**********************************************************
akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Dienstag, 6. April 2010; 23:28
**********************************************************
Wien/Kommentar/Arbeit/Infrastruktur:
> Wienstrom wird aufgeloest
Finanzstadtraetin Brauner (SPOe) loest die letzten Reste der 
ehemaligen Wiener Elektrizitaetswerke auf. Das heisst, der Betrieb 
WIENSTROM wird beginnend mit 1. Oktober 2010 bis zum Jahre 2013 in 
verschiedene Kapitalgesellschaften zerlegt.
Auf diversen Betriebsversammlungen wurde in kaempferischen Toenen von 
der Personalvertretung beschlossen, dass "die Gewerkschaft der 
Zerschlagung von Wienstrom mit allen ihr zur Verfuegung stehenden 
Mitteln entgegentreten wird." Aber dieser Beschluss aus 2007 wurde 
jetzt vom sozialdemokratischen Gewerkschaftsvorsitzenden, der ihn 
seinerzeit mitbeschlossen hatte, gebrochen, denn er hat der 
Finanzstadtraetin Brauner fuer das Zerschlagen von Wienstrom seine 
Unterschrift gegeben.
Die Fraktions- und Gewerkschaftsvorsitzenden werden nicht von den 
Arbeitnehmerinnen gewaehlt, sondern., unabhaengig der Parteifarbe (rot 
oder schwarz) von der Parteifuehrung bestimmt. Genau betrachtet ist 
der Gewerkschaftsvorsitzende ein Parteisoldat, der sein Mandat von der 
Parteispitze bezieht. Daher steht er in keinem demokratischen 
Verhaeltnis zu den ArbeitnehmerInnen. Der von der Parteispitze 
bestimmte Fraktionsvorsitzende ist auch wegen seiner weitreichenden 
Privilegien abhaegig von der Parteifuehrung. Als Gegenleistung fuer 
das Mandat verlangt die Partei Gehorsam. Und falls die 
FunktionaerInnen ihren Beruf ud ihre Privilegien behalten wollen, dann 
bleibt ihnen kein anderer Ausweg als der Partei zu gehorchen. Die 
ArbeitnehmerInnen sind im OeGB aehnlich machtlos wie gegen den 
Kapitalismus, sie haben kein Recht, die Vorsitzenden der 
Gewerkschaften selbst zu waehlen oder abzuwaehlen, obwohl es 
eigentlich demokratisch waere, wenn die Gewerkschaftsvorsitzenden in 
der Pflicht der ArbeitnehmerInnen stuenden.
Aber leider ist es genau umgekehrt. Die Vorsitzenden stehen in der 
Pflicht jener Parteifraktionen, die als regierende Parteien die 
Profitinteressen des Kapitals gegenueber den ArbeitnehmerInnen 
vertreten. Mit dieser Bindung der Gewerkschaftsvorsitzenden an die 
politischen Interessen der Parteifuehrung bestimmt die Parteifuehrung 
den Spielraum der "Demokratie" in den Gewerkschaften. So wird der 
Fraktionsvorsitzende zum Gegner der ArbeitnehmerInnen, und die 
Gewerkschaftsbeschluesse der ArbeitnehmerInnen bedeutungslos.
Ein Gewerkschaftsbeschluss wird erst dann rechtskraeftig, wenn die 
Partei dieser Fraktion dem Beschluss zugestimmt hat. Daher kann der 
Vorsitzende Mehrheitsbeschluesse der ArbeitnehmerInnen ignorieren, 
falls diese nicht dem Willen der Parteispitze entsprechen.
Was bleibt den Vorsitzenden schon anderes uebrig, als dass er die 
Konzernpolitik der Sozialdemokratie schoenredet und ihre Zerschlagung 
der Elektrizitaetswerke als eine "grosse Chance" fuer die 
kapitalistische Zukunft der Grundversorgung verherrlicht?
*Gilbert Karasek, Gewerkschafter bei WIENSTROM* (gek.)
***************************************************
Der akin-pd ist die elektronische Teilwiedergabe der 
nichtkommerziellen Wiener Wochenzeitung 'akin'. Texte im akin-pd 
muessen aber nicht wortidentisch mit den in der Papierausgabe 
veroeffentlichten sein. Nachdruck von Eigenbeitraegen mit 
Quellenangabe erbeten. Namentlich gezeichnete Beitraege stehen in der 
Verantwortung der VerfasserInnen. Ein Nachdruck von Texten mit anderem 
Copyright als dem unseren sagt nichts ueber eine anderweitige 
Verfuegungsberechtigung aus. Der akin-pd wird nur als Abonnement 
verschickt. Wer versehentlich in den Verteiler geraten ist, kann den 
akin-pd per formlosen Mail an akin.buero{AT}gmx.at abbestellen.
*************************************************
'akin - aktuelle informationen'
a-1170 wien, Lobenhauerngasse 35/2
vox: ++43/1/535-62-00
(anrufbeantworter, unberechenbare buerozeiten)
http://akin.mediaweb.at
akin.buero{AT}gmx.at
Bankverbindung lautend auf: föj/BfS,
Bank Austria, BLZ 12000,
223-102-976/00, Zweck: akin