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akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Dienstag, 15. Mai 2007; 17:14
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Datenschutz/Recht:
Eurofighterakten-Schwaerzungen unzulaessig
Die jetzige Einigung auf eine Schiedsstelle zur Abwaegung, welche
Steuerakten im Zusammenhang mit der Eurofighter-Affaere dem
parlamentarischen Untersuchungsausschuss ausgeliefert werden muessen, ist
eigentlich ein Einlenken des Untersuchungsausschusses und nicht
Finanzminister Molterers. Denn laut Arge Daten spricht aus
datenschutzrechlicher Sicht alles klar fuer eine Aktenauslieferungspflicht
des Finanzministeriums.
Der parlamentarische Untersuchungs-Ausschuss zur Eurofighter-Causa kommt
nicht aus den Schlagzeilen. In den vergangenen Wochen sorgte vor allem fuer
Aufregung, dass unter Berufung auf das gesetzlich festgelegte
Steuergeheimnis die Finanzakten eines Beteiligten nur in weitgehend
unkenntlich gemachter Form an den Ausschuss uebermittelt wurden. Ob nun
einzelne Passagen eines Steueraktes "geschwaerzt" wurden oder anstatt echter
Aktenteile einfach weisse Seiten an den Ausschuss uebermittelt wurden,
stellt sich die Frage: Wie sieht das mit dem Steuergeheimnis eigentlich aus?
Verbietet dieses tatsaechlich die Aktenuebermittlung an einen
parlamentarischen Untersuchungsausschuss?
Das abgabenrechtlich verankerte Steuergeheimnis ist eine besondere
Ausformung des allgemeinen behoerdlichen Amtsgeheimnisses und begruendet die
grundsaetzliche Verpflichtung von Finanzbehoerden, die steuerlichen
Verhaeltnisse der jeweiligen Verfahrensparteien, zu deren Bekanntgabe diese
gegenueber den Finanzbehoerden verpflichtet sind, geheimzuhalten. Normiert
ist das Steuergeheimnis in §48a der Bundesabgabenordnung, der neben den
zustaendigen Finanzbeamten auch beigezogene Sachverstaendige und generell
Personen, welche entsprechende Informationen aus Akten eines
Finanzverfahrens beziehen, zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung
verpflichtet. Verboten ist das "unbefugte Offenbaren und Verwerten" der
Inhalte von Steuerakten.
In den letzten Jahren wurde von Steuerexperten die zunehmende
Durchloecherung des Steuergeheimnisses kritisiert. Etwa wurde durch
Einfuehrung einer neuen Regelung der Datenaustausch mit
Sozialversicherungsbehoerden, Zollaemtern und der Spezialeinheit zur
Betrugsbekaempfung KIAB ("Schwarzarbeit") ermoeglicht. Darueberhinaus ist
die Uebermittlung von Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, bei
ausdruecklichen gesetzlichen Ausnahmetatbestaenden zulaessig sowie dann,
wenn sie im zwingenden oeffentlichen Interesse gelegen ist bzw. der
Betroffene der Uebermittlung zustimmt. Zu bedenken ist, dass entsprechende
gesetzliche Ausnahmeregelungen verfassungsrechtlich zulaessig sein muessen,
sowohl in Hinblick auf das Amtsgeheimnis als auch das Grundrecht auf
Datenschutz.
Die Moeglichkeit des Nationalrats, durch Beschluss Untersuchungsausschuesse
einzusetzen, ist verfassungsgesetzlich in Art.53 der Bundesverfassung
geregelt. Die naeheren Bestimmungen zu den Untersuchungsausschuessen finden
sich in dem Bundesgesetz ueber die Geschaeftsordnung des Nationalrats.
Die Verpflichtung von Aemtern, an den Untersuchungsausschuessen mitzuwirken,
ergibt sich schon aus der Verfassungsbestimmung. Gerichte und andere
Behoerden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschuesse um
Beweiserhebungen Folge zu leisten, auf Verlangen haben alle oeffentlichen
Aemter ihre Akten dem Ausschuss vorzulegen. Eine aehnliche Bestimmung findet
sich auch nochmals in dem Gesetz ueber die Verfahrensordnung der
Untersuchungsausschuesse. Die gebotenen Beweise werden dabei durch
sogenannte "Beweisbeschluesse" des Ausschusses erhoben.
Betrachtet man somit die gesetzlichen Grundlagen scheint es eindeutig: Die
Verpflichtung zur Aktenuebermittlung an den parlamentarischen
Untersuchungsausschuss gilt ausnahmslos fuer alle Behoerden, somit --
mangels Ausnahmebestimmungen -- auch fuer Finanzbehoerden und ist auch
verfassungsgesetzlich abgesichert. Die Finanzbehoerden begruenden ihr
Vorgehen damit, dass die entsprechenden Aktenbestandteile fuer den
Untersuchungsauftrag des Ausschusses nicht relevant seien. Tatsaechlich darf
der Untersuchungsausschuss Beweise nur fuer die Erfuellung seines
Untersuchungsauftrages, der sich aus dem Beschluss des Nationalrats ergibt,
erheben. Woher allerdings die Finanzbehoerden eine Kompetenz nehmen sollten,
im Rahmen einer Vorauswahl zu entscheiden, welche Beweise fuer den
Untersuchungsausschuss relevant sind, ist ueberaus fragwuerdig. Eine
Entscheidung, welche Beweise erhoben werden, steht ausschliesslich dem
Ausschuss selbst zu. Die Regelungen zur Aktenuebermittlung an den
parlamentarischen Untersuchungsausschuss stellen einen eindeutigen
Ausnahmetatbestand vom Steuergeheimnis dar.
Durch das Finanzministerium wurde immer wieder darauf hingewiesen, dass sich
in den vergangenen Monaten offenkundig zahlreiche Abgeordnete als
"Plaudertaschen" erwiesen haetten und Details der Untersuchungsausschuesse
stets an die Medien und Oeffentlichkeit gelangt seien. Das mag richtig sein,
als Begruendung fuer eine eingeschraenkte Aktenuebermittlung taugt dies aber
nicht. Die Mitglieder der Untersuchungsausschuesse unterliegen
selbstverstaendlich -- ebenso wie die Finanzbeamten -- dem Steuergeheimnis,
darueber hinaus ergeben sich eigene Vertraulichkeitspflichten aus dem Gesetz
ueber die Geschaeftsordnung. Ein Abgehen von der Verpflichtung zur
Aktenuebermittlung ist als Sanktion, falls Ausschussmitglieder diese
Verpflichtungen nicht einhalten, allerdings nicht vorgesehen. Dagegen
koennten Ausschussmitglieder wohl im Rahmen der Amtshaftung belangt werden,
falls durch ihr Verschulden Details aus Steuerakten unbefugt an die
Oeffentlichkeit gelangen.
(Arge Daten)
Quelle: http://www.argedaten.at
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