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akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Mittwoch, 21. November 2012; 20:09
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Soziales/Recht:

> VfGH weist Klage gegen Wiener Bettelverbot zurueck

Verbot soll nicht so gemeint gewesen sein, wie es exekutiert wird

"Die bisherige restriktive Handhabung des gewerblichen Bettelverbots
durch die Polizei in Wien war offensichtlich falsch". Diesen Schluss
zieht Birgit Hebein, Sozialsprecherin der Gruenen Wien, zur heutigen
Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH), die Klage von Frau
Martina S. zurueckzuweisen. "Wie kann ich Frau Martina S. diese
Entscheidung erklaeren? Sie hat auf Grund ihrer Notlage still
gebettelt und ueber 70 Strafverfuegungen erhalten."

Der Verfassungsgerichtshof hat den Antrag der Bettlerin, das
Bettelverbot in Wien aufzuheben, als unzulaessig zurueckgewiesen, weil
die Behauptung, sie duerfe aufgrund des Bettelverbotes nicht mehr
betteln, nicht zutraefe. Die Regelung in Wien bedeute naemlich kein
"absolutes Bettelverbot". Die "stille Bettelei zur Ueberbrueckung
einer Notlage" ist, wie es in dem Beschluss des VfGH heisst, weiterhin
erlaubt.

Die Anwaeltin der von den Gruenen unterstuetzten Betllerin hatte ihre
Bedenken dargelegt, dass das Verbot gewerbsmaessiger Bettelei das
Recht auf freie Erwerbstaetigkeit, wie es durch Art. 6
Staatsgrundgesetz eingeraeumt werde, verletzt werde und dass in Wien
eine unverhaeltnismaessige Regelung geschaffen worden sei, da nicht
nur aggressives und organisiertes Betteln, sondern uneingeschraenkt
jede Form der Bettelei unter Strafe gestellt werde. Denn in Wien sei
generell jedes "gewerbsmaessige" Betteln verboten. "Ein nicht
gewerbsmaessiges Betteln ist rein begrifflich nicht denkbar, weil die
Bettelei ja stets erfolgt, um das (Ueber-)Leben des Bettelnden zu
sichern. Ein Betteln, das nicht in der Absicht erfolgt, sich eine
fortlaufende Einnahme zu verschaffen, stellt nach dem allgemeinen
Sprachgebrauch kein Betteln dar. Daraus folgt, dass das Wiener
Landes-Sicherheitsgesetz ein absolutes Bettelverbot normiert und jede
Form von Bitten um Almosen, insbesondere auch das passive/stille
Betteln zur Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes, selbst wenn es
nicht aggressiv, unorganisiert und ohne Beteiligung unmuendiger
Minderjaehriger erfolgt, unter Strafe gestellt wird." hiess es in dem
Antrag an den VfGH.

Der VfGH geht jedoch von einer Missinterpretation des Begriffs
"gewerbsmaessig" aus. Laut VfGH sollten mit der angefochtenen
Formulierung nur gegen Personen vorgegangen werden, "die Wien
offensichtlich organisiert und ausschliesslich deshalb aufsuchen um zu
betteln und sich auf diese Weise eine fortlaufende Einnahmequelle zu
verschaffen", zitiert der VfGH-Beschluss die dargelegten Intentionen
des Gesetzgebers. Gemeint waeren also die oft in der Diskussion ins
Treffen gefuehrten behaupteten "Bettel-Touristen".

Doch hat das offensichtlich niemand der Polizei deutlich gemacht, denn
diese versteht nach wie vor unter "gewerbsmaessig" jede Form der
Bettelei und ahndet sie entsprechend.

Hebein zum Beschluss des Hoechstgerichts: "Wir orten hier eine
Mutlosigkeit des VfGH, zu Menschenrechtsfragen klar Stellung zu
beziehen. Vertreibung und Kriminalisierung von Armen bleibt der
falsche Weg. Nach dem heutigen Gespraech mit Frau Martina S. werden
die Gruenen Wien gemeinsam mit der Bettellobby Wien, dem Neunerhaus
und NGOs das weitere Vorgehen beraten und auch mit der SPOe und
Polizei das Gespraech ueber Konsequenzen fuehren."
(akin)



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