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akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Dienstag, 27. Jaenner 2009; 23:02
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EU:
> Huerden fuer Volksbegehren
Das "Europaeische Volksbegehren" war in der Werbung fuer den
EU-Vertrag immer sehr beliebt. Jetzt zeigt sich, dass dieses
Instrument noch laecherlicher werden koennte als unser
Volksbegehrensrecht hierzulande. Denn obwohl das EUV nach wie vor
nicht Rechtskraft besitzt, bastelt man in Bruessel schon an dessen
formeller Ausgestaltung.
Im EUV steht nicht viel mehr, als dass eine Million Unterschriften in
"einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten" fuer ein erfolgreiches
Volksbegehren noetig seien. Die Vorschlaege des EU-Parlaments dazu
sehen nicht gerade nach grossem Demokratiewillen aus. Laut der
"Initiative fuer das Europaeische Buergerbegehren" sieht der
Standpunkt des zustaendigen EP-Ausschusses so aus: Die Kommission muss
vorab die Zulaessigkeit eines VBs pruefen, wobei die Regierungen der
Mitgliedsstaaten ein Einspruchsrecht haben. Und dann muessen nicht nur
ingesamt eine Million, sondern in einem Viertel der Mitgliedsstaaten
zumindest jeweils 0,2% der Wahlberechtigten ihre
Unterstuetzungserklaerung leisten -- d.h. die Kampagne muss in
mindestens 7 EU-Laendern gefuehrt werden. Dass diese Kapazitaeten kaum
vorhanden sind, beweist das von der Initiative angefuehrte Beispiel
der Gensaat-Kampagne. Greenpeace, eine der wenigen internationalen
NGOs, die ueberhaupt die Ressourcen fuer eine europaweite Kampagne
hat, sammelte in einer Art informellen Volksbegehren eine Million
Unterschriften -- doch die vorgeschlagenen Kriterien haette dieses
Begehren nicht erfuellt.
Dazu kommt, dass starke Minderheiten im Ausschuss der Meinung sind,
dass EU-Vertragsbestandteile gar nicht Gegenstand eines solchen
Begehrens sein koennten, und dass zum Sammeln der Unterschriften 6
Monate ausreichend sein muessten.
Nota bene: Das sind die Vorschlaege des an sich noch eher demokratisch
gesinnten EP-Ausschusses. Der Rat, bei dem die Gesetzesinitiative
liegt, hat sich dazu noch gar nicht geaeussert. Gegenstand der
Verhandlung zwischen EP und Rat duerfte also eine weitaus schaerfere
Version der Ausgestaltungsregeln fuer das Volksbegehren werden.
Sollte aber wider Erwarten ein Volksbegehren nach Inkrafttreten von
EUV und Durchfuehrungsbestimmungen doch all diese Huerden genommen
haben, winkt als Belohnung nur, dass sich die Kommission mit dem
Volksbegehren befassen muss -- und es aehnlich wie bei uns in Bagdad
das Parlament -- als irrelevant ad acta legen wird.
-br-
Weitere Infos:
http://www.eu-buergerbegehren.org
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