellers:

Obwohl die Geraete vom Antragsteller urspruenglich als
Videoueberwachung gemeldet wurden, vertrat dieser bereits waehrend des
Meldeverfahrens die Meinung, es handle sich nicht um eine
Videoueberwachung im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000).
Schliesslich erfolge keine systematische fortlaufende Feststellung von
Ereignissen. Auch gaebe es kein bestimmtes Objekt, wie in § 50a DSG
2000 gefordert, da sich das Auto staendig in Bewegung befaende.

Vielmehr verglich der Antragsteller seine geplante Videoueberwachung
mit Videoaufnahmen, die z.B. von Touristen oder durch Helmkameras von
Sportlern erstellt werden. Da die Aufzeichnungen ausschliesslich durch
den Antragsteller ausgewertet werden sollten, sah er die
Datenverwendung im Rahmen persoenlicher Zwecke als gerechtfertigt an
und begehrte sodann eine beliebig langeAufbewahrungsdauer des
Videomaterials.

Der Antragsteller konnte nicht -- wie in § 50c Abs 1 DSG 2000
gefordert -- glaubhaft machen, dass sein PKW in der Vergangenheit
bereits Ziel eines gefaehrlichen Angriffs geworden war. Statt zu
warten bis etwas passiere, wolle er lieber vorsorglich handeln.

Entgegen der Meinung des Antragstellers stellte die
Datenschutzkommission (DSK) fest, dass die Aufzeichnung systematisch
erfolge, Ziel der Aufzeichnung waere das Festhalten von potentiell
"interessanten" Ereignissen (z.B. das Fehlverhalten anderer
Verkehrsteilnehmer).

Der wahre Zweck der Videoueberwachung solle die Beweissicherung im
Falle eines Unfalls sein und nicht persoenliche Zwecke, wie Hochzeits-
oder Urlaubsaufnahmen. Vergleiche des Antragstellers mit
Videoaufnahmen von Touristen oder Helmkameras von Sportlern seien
aufgrund des geplanten Verwendungszwecks nicht zutreffend.

Mit der Entscheidung stellt die DSK -- wieder einmal -- klar, dass
fuer Private kein Recht auf Ueberwachung des oeffentlichen Raums
besteht.

Privatpersonen duerfen ausschliesslich jene Bereiche ueberwachen, die
ihrer Machtsphaere zuzurechnen sind, also ihr Haus, ihre Wohnung oder
ihr Betriebsgelaende. Die Ueberwachung des oeffentlichen Raums ist,
aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols, ausschliesslich durch die
Sicherheitsbehoerden, nach den Bestimmungen des
Sicherheitspolizeigesetzes zulaessig.

Fazit

Obwohl die DSK-Entscheidung in Anbetracht aktueller technischer
Entwicklungen, wie Video-Brillen und Google-Glass, innovationsbremsend
erscheint, stellt sie eine wichtige Klarstellung zur Wahrung der
Privatsphaere dar. Nicht neuen technischen Systemen, sondern
Privatpersonen, die Law-and-Order spielen wollen, wurde eine klare
Absage erteilt. Mangels rechtlicher Befugnis ist die Videoueberwachung
des oeffentlichen Raums fuer Private schlicht unzulaessig.

Weiterhin zulaessig bleibt natuerlich die Beweissicherung NACH einem
Unfall mittels Videoaufzeichnung und Fotos. In diesem Fall koennen
schwerwiegende rechtliche Interessen geltend gemacht werden. Diese
finden jedoch dort ihre Grenze, wo eine Aufzeichnung keinen
Beweischarakter mehr hat.
(Arge Daten/bearb.)



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