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akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Dienstag, 10. Maerz 2009; 17:28
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Recht und Gesetz:
> Verfassungsgerichtshof weist Beschwerde der Arge WDV ab
Bereits im Oktober 2006 zeigte die Arge Wehrdienstverweigerung eine
Kundgebung am 26.Oktober 2007auf dem Heldenplatz zum Zwecke der
Information ueber Antimilitarismus, Abfangjaeger, und EU-Militarismus
an. Erst ein Jahr spaeter, am 23.Oktober 2997, untersagte die
Bundespolizeidirektion Wien die Kundgebung mit der Begruendung, dass
der Heldenplatz zu klein sei fuer zwei Versammlungen zum selben Thema.
Die Sicherheit waere durch die Kundgebung der Arge gefaehrdet .
Die Argumente, dass die Arge ausschliesslich gewaltfrei zu
protestieren pflege und schon deshalb keine Gefahr fuer die Sicherheit
bestuende fanden auch bei der Berufungsinstanz kein Gehoer. Da die
Frage der Versammlungsfreiheit aber ein grundsaetzliches und kein
Privatinteresse der Arge ist, hat der Buergerinitiativen-Verein der
Gruenen das Einbringen der VfGH-Beschwerde finanziell unterstuetzt. RA
Heinz Vana verfasste den Schriftsatz und vertrat die Arge vor dem
VfGH. In der kargen Gegenschrift der Sicherheitsdirektion sind keine
neuen Argumente angefuehrt. Nun hat auch der VfGH entschieden, dass
das Recht auf Versammlungsfreiheit von der Polizei, auf Grund blosser
Behauptung eines potentiellen Sicherheitsrisikos (ohne konkrete
Tatsachen anzufuehren), ausgesetzt werden kann. Der VfGH zitiert dabei
aus dem "Chorherr-Urteil" des Europaeischen Menschrechtsgerichtshof
ueber gerechtfertigte Einschraenkungen der Meinungsfreiheit. Es ging
1985 um die Festnahme eines Flugblatt-Verteilers fuers
Antiabfangjaegervolksbegehren am Rande einer Bundesheerparade in Wien.
Der VfGH stellt fest, dass die Entscheidung Strassburgs aus 1992 die
jetzige Abweisung rechtfertigt.
(Arge WDV/gek.)
Zum Verfahren Otmar Chorherr gegen Oesterreich siehe auch:
http://www.menschenrechte.ac.at/docs/92_5/92_5_16
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