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akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Dienstag, 29. Jaenner 2008; 17:03
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Datenschutz:

> Die Post als Geheimdienst

Kein Datenschutz fuer Empfaenger von Nachnahmesendungen?


Die Oesterreichische Post AG bleibt in den Negativschlagzeilen.
Nachnahmesendungen werden nur mehr gegen Angabe von Geburtsort und
Geburtsdatum ausgehaendigt. Angeblich werden Vorgaben der EU zur Bekaempfung
von "Geldwaesche und Terrorismusfinanzierung" erfuellt. Tatsaechlich handelt
es sich bloss um einen Willkuerakt der Post. Ziel ist die bessere
Vermarktung der Kundendaten. Die Post agiert sogar entgegen den eigenen
Vertragsbedingungen.

Bislang hatte zur Uebernahme von Nachnahmesendungen die Unterzeichnung eines
Formulars mit Name und Anschrift genuegt. Mit Ende vergangenen Jahres hat -
weitgehend unbemerkt - eine ueberaus fragwuerdige Praxis bei der Zustellung
von Nachnahmesendungen durch die Oesterreichische Post Einzug gehalten.
Erstaunt waren jedenfalls zahlreiche Betroffene als man ihnen bei
Uebersendungen per Nachnahme neben Vor- und Zunamen auch die Bekanntgabe des
Geburtsdatums und Geburtsortes abverlangt hatte.

Waehrend diese Vorgehensweise bei Betroffenen verstaendlicherweise fuer
massiven Aerger sorgt, rechtfertigt die Post das Vorgehen mit ueberaus
fragwuerdigen rechtlichen Argumenten: Vorgaben der EU zur Bekaempfung von
"Geldwaesche und Terrorismusfinanzierung" sollen den rechtlichen Hintergrund
bilden.

Verwiesen wird in entsprechenden Antwortschreiben der Oesterreichischen Post
AG auf die EG-Verordnung 1781/2006 ueber die Uebermittlung von Angaben zum
Auftraggeber bei Geldtransfers. Hauptziel dieses Rechtsakts ist es - wie es
in den Erwaegungsgruenden heisst - nach den Ereignissen des "11.September"
internationale Zahlungsfluesse hinsichtlich organisierter Kriminalitaet und
Terrorismusfinanzierung zu unterbinden. Ab Art. 4 definiert die Verordnung
Pflichten des "Zahlungsverkehrsdienstleisters des Auftraggebers". Dazu
gehoert auch die Erhebung eines "vollstaendigen Auftraggeberdatensatzes",
welcher Namen, Anschrift und Kontonummer des Auftraggebers umfasst. In
Absatz 2 der entsprechenden Regelung heisst es dazu weiters: "Die Anschrift
kann durch das Geburtsdatum und den Geburtsort des Auftraggebers, seine
Kundennummer oder seine nationale Identitaetsnummer ersetzt werden". Aus
dieser Bestimmung folgert man nun seitens der Post auf einen Rechtsanspruch,
das Geburtsdatum sowie den Geburtsort des Adressaten uebermittelt zu
erhalten, da man selbst das "Ermessen eingeraeumt erhalten habe, wie man die
Verordnung erfuelle".

"Ermessen der Post"?

In keiner Weise nachvollziehbar ist auch das Argument es "liege im Ermessen
der Post, welche Auftraggeberdaten man erhebe". Durch die Bekanntgabe von
Name und Anschrift liefert der jeweilige Auftraggeber der Post AG jedenfalls
einen vollstaendigen Auftraggeberdatensatz, welcher zur Erfuellung der
Bestimmungen der EU-Verordnung ausreicht.

Offenbar verwechselt man bei der Post AG Ermessen mit Willkuer --
sinnvollerweise kann die Bestimmung der entsprechenden EG-VO nur so gelesen
werden: Grundsaetzlich sind Anschrift und Name zu erheben. Die Anschrift
kann -- wenn das noetig ist -- durch Geburtsdatum und Geburtsort ersetzt
werden. Im Zuge einer Postanweisung kann die Erhebung von Geburtsdatum und
Geburtsort aber jedenfalls nicht notwendig sein, da der
Zahlungsverkehrsdienstleister - die Post AG -- notwendigerweise immer im
Besitz der Anschrift des Auftraggebers ist.

Betrachtet man die entsprechende Vorschrift daher nicht isoliert, sondern im
Zusammenhang mit DSG und EU-Datenschutz-Richtlinie, wird klar, dass die
Erhebung des Geburtsdatums und Geburtsorts von Auftraggebern nicht mit der
Rechtsordnung im Einklang steht, da die Post AG zusaetzlich zum vorhandenen
Auftraggeberdatensatz ohne Notwendigkeit weitere Daten erhebt.

Ziel der Postaktion ist es offenbar, moeglichst flaechendeckend die
Geburtsdaten ihrer Kunden zu beschaffen um sie besser im
Direktmarketinggeschaeft verkaufen zu koennen.

Unrichtige Rechtsauffassung

Weiters ist festzuhalten, dass die Oesterreichische Post AG die Bestimmungen
jener EG-Verordnung, auf welche sie sich beruft, jedenfalls nicht in ihre
vertraglichen Grundlagen eingearbeitet hat. Die Post AG erbringt ihre
Leistungen zum Auftragsdienst aufgrund der "Allgemeinen
Geschaeftsbedingungen zum Postauftragsdienst", die auch unter
www.post.at/files/AGB_Postauftragsdienst_20040601.pdf abrufbar sind.

In Punkt 2 der Geschaeftsbedingungen sind die personenbezogenen Daten des
Auftraggebers der jeweiligen Zahlung (hier "Schuldner") genannt, welche
dieser im Rahmen des Postauftrags bekannt zu geben hat. Dabei ist nur von
Namen und Anschrift, jedenfalls aber nicht von Geburtsort und Geburtsdatum
des Betroffenen die Rede. Letztendlich besteht somit fuer den
Vertragspartner der Oesterreichischen Post -- den jeweiligen Auftraggeber
der im Zuge der Nachnahme zu entrichtenden Zahlung -- keine Verpflichtung,
der Post entsprechende Daten bekannt zu geben.

Resumee

Die bisherige Vorgehensweise, entsprechend den geltenden Vertragsbedingungen
Name und Anschrift von Zahlungsauftraggebern zu erheben, waere nach den
Bestimmungen der EG-VO 1781/2006 voellig ausreichend gewesen. Warum man sich
bei der Post entschlossen hat, Empfaenger von Nachnahmesendung zusaetzlich
mit der Erhebung von deren Geburtsdaten zu behelligen, bleibt wohl eines der
geschaeftsstrategischen Geheimnisse der Post. Bei einem derartigen Zugang zu
Kundeninteressen, verwundert jedenfalls auch der andauernde oekonomische
Misserfolg des Unternehmens nicht mehr. Falls Betroffene ihre Geburtsdaten
tatsaechlich nicht bekannt geben moechten und die Uebernahme der Zahlung
bzw. Aushaendigung der Sendung verweigert wird, bleibt ihnen eine
Moeglichkeit: Da die Vorgehensweise - zumindest bislang - vertraglich nicht
gedeckt ist, kann der Anspruch auf Vertragserfuellung gegen die Post
gerichtlich betrieben werden. Vielleicht wird man die Strategen des
frueheren Staatsbetriebes auf diese Art von ihrem hohen Postross herunter
holen und die Beruecksichtigung von Kundenwuenschen erzwingen. (ARGE Daten)

Quelle mit weiteren Links:
www2.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGEDATEN&s=53272egh



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