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akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Dienstag, 20. November 2007; 21:59
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Das Recht der Fremden:

> Der Fall Zeqaj und das Voelkerrecht

Stellungnahme des NGO-CEDAW-Komitees zur Verpflichtung Oesterreichs unter
der UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
(CEDAW) bei der Anwendung fremdenrechtlicher Bestimmungen.
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Oesterreich ist als Vertragsstaat der Europaeischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) dazu verpflichtet, die darin angefuehrten Menschenrechte und
Grundfreiheiten fuer alle Personen, die oesterreichischer Hoheitsgewalt
unterstehen, zu sichern. Dies umfasst beispielsweise das Recht auf Leben
(Artikel 1), auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8) und das
Verbot von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (Artikel 14).

Oesterreich ist europarechtlich unter dem Amsterdamer Vertrag zu einer
umfassenden Politik der Gleichstellung zwischen Frauen und Maennern
verpflichtet. Dies beinhaltet, eine geschlechterbezogene Sichtweise auf
allen Ebenen und in allen Phasen durch alle an politischen Entscheidungen
beteiligten Akteure und Akteurinnen einzubeziehen.

Oesterreich ist weiters als Vertragsstaat der UN-Konvention zur Beseitigung
jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW, UN-Frauenkonvention) unter
Artikel 1 verpflichtet, jegliche Diskriminierung von Frauen in der
Anerkennung, Inanspruchnahme und der Ausuebung ihrer Menschenrechte und
Grundfreiheiten zu beseitigen. Diese Verpflichtung ist zusammen mit den
Artikeln 2-4 der UN-Frauenkonvention seit 25 Jahren Teil des
oesterreichischen Verfassungsrechts und somit bei der Auslegung und der
Anwendung fremdenrechtlicher Bestimmungen zu beruecksichtigen.

Die Pflicht zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung von Frauen im
Sinne der UNFrauenkonvention - auf rechtlicher und auf tatsaechlicher
Ebene - bezieht sich auf Frauen unabhaengig von ihrer Staatsbuergerschaft
und umfasst auch Gewalt gegen Frauen, die durch Handlungen von
Privatpersonen verursacht wird.

Das UN-Komitee zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau hat in seinen
beiden juengsten Gutachten (Communication No. 5/2005 und 6/2005)
unmissverstaendlich festgehalten, dass jede Frau die ihr
verfassungsrechtlich und voelkerrechtlich garantierten Rechte in jedem
einzelnen Fall in Anspruch nehmen und ausueben koennen muss. Das Recht einer
Frau auf Leben sowie das Recht einer Frau auf koerperliche und geistige
Unversehrtheit haben dabei unbedingte Prioritaet. Weiters ist Oesterreich
voelkerrechtlich dazu verpflichtet, dafuer zu sorgen, dass staatliche
Akteure und Akteurinnen angemessene Sorgfalt ('due diligence') anwenden, um
den Bruch von Menschenrechten von Frauen allgemein zu verhindern und im
besonderen betroffene Frauen vor drohender Gewalt zu schuetzen. Dies gilt im
konkreten Fall fuer die Auslegung und Anwendung fremdenrechtlicher
Bestimmungen durch oesterreichische Exekutivorgane, Behoerden, und die
Justiz.

Es ist den oesterreichischen Behoerden bekannt, dass Safete Zeqajs Ehemann
wiederholt Gewalt gegen Safete Zeqaj ausgeuebt hat und wegen
Koerperverletzung verurteilt wurde. Daraus folgt, dass bei der Auslegung und
Anwendung fremdenrechtlicher Bestimmungen von allen beteiligten Akteuren und
Akteurinnen angemessene Sorgfalt angewendet werden muss, um einen Bruch der
unter der Konvention garantieren Rechte von Safete Zeqaj zu verhindern und
sie vor drohender Gewalt durch ihren Ehemann zu schuetzen. (gek.)


Zitierte UN-Dokumente
UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, BGBl.
443/1982, http://www.frauen.bka.gv.at/site/5548/default.aspx#a1
General Recommendation No 19. des UN-Komitees zur Beseitigung der
Diskriminierung der Frau
http://www.un.org/womenwatch/daw/cedaw/recommendations/recomm.htm#recom19

Textquelle: http://no-racism.net/article/2359



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