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akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Dienstag, 9. Oktober 2007; 19:11
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Datenschutz:

> Polizeibesuch am Arbeitsplatz

Datenschutzkommission ruegt mangelnden Datenschutz bei Polizeibeamten


Passend zum Statement des VfGH-Praesidenten Korinek wurde juengst eine
Entscheidung der Datenschutzkommission veroeffentlicht - mittels
Vorverurteilung und Verbreitung von Verdaechtigungen im persoenlichen
Lebensbereich des Betroffenen soll Druck auf Verdaechtige ausgeuebt werden.
Dem Verfahren zugrunde liegt ein Fall des Verdachts von
Suchtmittelmissbrauch. Auf Anweisung des zustaendigen Landeskriminalamts
wurde ein Beamter der oertlichen Polizei ersucht, den Betroffenen zu einer
Einvernahme auf das Landeskriminalamt zu laden. Dies geschah durch
persoenlichen Besuch an dessen Arbeitsstaette.

Im Rahmen seines Besuches am Beschaeftigungsort nahm der ausfuehrende
Polizeibeamte zunaechst Kontakt zum Arbeitgeber des Betroffenen auf und
ersuchte diesen darum, den Betroffenen fuer die entsprechende Einvernahme
freizustellen. Mit dem zu Ladenden selbst wurde persoenlich ein
Einvernahmetermin vereinbart. Als dieser Einvernahmetermin durch den
Verdaechtigen nicht wahrgenommen wurde, suchte derselbe Polizeibeamte
nochmals den Arbeitsort des Verdaechtigen auf. Im Zuge dieses Besuches kam
es zu einem lautstarken Konflikt zwischen Polizisten und Betroffenen. Im
Rahmen dieses Wortgefechts wurde durch den Beamten - in fuer alle
zahlreichen Umstehenden hoerbarer Weise - lautstark darauf hingewiesen, dass
die Sache kein Spass sei, da es schliesslich um "Gift" oder "Suchtgift"
gehe. Als Konsequenz erhob der Betroffene Beschwerde bei der
Datenschutzkommission, die ein Verfahren gegen die zustaendige
Bezirksverwaltungsbehoerde begann.

Das Urteil der Datenschutzkommission fiel deutlich aus: Natuerlich handelt
es sich bei dem Verdacht von Straftaten um personenbezogene Daten und es
gibt -- weder im Datenschutzgesetz noch in den Strafgesetzen -- eine
entsprechende Befugnis, derartige dem Datenschutz unterliegende Information,
wie der Verdacht von Suchtmittelmissbrauch Dritten gegenueber preiszugeben.

Die Datenschutzverletzung wurde somit klar festgestellt. Die Entscheidung
wirft auch ein bezeichnetes Licht auf die von manchen Behoerden geuebte
Praxis, auf Buerger unter Verletzung von deren datenschutzrechtlichen
Interessen Druck auszuueben. Jemanden aufgrund des Verdachtes eines
strafrechtlichen Delikts zu einer Vernehmung zu laden, ist eine Sache. Dies
so durchzufuehren, dass die private und berufliche Umgebung davon Kenntnis
erlangt -- Besuch am Arbeitsplatz -- ist hingegen jedenfalls rechtlich
unzulaessig und abzulehnen. In Frage kaeme -- sofern der Betroffene nicht
auf eine schriftliche Ladung reagiert -- die zwangsweise Vorfuehrung, dies
allerdings moeglichst vom Wohnort des Betroffenen aus und nicht von dessen
Arbeitsstaette.

Resumee

Die Entscheidung bildet ein Stueck wichtiger Judikatur gegen Datenmissbrauch
von Behoerdenseite, der darauf angelegt ist, Buerger unter Zerstoerung von
deren persoenlicher Reputation einzuschuechtern. Auch wenn es sich nur um
einen Verdacht handelt, bleibt im persoenlichen Umfeld von Betroffenen,
besonders wenn er von Polizeibeamten kundgetan wird, immer etwas "haengen".
Gerade darauf scheint ja die Aeusserung des Beamten abgezielt haben.

Bei den Zuhoerern bleibt der Eindruck zurueck, derjenige habe etwas mit
"Suchtgift" zu tun, was als Vorverurteilung anzusehen ist und geeignet ist
den persoenlichen Ruf von Betroffenen zu zerstoeren.
(Arge Daten/gek.)

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Volltext:
http://www2.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGEDATEN&s=11034wll



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