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 akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Dienstag, 18. September 2012; 23:15
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Moderne Zeiten:
> Volkszaehlung 2011: Nazivergleich zulaessig
Volkszaehlungen werden in Oesterreich nicht mehr wie zuletzt 2001 per 
Erhebungsboegen durchgefuehrt, die von den Zaehlungsunterworfenen 
auszufuellen sind, sondern ohne grosse oeffentliche Wahrnehmung 
registergestuetzt -- also per Verknuepfung von Daten der 
Verwaltungsbehoerden. Doch auch diese Zaehlungen sind 
datenschutzrechtlich nicht unbedenklich. 2011 zog Hans Zeger, Obmann 
der "Arge Daten", in einem ORF-Interview zur damal aktuellen Zaehlung 
einen heiklen Vergleich: "Es werden auch Familienverhaeltnisse 
abgebildet. Also wer mit wem in einer Wohnung zusammenlebt, welche 
Kinder, in welchen Abhaengigkeiten das besteht. Also hier muessen wir 
nicht von einer Zaehlung sprechen, sondern so einer Art 
Generalinventur. Und sowas gab es zuletzt unter dem 
Nationalsozialismus".
Die Statistik Austria fuehlte sich dadurch in Ehre und Kredit 
geschaedigt und klagte. Waehrend die erste Instanz noch der Klage 
recht gab, wurde diese nunmehr vom Oberlandesgericht Wien 
rechtskraeftig abgewiesen: In diesem wird quasi amtlich die 
urspruengliche Kritik bestaetigt: "Aufgrund der umfassenden 
Datenerfassung bzw des gruendlichen Datenabgleichs nach dem 
Registerzaehlungsgesetz liegen Parallelen zu den Volkszaehlungen im 
Nationalsozialismus vor. ... Der Beklagte [Zeger, Anm.] hat mit seiner 
Aeusserung aber nicht den Eindruck erweckt, die von der Klaegerin 
[Statistik Austria, Anm.] erhobenen bzw verglichenen Daten wuerden zu 
aehnlichen Zwecken wie zur Zeit des Nationalsozialismus missbraucht 
werden." (OLG 1 R 151/12a, S. 13) (1) Ausdruecklich weist das Urteil 
auf die Regierungsvorlage 2005 hin, in der die damalige 
Bundesregierung selbst von einer Bevoelkerungs-Inventur sprach.
Die Arge Daten hat aber 2011 auch eine VfGH-Beschwerde zur 
Volkszaehlung eingebracht. Die Datenschutzorganisation fuehrt dazu 
aus, dass alle Ziele der Volkszaehlung sich auch durch statistische 
Auswertungen ohne Personenbezug erfuellen liessen. Das 
Registerzaehlungsgesetz koenne dazu leicht angepasst werden. Damit 
waere es nicht mehr moeglich, einzelne Personen zu identifizieren und 
die Daten nach beliebigen Kriterien miteinander zu verknuepfen. Da 
also kein sachlicher Grund vorliege, Buergerdaten nach der Zaehlung 
fuer beliebig lange Zeit und beliebige Zwecke aufzubewahren, muesse 
der VfGH die fraglichen Bestimmungen kippen, so die Arge Daten. Denn 
laut einer Verfassungsbestimmung im Datenschutzgesetz (§ 1 Abs 2 DSG 
2000) darf ein Eingriff in datenschutzrechtliche Grundrechte "jeweils 
nur in der gelindesten, zum Ziel fuehrenden Art vorgenommen werden".
(akin)
(1) ftp://ftp.freenet.at/pla/urteil-statistik-austria-2012.pdf
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