**********************************************************
akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Mittwoch, 15. Mai 2013; 16:34
**********************************************************
Recht/Moderne Zeiten:
> Auch der private Filmer darf nicht alles
DSK: Ueberwachungsaufzeichnungen sind keine Touristenphotos
Videobrillen, Google-Glass und winzige Kameras machen es moeglich. 
Jeder und jede kann mit wenig Geld zum Law-and-Order-Sheriff werden. 
Auch das Fiasko um die Rettungsgasse und dem hilflosen Versuch durch 
mehr Videoueberwachung die Totgeburt zu beleben, zeigen die Brisanz 
der Videoueberwachung im oeffentlichen Raum.
Die Datenschutzbestimmungen zur Videoueberwachung stehen privaten 
Ueberwachungsphantasien klar entgegen. Trotzdem statten immer mehr 
PKW-Lenker und -lenkerinnen ihre Fahrzeuge mit Kameras aus, zum 
"Selbstschutz", zur "Beweissicherung" und wegen "Sorgfaltspflichten".
Einem derartigen Vorhaben hat die Datenschutzkommission eine klare 
Abfuhr erteilt. Fuer die vorbeugende Videoueberwachung durch private 
Autofahrer fehlt schlicht die rechtliche Grundlage, 
selbstverstaendlich darf weiterhin NACH einem Unfall zur 
Beweissicherung gefilmt werden. Aus der Sicht der ARGE DATEN eine 
logische und konsequente Entscheidung, wuerden doch derartige Systeme 
rasch manipulativ eingesetzt werden.
Nach dieser Entscheidung muss jeder Autofahrer mit Video-Ausstattung 
mit einer Anzeige und einer Verwaltungsstrafe bis zu 10.000 Euro, im 
Wiederholungsfall sogar bis 25.000 Euro rechnen. Unerwuenscht gefilmte 
Personen koennten zivilrechtlichen Schadenersatz bis 20.000 Euro 
beanspruchen. Ein teurer Spass fuer Law-and-Order-Fans. Zum Schutz des 
eigenen PKWs und zur Erfuellung rechtlicher Sorgfaltspflichten, 
versuchte eine Privatperson die mobile Videoueberwachung aus ihrem 
Auto heraus zu registrieren. Mittels Kameras sollte die unmittelbare 
Umgebung des PKWs bzw. der Gehsteig aufgezeichnet werden. Das 
aufgezeichnete Videomaterial sollte als Beweismaterial zur Verfuegung 
stehen, mit dem das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer 
dokumentiert oder das Verschulden an einem Unfall aufgeklaert werden 
koennten
Dreiste Argumentation des Antragstellers:
Obwohl die Geraete vom Antragsteller urspruenglich als 
Videoueberwachung gemeldet wurden, vertrat dieser bereits waehrend des 
Meldeverfahrens die Meinung, es handle sich nicht um eine 
Videoueberwachung im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000). 
Schliesslich erfolge keine systematische fortlaufende Feststellung von 
Ereignissen. Auch gaebe es kein bestimmtes Objekt, wie in § 50a DSG 
2000 gefordert, da sich das Auto staendig in Bewegung befaende.
Vielmehr verglich der Antragsteller seine geplante Videoueberwachung 
mit Videoaufnahmen, die z.B. von Touristen oder durch Helmkameras von 
Sportlern erstellt werden. Da die Aufzeichnungen ausschliesslich durch 
den Antragsteller ausgewertet werden sollten, sah er die 
Datenverwendung im Rahmen persoenlicher Zwecke als gerechtfertigt an 
und begehrte sodann eine beliebig langeAufbewahrungsdauer des 
Videomaterials.
Der Antragsteller konnte nicht -- wie in § 50c Abs 1 DSG 2000 
gefordert -- glaubhaft machen, dass sein PKW in der Vergangenheit 
bereits Ziel eines gefaehrlichen Angriffs geworden war. Statt zu 
warten bis etwas passiere, wolle er lieber vorsorglich handeln.
Entgegen der Meinung des Antragstellers stellte die 
Datenschutzkommission (DSK) fest, dass die Aufzeichnung systematisch 
erfolge, Ziel der Aufzeichnung waere das Festhalten von potentiell 
"interessanten" Ereignissen (z.B. das Fehlverhalten anderer 
Verkehrsteilnehmer).
Der wahre Zweck der Videoueberwachung solle die Beweissicherung im 
Falle eines Unfalls sein und nicht persoenliche Zwecke, wie Hochzeits- 
oder Urlaubsaufnahmen. Vergleiche des Antragstellers mit 
Videoaufnahmen von Touristen oder Helmkameras von Sportlern seien 
aufgrund des geplanten Verwendungszwecks nicht zutreffend.
Mit der Entscheidung stellt die DSK -- wieder einmal -- klar, dass 
fuer Private kein Recht auf Ueberwachung des oeffentlichen Raums 
besteht.
Privatpersonen duerfen ausschliesslich jene Bereiche ueberwachen, die 
ihrer Machtsphaere zuzurechnen sind, also ihr Haus, ihre Wohnung oder 
ihr Betriebsgelaende. Die Ueberwachung des oeffentlichen Raums ist, 
aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols, ausschliesslich durch die 
Sicherheitsbehoerden, nach den Bestimmungen des 
Sicherheitspolizeigesetzes zulaessig.
Fazit
Obwohl die DSK-Entscheidung in Anbetracht aktueller technischer 
Entwicklungen, wie Video-Brillen und Google-Glass, innovationsbremsend 
erscheint, stellt sie eine wichtige Klarstellung zur Wahrung der 
Privatsphaere dar. Nicht neuen technischen Systemen, sondern 
Privatpersonen, die Law-and-Order spielen wollen, wurde eine klare 
Absage erteilt. Mangels rechtlicher Befugnis ist die Videoueberwachung 
des oeffentlichen Raums fuer Private schlicht unzulaessig.
Weiterhin zulaessig bleibt natuerlich die Beweissicherung NACH einem 
Unfall mittels Videoaufzeichnung und Fotos. In diesem Fall koennen 
schwerwiegende rechtliche Interessen geltend gemacht werden. Diese 
finden jedoch dort ihre Grenze, wo eine Aufzeichnung keinen 
Beweischarakter mehr hat.
(Arge Daten/bearb.)
***************************************************
Der akin-pd ist die elektronische Teilwiedergabe der 
nichtkommerziellen Wiener Wochenzeitung 'akin'. Texte im akin-pd 
muessen aber nicht wortidentisch mit den in der Papierausgabe 
veroeffentlichten sein. Nachdruck von Eigenbeitraegen mit 
Quellenangabe erbeten. Namentlich gezeichnete Beitraege stehen in der 
Verantwortung der VerfasserInnen. Ein Nachdruck von Texten mit anderem 
Copyright als dem unseren sagt nichts ueber eine anderweitige 
Verfuegungsberechtigung aus. Der akin-pd wird nur als Abonnement 
verschickt. Wer versehentlich in den Verteiler geraten ist, kann den 
akin-pd per formlosen Mail an akin.buero{AT}gmx.at abbestellen.
*************************************************
'akin - aktuelle informationen'
a-1170 wien, Lobenhauerngasse 35/2
vox: ++43/1/535-62-00
(anrufbeantworter, unberechenbare buerozeiten)
http://akin.mediaweb.at
akin.redaktion{AT}gmx.at
Bankverbindung lautend auf: föj/BfS,
Bank Austria, BLZ 12000,
223-102-976-00, Zweck: akin