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akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Dienstag, 28. April 2009; 18:19
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Moderne Zeiten:
> Google Streetview - duerfen's denn das?
Der Dienst "Google Street View" besteht in systematischen 
Aufzeichnungen von Ereignissen, die von der Strasse aus zu beobachten 
sind. Mittels Kameras, die auf Autos montiert werden, wird das 
Strassengeschehen systematisch abgefilmt, um daraus ein 
dreidimensional drehbares Bild zu schaffen, das dann im Internet 
veroeffentlicht wird. Dabei wird in Oesterreich in eine Fuelle von 
Persoenlichkeits- und Grundrechten eingegriffen. Die ARGE DATEN bietet 
einen Ueberblick ueber die Rechtslage:
Recht auf Privatsphaere
In einem eigenen Privatsphaeregesetz (§1328a ABGB) wurde klargestellt, 
dass schon das Eindringen in die Privatsphaere, und nicht erst das 
Veroeffentlichen von privaten Informationen, eine 
Persoenlichkeitsverletzung darstellt. Schon das Fotografieren einer 
Person ohne deren Zustimmung oder sogar gegen deren Willen, kann eine 
Grundrechtsverletzung darstellen. Ist sie erheblich, kann der Stoerer 
mit bis zu 20.000,- Euro bestraft werden. Erheblich wird der Eingriff 
jedenfalls sein, wenn jemand in einer intimen, privaten oder 
unvorteilhaften Situation gefilmt wird. Weiters sichert die 
Persoenlichkeitsbestimmung §16 ABGB weitgehende Anonymitaet zu.
Recht auf eigenes Bild
Im Urheberrecht (§78 UrhG) ist festgehalten, dass niemand ein Foto 
gegen den Willen des Abgebildeten verwerten darf. Es ist die 
Zustimmung des Betroffenen einzuholen.
Medienrecht
Werden Informationen - welcher Art auch immer - im Internet 
veroeffentlicht, dann fallen diese Veroeffentlichungen unter das 
Medienrecht. Auch hier geniessen Unbeteiligte bzw. Personen, die nicht 
wie Politiker, Sportler, Seitenblicke-Adabeis, ... im oeffentlichen 
Leben stehen, Anspruch auf Anonymitaet. Eine Verletzung kann ebenfalls 
mit bis zu 20.000 Euro bestraft werden.
Datenschutzrecht
Es handelt sich schon beim Produzieren der Aufnahmen um eine 
Datenverarbeitung nach dem oesterreichischen DSG. Nicht erst die 
Veroeffentlichung von Bildern, sondern schon der Vorgang der Aufnahme, 
die "Datenermittlung" muss daher an den strengen bestimmungen der 
EU-Datenschutzrichtlinie bzw. dem oesterreichischen Datenschutzgesetz 
gemessen werden. Alle persoenlichen Daten fallen unter eine generelle 
Geheimhaltung. Als persoenliche Daten werden nicht nur 
Personeninformationen, wie Name oder Adresse angesehen, sondern auch 
alle Angaben, die auf eine Person zurueckschliessen lassen. Darunter 
fallen Abbildungen von Autos (sie verweisen ueber die Lenkerauskunft 
auf den Zulassungsbesitzer), von Haeusern, insbesondere 
Einfamilienhaeusern (sie verweisen ueber die Grundbuchabfrage auf den 
Eigentuemer) oder auch Geschaeftslokalen (als persoenliche Information 
des Betreibers/ Eigentuemers).
Diese Geheimhaltung darf nur zu wichtigen Zwecken oder mit Zustimmung 
des Betroffenen durchbrochen werden. Der Dienst "Google Street View" 
dient nicht nur keinem wichtigen Zweck, es fehlt ihm ueberhaupt jeder 
erkennbare Zweck. Die Verletzung der Datenschutzbestimmungen erfolgt 
nicht erst zum Zeitpunkt der Veroeffentlichung, sondern schon bei der 
Datenerhebung, wenn diese keinem wesentlichen Zweck erfuellt.
Kann "Street View" ueberhaupt rechtskonform betrieben werden?
Das ist nur unter theoretischen Umstaenden denkbar. Schon die 
Datenerfassung (das Filmen) wuerde einerseits die Zustimmung der 
Betroffenen erfordern (inkl. aller Eigentuemer von Liegenschaften oder 
Geschaeften die abgebildet werden), andererseits muesste diese 
Datenaufzeichnung bei der Datenschutzkommission genehmigt werden. 
Mangels erkennbaren und berechtigten Zwecks waere aber eine derartige 
Genehmigung zu verweigern.
Ohne Zustimmung und Genehmigung duerften nur Bilder aufgezeichnet und 
veroeffentlicht werden, die weder Personen, noch Gebaeude, Geschaefte 
oder dergleichen erkennen lassen. Die Bilder muessten so unscharf 
sein, dass darauf buchstaeblich nichts bzw. bloss bunte Flecken 
erkennbar sind. Ein wenig attraktiver Dienst.
Googles ungeeignete Flucht nach vorne
Google ist sich dieser weitreichenden Beschraenkungen voll bewusst. 
Trotzdem wird offenbar die gegenueber der USA voellig andere 
europaeische Rechtslage ignoriert. "Man wuerde ja eh' alle Gesichter 
'verpixeln' und man waere eh' bereit unerwuenschte Aufnahmen zu 
entfernen."
Ein famoser Standpunkt, der wesentliches uebersieht. Erstens, findet 
die Privatsphaereverletzung schon bei der Aufnahme und nicht erst bei 
der Veroeffentlichung statt. Zweitens koennen auch bei verpixelten 
Gesichtern Menschen noch erkannt werden. Zu guter Letzt ist aber zu 
bedenken, dass es nicht Aufgabe der Menschen ist, in hunderten 
Millionen Webseiten zu forschen, wo unerwuenschte Daten ueber sie 
vorhanden sind. Es ist Aufgabe jedes einzelnen Betreibers die 
erforderlichen Zustimmungen einzuholen.
Was unterscheidet "Street View" vom "normalen" Beobachten?
Nun wird mancher naiv einwenden: Wenn ich auf der Strasse gehe, dann 
kann ich gesehen werden, hier habe ich kein Recht auf Privatsphaere. 
Eine Meinung, die voellig an Rechtslage und Rechtssprechung 
vorbeigeht.
Laufend hat der OGH festgestellt, dass auch im oeffentlichen Bereich 
Anspruch auf Privatsphaere, wenngleich in einem verminderten Ausmass 
besteht. Besonders die Videoaufzeichnung wird als zusaetzlicher 
"Ueberwachungsdruck" gesehen, der nur unter ganz bestimmten 
Bedingungen zulaessig ist (etwa wenn ein Ziel wie die 
Verbrechensbekaempfung durch keine andere Moeglichkeit realistisch 
erreicht werden kann).
Das Ziel von "Google Street View" ist bestenfalls 
Verbrechensfoerderung, erlaubt es doch organisierte Banden bequem vom 
Wohnzimmer aus die naechsten Touren in ergiebige Stadtteile zu planen.
Darueber hinaus ist eine persoenliche Beobachtung ein fluechtiger 
Augenblick und niemand muss damit rechnen, dass ein in der 
Oeffentlichkeit passiertes "Hoppala" fuer endlose Zeiten 
veroeffentlicht und weiterverbreitet wird. Verhalten auf Strassen und 
Plaetzen unterliegt einer beschraenkten Oeffentlichkeit, die auch der 
Betroffene durch eigene Wahrnehmung erkennen kann. Er kann sein 
Verhalten auch entsprechend der anwesenden Personen anpassen, das kann 
er bei einer Internetveroeffentlichung nicht.
Wie sollen Betroffene reagieren?
Solange die Politik saeumig ist, muessen die Betroffenen selbst aktiv 
werden. Die wichtigste Massnahme ist die Abmahnung der 
Datenaufzeichner.
Sieht jemand eines der beruechtigten Google-Cars, dann sollte er 
jedenfalls das KFZ-Kennzeichen, Ort und Zeitpunkt der Begegnung 
festhalten und eine Zulassungsauskunft beim zustaendigen Verkehrsamt 
einholen (die ARGE DATEN unterstuetzt zur Vermeidung von 
Doppelauskuenften dabei gerne). Der Zulassungsbesitzer sollte 
aufgefordert werden, keine Bilder des Betroffenen anzufertigen und 
bestehende Bilder zu vernichten. Wird diese Aufforderung durch einen 
Anwalt gestellt, koennen auch Kosten (etwa 100-200 Euro) verrechnet 
werden. Auskuenfte ueber die Zulassungsbesitzer sind bei allen 
Verkehrsaemtern moeglich 
(http://www2.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=VERKEHRSAMT).
Sollten Bilder tatsaechlich im Internet auftauchen, dann ist Google 
aufzufordern diese zu loeschen. Auch das kann kostenpflichtig durch 
einen Anwalt verfolgen. Hier sollte vorrangig die oertliche 
Googlestelle angeschrieben werden, da nach den 
EU-Datenschutzbestimmungen bei Nicht-EU-Datenverarbeitern immer eine 
nationale Ansprechstelle bekannt zu geben ist.
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Quelle: 
http://www.e-rating.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-E-RATING&s=71294axr
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Kasten:
> GOOGLE-KONTAKTE UND BESCHWERDEMOeGLICHKEIT
Wer Google direkt seine Meinung zu "Street View" kundtun will, kann 
das bei folgenden Ansprechpersonen machen:
Dr. Karl Pall, Country Manager Oesterreich, fon +43 1/230 60 61 02 / 
+43 664/140 33 59 fax +43.1.516330 mail charly{AT}google.com
Kay Oberbeck, Marketing Unternehmenssprecher, kayo{AT}google.com
Stefan Keuchel, Oeffentlichkeitsarbeit, skeuchel{AT}google.com
Matthias Graf, Pressekontakt , graf{AT}google.com
Per Meyerdierks, Justiziar Google Germany GmbH, fon +49.40.808179000 
fax[N]+49.40.49219194
Sollten Anfragen nicht zugestellt werden koennen, empfehlen wir eine 
Beschwerde nach §30 DSG bei der Datenschutzkommission einzubringen: 
Oesterreichische Datenschutzkommission (DSK), A-1014 Wien, 
Ballhausplatz 1, fon[N]+43.1.53115.2525 fax[N]+43.1.531152690 
mail[N]dsk{AT}dsk.gv.at
Jeder Datenverarbeiter, der in Oesterreich Daten sammelt, auch Google 
Inc. ist verpflichtet, eine in Oesterreich ansaessige Kontaktperson zu 
benennen. Die Beschwerde ist kostenlos und formfrei.
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