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akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Dienstag, 18. September 2012; 23:15
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Moderne Zeiten:

> Volkszaehlung 2011: Nazivergleich zulaessig

Volkszaehlungen werden in Oesterreich nicht mehr wie zuletzt 2001 per
Erhebungsboegen durchgefuehrt, die von den Zaehlungsunterworfenen
auszufuellen sind, sondern ohne grosse oeffentliche Wahrnehmung
registergestuetzt -- also per Verknuepfung von Daten der
Verwaltungsbehoerden. Doch auch diese Zaehlungen sind
datenschutzrechtlich nicht unbedenklich. 2011 zog Hans Zeger, Obmann
der "Arge Daten", in einem ORF-Interview zur damal aktuellen Zaehlung
einen heiklen Vergleich: "Es werden auch Familienverhaeltnisse
abgebildet. Also wer mit wem in einer Wohnung zusammenlebt, welche
Kinder, in welchen Abhaengigkeiten das besteht. Also hier muessen wir
nicht von einer Zaehlung sprechen, sondern so einer Art
Generalinventur. Und sowas gab es zuletzt unter dem
Nationalsozialismus".

Die Statistik Austria fuehlte sich dadurch in Ehre und Kredit
geschaedigt und klagte. Waehrend die erste Instanz noch der Klage
recht gab, wurde diese nunmehr vom Oberlandesgericht Wien
rechtskraeftig abgewiesen: In diesem wird quasi amtlich die
urspruengliche Kritik bestaetigt: "Aufgrund der umfassenden
Datenerfassung bzw des gruendlichen Datenabgleichs nach dem
Registerzaehlungsgesetz liegen Parallelen zu den Volkszaehlungen im
Nationalsozialismus vor. ... Der Beklagte [Zeger, Anm.] hat mit seiner
Aeusserung aber nicht den Eindruck erweckt, die von der Klaegerin
[Statistik Austria, Anm.] erhobenen bzw verglichenen Daten wuerden zu
aehnlichen Zwecken wie zur Zeit des Nationalsozialismus missbraucht
werden." (OLG 1 R 151/12a, S. 13) (1) Ausdruecklich weist das Urteil
auf die Regierungsvorlage 2005 hin, in der die damalige
Bundesregierung selbst von einer Bevoelkerungs-Inventur sprach.

Die Arge Daten hat aber 2011 auch eine VfGH-Beschwerde zur
Volkszaehlung eingebracht. Die Datenschutzorganisation fuehrt dazu
aus, dass alle Ziele der Volkszaehlung sich auch durch statistische
Auswertungen ohne Personenbezug erfuellen liessen. Das
Registerzaehlungsgesetz koenne dazu leicht angepasst werden. Damit
waere es nicht mehr moeglich, einzelne Personen zu identifizieren und
die Daten nach beliebigen Kriterien miteinander zu verknuepfen. Da
also kein sachlicher Grund vorliege, Buergerdaten nach der Zaehlung
fuer beliebig lange Zeit und beliebige Zwecke aufzubewahren, muesse
der VfGH die fraglichen Bestimmungen kippen, so die Arge Daten. Denn
laut einer Verfassungsbestimmung im Datenschutzgesetz (§ 1 Abs 2 DSG
2000) darf ein Eingriff in datenschutzrechtliche Grundrechte "jeweils
nur in der gelindesten, zum Ziel fuehrenden Art vorgenommen werden".
(akin)


(1) ftp://ftp.freenet.at/pla/urteil-statistik-austria-2012.pdf



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