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akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Dienstag, 3. Juni 2008; 16:41
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Polizei/Justiz:

> Dabei sein ist alles

Hintergrundwissen zu § 278a StGB

Den inhaftierten TierrechtsaktivistInnen wird die Bildung einer
kriminellen Organisation nach § 278a StGB vorgeworfen. Dieser
Paragraph wurde urspruenglich 1993 gemeinsam mit dem § 165 StGB gegen
Geldwaesche eingefuehrt, um bei der Bekaempfung der organisierte
Kriminalitaet bereits die Mitgliedschaft in einer kriminellen
Organisation unter Strafe zu stellen, ohne das von dieser kriminellen
Organisation bzw. deren Mitgliedern bereits konkrete Taten begangen
worden sind. Der Straftatbestand ist ein sogenanntes
"Vorbereitungsdelikt", das heisst, dass der Tatbestand der kriminellen
Organisation ein im Vorfeld zukuenftiger verbrecherischer Aktivitaeten
liegendes Verhalten erfasst, das fuer sich alleine gesehen straflos
waere.

Mehrere Voraussetzungen muessen gleichzeitig vorliegen, um den
Tatbestand der kriminellen Organisation zu erfuellen; im weiteren
folgen nun Erlaeuterungen zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen.

Die kriminelle Organisation muss auf laengere Zeit angelegt sein, das
heisst auf unbestimmte Zeit oder mindestens auf mehrere Wochen. Die
Judikatur spricht konkret von ca. 3 Monaten. Weiters muss der
Zusammenschluss "unternehmensaehnlich" aufgebaut sein, was sich
zusammenfassend erklaeren laesst mit dem Vorliegen von Arbeitsteilung
(zB. Planung und Ausfuehrung), hierarchischem Aufbau
(Weisungsbefugnisse bzw -gebundenheit), und einer bestimmten
vorhandenen Infrastruktur (zB. Organisationsvermoegen). Eine groessere
Anzahl von Personen ist als weiteres Merkmal einer kriminellen
Organisation erforderlich -- hier hat die Rechtsprechung einen
Richtwert von zehn Personen entwickelt. Eine kriminelle Organisation
benoetigt natuerlich auch eine Zielsetzung - die strafrechtlichen
Moeglichkeiten diesbezueglich finden sich im den Ziffern 1 bis 3.
Jeweils eine Alternative aus jeder einzelnen Ziffer muss gemeinsam
vorliegen, damit der Tatbestand erfuellt ist. Die Gesetzgebung hatte
bei der Einfuehrung des Delikts der kriminellen Organisation klare
Vorstellungen, welche Bereiche der organisierten Kriminalitaet damit
poenalisiert werden sollen, weswegen im Absatz zur Ziffer 1 des § 278a
StGB zB. Suchtmittelhandel, Schlepperei oder Waffenhandel dezidiert
erwaehnt werden. Geschuetzte Rechtsgueter sind jedenfalls Leib, Leben,
Gesundheit oder Eigentum -- die kriminelle Organisation muss es sich
zum Ziel gesetzt haben wiederkehrend und geplant schwerwiegende
strafbare Handlungen gegen diese Rechtsgueter zu begehen.

Die Ziffer 2 behandelt das Streben der kriminellen Organisation nach
massiven finanziellen Vorteilen oder einem grossen Einfluss auf
Politik oder Wirtschaft -- dieser angestrebter Einfluss muss ein
erheblicher sein, das bedeutet, dass grundsaetzliche Entscheidungen
politisch oder wirtschaftlich Verantwortlicher dadurch massiv
beeinflusst werden sollen. Die Beeinflussung einzelner Unternehmen ist
nicht ausreichend -- der angestrebte Einfluss bezieht sich auf
Wirtschaft oder Politik als Ganzes.

Die Abschirmung gegen Strafverfolgungsmassnamen oder alternativ die
Bestechung und Einschuechterung anderer sind die Strafbestandsmerkmale
der Ziffer 3. Was genau unter Abschirmung gegen
Strafverfolgungsmassnahmen zu verstehen ist, wurde von Lehre und
Rechtsprechung entwickelt. Es muessen jedenfalls Mittel sein, die zum
Schutz der kriminellen Organisation vor Strafverfolgung gegen die
Behoerden ergriffen werden und ueber die ohnedies ueblichen
Vorsichtsmassnamen bei der Verwirklichung verbrecherischer Vorhaben
hinausgehen, wie z.B. die Gruendung von Scheinfirmen zu Tarnzwecken,
der haeufige Wechsel von Wertkartenhandys, Verwendung von Codes bei
der internen Kommunikation, die Anmietung von konspirativen Wohnungen
oder andere Strategien, die die Strafverfolgung erschweren oder
unmoeglich machen sollen. Es gibt aber auch abweichende Lehrmeinungen,
die im haeufigen Wechsel von Wertkartenhandys und dem Verwenden von
Codewoertern noch keine Abschirmung in besonderer Weise sehen

Diese erwaehnten Merkmale einer kriminellen Organisation nach § 278a
StGB sind dann erfuellt, wenn eine solche Organisation gegruendet wird
oder wenn sich wer an einer solchen als Mitglied beteiligt. Das Delikt
benoetigt als weiteres Element Vorsatz hinsichtlich aller
Organisationsmerkmale.

Das alles klingt nicht neu, sondern wohl bekannt. Alle, die sich mit
dem deutschen §129a StGB -- der Bildung einer terroristischen
Vereinigung -- auseinandergesetzt haben, kennen die konstruierten
Vorwuerfe im Kontext der Kriminalisierung linker Strukturen -
unabhaengig von Tierrechten, antifaschistischen Aktionen oder
G8-Mobilisierungen, die offenbar einzig und allein dazu dienen,
mittels der Delikte der terroristischen Vereinigung dem Staat Einblick
in linke Gruppierungen bzw. Arbeit zu ermoeglichen. Ganz allgemein
fuehren in Deutschland nur 1% der eingeleiteten Strafverfahren wegen
der Bildung einer terroristischen Vereinigung zu tatsaechlichen
Verurteilungen.
(Rechtshilfe/gek.)

Volltext: http://at.indymedia.org/node/10412
Kontakt: antirep2008{AT}gmx.at


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