**********************************************************
akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Mittwoch, 24. November 2010; 03:39
**********************************************************

Schule/Datenmanie

> Datenmissbrauch bei Ermittlung von "Bildungsstandards"

VwgH bestaetigt Datenschutzkommission

Bei der Ermittlung "zentraler Bildungsstandards"- einem
Lieblingsprojekt von Ministerin Schmied - kam es zu massivem
Datenmissbrauch. Das von ihr beauftragte Bundesinstitut fuer
Bildungsforschung nutzte die verpflichtende Ueberpruefung des
Wissensstandards von Schuelern um intime Details zu ihrem Privat- und
Familienleben zu erfragen. Das ist rechtswidrig - bestaetigt der VwGH

Im Rahmen eines so genannten "Baseline-Tests" zur Feststellung der
Bildungsstandards an oesterreichischen Schulen wurde den Schuelern
neben eigentlichen "Wissensfragen" ein umfangreicher Fragenkatalog
"zur Erhebung der sozialen, schulischen und familiaeren Situation"
vorgelegt. Dieser umfasste mehrere Dutzend Fragen, unter anderem
folgende:

- Wirst Du von deinen Eltern geschlagen?
- Wirst du von deinen Mitschuelern gedemuetigt?
- Was ist deine Muttersprache?
- Habt ihr eine Waschmaschine zu Hause?
- Fuehlst Du dich von deinen Eltern geliebt?
- Welche Berufe haben deine Eltern?
- Sind deine Eltern religioes?
- Welchen Religionsunterricht besuchst du?

Jeder Schuelerfragebogen war mit einer zehnstelligen Kennnummer
versehen, die eine Identifikation der Befragten ermoeglichte. Jeder
Schueler wurde zur Teilnahme am Baselinetest unter Angabe seines
Geburtsdatums verpflichtet. Die Eltern eines betroffenen Schuelers
wandten sich mit einer Beschwerde an die Datenschutzkommission (DSK).
Vorgebracht wurde, dass eine gesetzliche Ermaechtigung zur Erhebung
derartiger Daten gem. § 17 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes nicht
vorliege. Mangels Zustimmung (die wegen einer erfolgten Taeuschung der
Schueler ueberdies unwirksam waere) sei die Datenerhebung
unrechtmaessig erfolgt. Die Datenerhebung sei nicht anonymisiert
vonstatten gegangen, weiters waeren die Schueler ueber die
Testergebnisse zu informieren gewesen.

Zunaechst wurde vom Bundesinstitut fuer Bildungsforschung dagegen
vorgebracht, dass der Sachverhalt betreffend Baseline-Testung mit der
Datenschutzkommission bereits eroertert worden sei und man sich im
Uebrigen nicht in der Lage sehe, auf jede einzelne Beschwerde eines
Elternteils einzugehen. Weiters seien die Frageboegen der Tests an dem
besuchten Bundesgymnasium, wie alle Ergebnisse dieser Testreihe
ueberhaupt, auf Weisung des Landesschulrats fuer Oberoesterreich nicht
dem Beschwerdegegner uebermittelt, sondern physisch vernichtet worden.
Die Vorlage von Beweismitteln wurde mit dieser Begruendung verweigert.
Die Datenerhebung waere fuer Zwecke einer wissenschaftlichen
Untersuchung ohne Ziel eines personenbezogenen Ergebnisses erfolgt und
daher gemaess § 46 Abs. 1 DSG 2000 rechtmaessig gewesen.

Die DSK entschied, dass eine Befragung ohne ausdrueckliche gesetzliche
Ermaechtigung nur mit "indirekt personenbezogenen Daten" zulaessig
gewesen waere. "Indirekt personenbezogenen Daten" sind Daten, die ein
Auftraggeber nicht Personen zuordnen kann.

Das Bundesinstitut rief, nach Ergehen des DSK-Bescheids (DSK K121.526/
0028-DSK/2009), den Verwaltungsgerichtshof in der Sache an, blitzte
aber mit seiner Beschwerde ab. Mit Beschluss Zl. 2009/17/ 0283-5 wurde
die Beschwerde zurueckgewiesen.
(ARGE Daten / bearb.)

Originaltext:
http://www.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGEDATEN&s=96303psi



***************************************************
Der akin-pd ist die elektronische Teilwiedergabe der
nichtkommerziellen Wiener Wochenzeitung 'akin'. Texte im akin-pd
muessen aber nicht wortidentisch mit den in der Papierausgabe
veroeffentlichten sein. Nachdruck von Eigenbeitraegen mit
Quellenangabe erbeten. Namentlich gezeichnete Beitraege stehen in der
Verantwortung der VerfasserInnen. Ein Nachdruck von Texten mit anderem
Copyright als dem unseren sagt nichts ueber eine anderweitige
Verfuegungsberechtigung aus. Der akin-pd wird nur als Abonnement
verschickt. Wer versehentlich in den Verteiler geraten ist, kann den
akin-pd per formlosen Mail an akin.buero{AT}gmx.at abbestellen.

*************************************************
'akin - aktuelle informationen'
a-1170 wien, Lobenhauerngasse 35/2
vox: ++43/1/535-62-00
(anrufbeantworter, unberechenbare buerozeiten)
http://akin.mediaweb.at
akin.buero{AT}gmx.at
Bankverbindung lautend auf: föj/BfS,
Bank Austria, BLZ 12000,
223-102-976-00, Zweck: akin