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akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Dienstag, 11. Dezember 2007; 19:33
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Das Recht der Fremden:
> NAG goes EuGH
Kaum befasst sich einmal nicht der Verfassungsgerichtshof mit dem
Niederlassungs- und Aufenhaltsgesetz 2005 (NAG), tut es der
Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Der glaubt naemlich nicht, dass die gaengige
Rechtslage und -interpretation EU-konform ist und schickt jetzt einen
Praezendenzfall dem Europaeischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung.
Im konkreten Fall geht es um einen tuerkischen Staatsangehoerigen der 2003
in Oesterreich um Asyl ansuchte und dessen Verfahren noch laeuft. Aus diesem
Verfahren erwuchs ihm ein temporaeres Aufenthaltsrecht. 2004 zog er hier mit
einer deutschen Staatsbuergerin zusammen, die 2005 von ihm ein Kind bekam.
2006 heiratete er sie und beantragte eine Daueraufenthaltsgenehmigung -- die
ihm in zweiter Instanz durch das Innenministerium verwehrt wurde, unter
anderem mit der Begruendung seines asylrechtlichen Status. Sprich: Als
Asylwerber mit temporaerem Aufenthaltsrecht koenne er kein andauerndes
Aufenthaltsrecht bekommen. Ausserdem: Da er die Deutsche erst in Oesterreich
geheiratet habe, koenne auch nicht von Familiennachzug die Rede sein,
weswegen der Schutz des Familienlebens hier nicht greife -- eben eines der
Probleme, mit dem sich ja schon seit laengerem Initiativen wie "Ehe ohne
Grenzen" beschaeftigen.
Dem VwGH war das aber dann doch ein wenig duenn. Da es hierbei aber auch um
die Rechte der Ehefrau, einer nicht-oesterreichischen EU-Buergerin geht,
beruehrt die Frage nicht nur die Europaeische Menschenrechtskonvention
(EMRK), sondern auch EU-Recht. Es geht dabei um das Recht auf Familienleben
im Zusammenhang mit der Niederlassungsfreiheit der EU-Buergerin. So absurd
es klingen mag, aber deren Recht auf Familienleben als Auslaenderin
erscheint -- durch eben diese Niederlassungsfreiheit -- moeglicherweise
besser geschuetzt, als das einer Oesterreicherin durch nationales Recht oder
die EMRK. Also bemueht der VwGH den EuGH und stellt ihm nun einige
prinzipielle Fragen zu dem Thema. Zum Beispiel, ob eine Reihe von
Richtlinien so auszulegen waeren, "dass sie auch jene Familienangehoerigen
... erfassen, die ... erst dort [im EU-Staat] die Angehoerigeneigenschaft
oder das Familienleben mit dem Unionsbuerger begruendet haben". Und ob ein
temporaeres Aufenthaltsrecht einen Hindernisgrund fuer ein permanentes
darstellen kann. Die politisch heikelste Frage, die der VwGH -- unabhaengig
vom konkreten Fall -- gleich noch mit in diesen Fragenkatalog packte, ist
die: Ob eine Gewaehrung eines permanenten Aufenthaltsrechts aus dem Titel
des Schutzes des Familienlebens unbedingt als Voraussetzung eines bis dahin
legalen Aufenthalts bedarf -- also, ob ein "Illegaler" durch
Familiengruendung das Recht erwirbt, auf Dauer hier bleiben zu duerfen.
Da qua Gleichheitsgrundsatz auch Oesterreicher und Oesterreicherinnen einen
solchen Grundsatzentscheid fuer sich in Anspruch nehmen koennten, wuerde die
familienfreundliche Beantwortung dieser Frage wuerde wohl nicht nur FPOe und
BZOe, sondern auch die Koalitionsparteien die Waende hochgehen lassen.
*Bernhard Redl*
Der komplette VwGH-Beschluss zur EuGH-Befragung:
http://www.deranwalt.at/show.asp?id=693&kapitel=Wissenswertes
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