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akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Dienstag, 17. Februar 2009; 16:18
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Recht:

> VfGH: Altersgrenze bei Studienbeihilfe keine Diskriminierung

Es kommt auf die zu erwartende Steuerleistung an.

Der "Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von
Diskriminierungsopfern" unterstuetzte die Beschwerde einer Studentin,
die bei Studienantritt 37 Jahre alt war. Im Jahr 2007 stellte sie
einen Antrag auf Studienbeihilfe gemaess Studienfoerderungsgesetz
(StudFG). Der Antrag wurde mit Bescheid abgewiesen. Die
Stipendienstelle der Studienbeihilfebehoerde begruendet die Ablehnung
damit, dass die Voraussetzung fuer die Gewaehrung einer
Studienbeihilfe sei, dass der/die Studierende das Studium, fuer das
Studienhilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres
begonnen hat. Diese Altersgrenze erhoeht sich fuer SelbsterhalterInnen
bis auf 35 Jahre. Die Studentin -- vertreten durch Anwaeltin Anja
Oberkofler -- bekaempfte diesen Bescheid bei der Stipendienstelle und
beim Wissenschaftsministerium. Beide lehnten ihren Antrag ab.

In der anschliessenden Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde
eine Verletzung des Gleichheitssatzes der Bundesverfassung, mittelbare
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und unmittelbare
Diskriminierung aufgrund des Alters nach EU-Richtlinien behauptet.

Der VfGH lehnte die Behandlung dieser Beschwerde ab. Er argumentierte,
dass dem Gesetzgeber bei der Gewaehrung von Transferleistungen ein
weiter Spielraum zustehe. In diesem Fall habe er die Studienbeihilfe
zu Recht auf solche Personen beschraenkt, die ihre Ausbildung nach
Abschluss lange genug nuetzen koennen. Weiters argumentierte er, nur
bei juengeren Studierenden sei wahrscheinlich, dass die Foerderung
ueber hoehere Steuerleistung aufgrund eines qualifizierten Berufs
wieder zurueckfliessen wuerde.

Der Rechtsweg zum Verwaltungsgerichtshof steht offen -- dieser muss
nun ueber die Beschwerde entscheiden.
(Klagsverband/Bizeps/gek.)

Quelle: http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=9441



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