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akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Dienstag, 18. Dezember 2007; 20:21
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Arbeitsrecht:
> EuGH: Streikrecht theoretisch ja, praktisch aber nicht unbedingt
Der Europaeische Gerichtshof (EuGH) hat nun im Fall Laval gegen die 
schwedische Gewerkschaften entschieden. Prinzipiell wurde in diesem Urteil 
erstmals ein EU-Grundrecht auf Streik anerkannt, aber dieses in der 
konkreten Angelegenheit gleich wieder aberkannt. Bei diesem speziellen Fall 
geht es um die beruechtigte EU-Dienstleistungsrichtlinie (DL-RL). Denn diese 
wertet der EuGH praktisch hoeher als das Streikrecht. Die lettische Baufirma 
Laval hatte Auftraege in Schweden bekommen, sich aber geweigert, dem 
schwedischen Tarifmodell beizutreten und nur Loehne unter dem nationalen 
Kollektivvertrag bezahlt. Die schwedischen Gewerkschaften reagierten damit 
mit Blockaden der Baufirma. Diese waren erfolgreich, die Baufirma ging 
pleite -- und klagte vor einem schwedischen Gericht die Gewerkschaften auf 
Entschaedigung. Das Gericht sah EU-Recht beruehrt und bemuehte den EuGH, der 
Laval jetzt recht gab. Schliesslich seien EU-weite Mindeststandards 
geschaffen worden, etwa bezueglich der Arbeits- und Ruhezeiten, so der EuGH. 
Die einzelnen Staaten duerften zudem auch Mindestloehne festsetzen. 
Blockaden, die darueber hinausgehende Ziele verfolgen, seien aber nicht 
gerechtfertigt und daher unzulaessig. In Schweden gibt es keine gesetzlichen 
Mindestloehne, sondern nur Kollektivvertraege; die Nichtbeachtung durch 
Laval waere damit EU-rechtlich legitim gewesen.
Die EU-Gruenen sind darueber schockiert. Elisabeth Schroedter, Mitglied im 
Europaparlamentssausschuss fuer Beschaeftigung und Soziales: "Fuer das 
soziale Europa ist es ein Schlag ins Gesicht, wenn der EuGH in seinem Urteil 
das europaeische Wettbewerbsrecht ueber soziale und arbeitsrechtliche 
Standards in den Mitgliedstaaten hebt." Damit werde die nationale 
Arbeitsgesetzgebung in Frage gestellt, die auf Tarifvereinbarungen aufbaut: 
"In seinem Urteil stellt der EuGH solche Tarifvereinbarungen als Hindernis 
fuer den freien Wettbewerb im europaeischen Dienstleistungsverkehr in der EU 
dar."
Erstaunlich dabei: Die europaeischen Gewerkschaften hatten im Vorfeld dieses 
Urteils schon einen Sieg gefeiert. Denn der EU-Generalanwalt hatte im Mai 
den Gewerkschaften rechtgegeben. Ueblicherweise folgt der EuGH den 
Empfehlungen des Generalanwalts. Nicht aber in diesem Fall.
(EU-Gruene, focus.de, OeGB/akin)
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