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akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Dienstag, 13. Dezember 2011; 20:34
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Asyl:

> Asylgerichtshof Linz: PKK-Haeftling beim Militaer in Sicherheit

Herr K. stammt aus dem tuerkisch beherrschten Teil von Kurdistan.
1993, mit 19 Jahren, wurde er als Mitglied der Kurdischen
Arbeiterpartei (PKK) verhaftet, gefoltert und zu lebenslanger Haft
verurteilt. Er trat mehrmals in den Hungerstreik; seine Gesundheit ist
schwerst zerruettet.

2010, nach fast siebzehnjaehriger Haft, wurde er bedingt entlassen. Er
wurde weiterhin von der Polizei ueberwacht und bedroht. Auch haette er
zum Militaerdienst einruecken muessen. Das lehnte er ab. Er wollte
nicht den Unterdrueckern seines Volkes dienen. Wenige Monate nach
seiner Haftentlassung fluechtete er nach Oesterreich.

Zwei seiner Brueder leben hier; mit einem lebt er im gemeinsamen
Haushalt. Er betaetigt sich in einem kurdischen Exilverein.

Das Asylamt lehnte seinen Antrag ab. Die abgesessene Haft liege hinter
ihm und sei daher nicht mehr asylrelevant. Seine Angaben ueber die
Bedrohung durch die Polizei seien widerspruechlich. Die Einberufung
zum Militaerdienst sei keine Verfolgung; Kurden seien beim Militaer
nicht schlechter gestellt als andere Praesenzdiener.

K. erhob Beschwerde an den Asylgerichtshof. Spaeter erst fand er zu
uns Kontakt und erteilte mir Vollmacht. Ich legte einen
psychotherapeutischen Befundbericht von Frau Dr. Ledebour (Hemayat)
vor, die K. behandelt. Sie diagnostizierte eine komplexe
posttraumatische Belastungsstoerung (ICD10 F43.1) zu Folge serieller
Traumatisierung in Gefangenschaft.

Herr K. sei im Fall der Ignoranz seiner besonderen
Schutzbeduerftigkeit einem erhoehten Selbstmordrisiko ausgesetzt.

Ohne eine Verhandlung durchzufuehren (und somit auch ohne eine von uns
namhaft gemachte Zeugin zu hoeren), wies der Asylgerichtshof (Richter
Nikolaus Bracher als Vorsitzender und Martin Diehsbacher als
Beisitzer) die Beschwerde ab.

Die "Begruendung": Im Fall seiner Einziehung zum Militaer sei "nicht
feststellbar, dass jener mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aus in
seiner Person gelegenen Gruenden mit einer mit wesentlichen Eingriffen
in seine Rechtssphaere einhergehenden Verfolgungsintensitaet
erreichenden Behandlung in Unterscheidung zu anderen
Militaerdienstleistenden zu rechnen haette".

Alles klar? Es wird ihm, dem eben aus der Haft entlassenen,
gefolterten kurdischen Exstraefling und PKK-Anhaenger beim tuerkischen
Militaer schon nichts geschehen!

Des weiteren behauptet der Asylgerichtshof, in dem von mir vorgelegten
Befundbericht von Frau Dr. Lebebour befinde sich die Diagnose einer
"komplexen posttraumatischen Belastungsstoerung" nicht.

Diese Behauptung des Asylgerichtshofes ist voellig aktenwidrig. Soweit
der juristische Fachausdruck fuer das, was man im Sprachgebrauch
normaler Menschen "freche Luege" nennt.

Nikolaus Bracher war einmal Rechtsberater. Er hat einmal, sozusagen,
zu uns gehoert. So tief kann einer sinken!
*Michael Genner *



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