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akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Mittwoch, 24. November 2010; 03:39
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Schule/Datenmanie
> Datenmissbrauch bei Ermittlung von "Bildungsstandards"
VwgH bestaetigt Datenschutzkommission
Bei der Ermittlung "zentraler Bildungsstandards"- einem 
Lieblingsprojekt von Ministerin Schmied - kam es zu massivem 
Datenmissbrauch. Das von ihr beauftragte Bundesinstitut fuer 
Bildungsforschung nutzte die verpflichtende Ueberpruefung des 
Wissensstandards von Schuelern um intime Details zu ihrem Privat- und 
Familienleben zu erfragen. Das ist rechtswidrig - bestaetigt der VwGH
Im Rahmen eines so genannten "Baseline-Tests" zur Feststellung der 
Bildungsstandards an oesterreichischen Schulen wurde den Schuelern 
neben eigentlichen "Wissensfragen" ein umfangreicher Fragenkatalog 
"zur Erhebung der sozialen, schulischen und familiaeren Situation" 
vorgelegt. Dieser umfasste mehrere Dutzend Fragen, unter anderem 
folgende:
- Wirst Du von deinen Eltern geschlagen?
- Wirst du von deinen Mitschuelern gedemuetigt?
- Was ist deine Muttersprache?
- Habt ihr eine Waschmaschine zu Hause?
- Fuehlst Du dich von deinen Eltern geliebt?
- Welche Berufe haben deine Eltern?
- Sind deine Eltern religioes?
- Welchen Religionsunterricht besuchst du?
Jeder Schuelerfragebogen war mit einer zehnstelligen Kennnummer 
versehen, die eine Identifikation der Befragten ermoeglichte. Jeder 
Schueler wurde zur Teilnahme am Baselinetest unter Angabe seines 
Geburtsdatums verpflichtet. Die Eltern eines betroffenen Schuelers 
wandten sich mit einer Beschwerde an die Datenschutzkommission (DSK). 
Vorgebracht wurde, dass eine gesetzliche Ermaechtigung zur Erhebung 
derartiger Daten gem. § 17 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes nicht 
vorliege. Mangels Zustimmung (die wegen einer erfolgten Taeuschung der 
Schueler ueberdies unwirksam waere) sei die Datenerhebung 
unrechtmaessig erfolgt. Die Datenerhebung sei nicht anonymisiert 
vonstatten gegangen, weiters waeren die Schueler ueber die 
Testergebnisse zu informieren gewesen.
Zunaechst wurde vom Bundesinstitut fuer Bildungsforschung dagegen 
vorgebracht, dass der Sachverhalt betreffend Baseline-Testung mit der 
Datenschutzkommission bereits eroertert worden sei und man sich im 
Uebrigen nicht in der Lage sehe, auf jede einzelne Beschwerde eines 
Elternteils einzugehen. Weiters seien die Frageboegen der Tests an dem 
besuchten Bundesgymnasium, wie alle Ergebnisse dieser Testreihe 
ueberhaupt, auf Weisung des Landesschulrats fuer Oberoesterreich nicht 
dem Beschwerdegegner uebermittelt, sondern physisch vernichtet worden. 
Die Vorlage von Beweismitteln wurde mit dieser Begruendung verweigert. 
Die Datenerhebung waere fuer Zwecke einer wissenschaftlichen 
Untersuchung ohne Ziel eines personenbezogenen Ergebnisses erfolgt und 
daher gemaess § 46 Abs. 1 DSG 2000 rechtmaessig gewesen.
Die DSK entschied, dass eine Befragung ohne ausdrueckliche gesetzliche 
Ermaechtigung nur mit "indirekt personenbezogenen Daten" zulaessig 
gewesen waere. "Indirekt personenbezogenen Daten" sind Daten, die ein 
Auftraggeber nicht Personen zuordnen kann.
Das Bundesinstitut rief, nach Ergehen des DSK-Bescheids (DSK K121.526/ 
0028-DSK/2009), den Verwaltungsgerichtshof in der Sache an, blitzte 
aber mit seiner Beschwerde ab. Mit Beschluss Zl. 2009/17/ 0283-5 wurde 
die Beschwerde zurueckgewiesen.
(ARGE Daten / bearb.)
Originaltext: 
http://www.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGEDATEN&s=96303psi
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