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akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Dienstag, 18. Dezember 2007; 20:21
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Arbeitsrecht:
> EuGH: Streikrecht theoretisch ja, praktisch aber nicht unbedingt
Der Europaeische Gerichtshof (EuGH) hat nun im Fall Laval gegen die
schwedische Gewerkschaften entschieden. Prinzipiell wurde in diesem Urteil
erstmals ein EU-Grundrecht auf Streik anerkannt, aber dieses in der
konkreten Angelegenheit gleich wieder aberkannt. Bei diesem speziellen Fall
geht es um die beruechtigte EU-Dienstleistungsrichtlinie (DL-RL). Denn diese
wertet der EuGH praktisch hoeher als das Streikrecht. Die lettische Baufirma
Laval hatte Auftraege in Schweden bekommen, sich aber geweigert, dem
schwedischen Tarifmodell beizutreten und nur Loehne unter dem nationalen
Kollektivvertrag bezahlt. Die schwedischen Gewerkschaften reagierten damit
mit Blockaden der Baufirma. Diese waren erfolgreich, die Baufirma ging
pleite -- und klagte vor einem schwedischen Gericht die Gewerkschaften auf
Entschaedigung. Das Gericht sah EU-Recht beruehrt und bemuehte den EuGH, der
Laval jetzt recht gab. Schliesslich seien EU-weite Mindeststandards
geschaffen worden, etwa bezueglich der Arbeits- und Ruhezeiten, so der EuGH.
Die einzelnen Staaten duerften zudem auch Mindestloehne festsetzen.
Blockaden, die darueber hinausgehende Ziele verfolgen, seien aber nicht
gerechtfertigt und daher unzulaessig. In Schweden gibt es keine gesetzlichen
Mindestloehne, sondern nur Kollektivvertraege; die Nichtbeachtung durch
Laval waere damit EU-rechtlich legitim gewesen.
Die EU-Gruenen sind darueber schockiert. Elisabeth Schroedter, Mitglied im
Europaparlamentssausschuss fuer Beschaeftigung und Soziales: "Fuer das
soziale Europa ist es ein Schlag ins Gesicht, wenn der EuGH in seinem Urteil
das europaeische Wettbewerbsrecht ueber soziale und arbeitsrechtliche
Standards in den Mitgliedstaaten hebt." Damit werde die nationale
Arbeitsgesetzgebung in Frage gestellt, die auf Tarifvereinbarungen aufbaut:
"In seinem Urteil stellt der EuGH solche Tarifvereinbarungen als Hindernis
fuer den freien Wettbewerb im europaeischen Dienstleistungsverkehr in der EU
dar."
Erstaunlich dabei: Die europaeischen Gewerkschaften hatten im Vorfeld dieses
Urteils schon einen Sieg gefeiert. Denn der EU-Generalanwalt hatte im Mai
den Gewerkschaften rechtgegeben. Ueblicherweise folgt der EuGH den
Empfehlungen des Generalanwalts. Nicht aber in diesem Fall.
(EU-Gruene, focus.de, OeGB/akin)
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