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akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Dienstag, 15. Mai 2007; 17:14
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Datenschutz/Recht:
Eurofighterakten-Schwaerzungen unzulaessig
Die jetzige Einigung auf eine Schiedsstelle zur Abwaegung, welche 
Steuerakten im Zusammenhang mit der Eurofighter-Affaere dem 
parlamentarischen Untersuchungsausschuss ausgeliefert werden muessen, ist 
eigentlich ein Einlenken des Untersuchungsausschusses und nicht 
Finanzminister Molterers. Denn laut Arge Daten spricht aus 
datenschutzrechlicher Sicht alles klar fuer eine Aktenauslieferungspflicht 
des Finanzministeriums.
Der parlamentarische Untersuchungs-Ausschuss zur Eurofighter-Causa kommt 
nicht aus den Schlagzeilen. In den vergangenen Wochen sorgte vor allem fuer 
Aufregung, dass unter Berufung auf das gesetzlich festgelegte 
Steuergeheimnis die Finanzakten eines Beteiligten nur in weitgehend 
unkenntlich gemachter Form an den Ausschuss uebermittelt wurden. Ob nun 
einzelne Passagen eines Steueraktes "geschwaerzt" wurden oder anstatt echter 
Aktenteile einfach weisse Seiten an den Ausschuss uebermittelt wurden, 
stellt sich die Frage: Wie sieht das mit dem Steuergeheimnis eigentlich aus? 
Verbietet dieses tatsaechlich die Aktenuebermittlung an einen 
parlamentarischen Untersuchungsausschuss?
Das abgabenrechtlich verankerte Steuergeheimnis ist eine besondere 
Ausformung des allgemeinen behoerdlichen Amtsgeheimnisses und begruendet die 
grundsaetzliche Verpflichtung von Finanzbehoerden, die steuerlichen 
Verhaeltnisse der jeweiligen Verfahrensparteien, zu deren Bekanntgabe diese 
gegenueber den Finanzbehoerden verpflichtet sind, geheimzuhalten. Normiert 
ist das Steuergeheimnis in §48a der Bundesabgabenordnung, der neben den 
zustaendigen Finanzbeamten auch beigezogene Sachverstaendige und generell 
Personen, welche entsprechende Informationen aus Akten eines 
Finanzverfahrens beziehen, zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung 
verpflichtet. Verboten ist das "unbefugte Offenbaren und Verwerten" der 
Inhalte von Steuerakten.
In den letzten Jahren wurde von Steuerexperten die zunehmende 
Durchloecherung des Steuergeheimnisses kritisiert. Etwa wurde durch 
Einfuehrung einer neuen Regelung der Datenaustausch mit 
Sozialversicherungsbehoerden, Zollaemtern und der Spezialeinheit zur 
Betrugsbekaempfung KIAB ("Schwarzarbeit") ermoeglicht. Darueberhinaus ist 
die Uebermittlung von Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, bei 
ausdruecklichen gesetzlichen Ausnahmetatbestaenden zulaessig sowie dann, 
wenn sie im zwingenden oeffentlichen Interesse gelegen ist bzw. der 
Betroffene der Uebermittlung zustimmt. Zu bedenken ist, dass entsprechende 
gesetzliche Ausnahmeregelungen verfassungsrechtlich zulaessig sein muessen, 
sowohl in Hinblick auf das Amtsgeheimnis als auch das Grundrecht auf 
Datenschutz.
Die Moeglichkeit des Nationalrats, durch Beschluss Untersuchungsausschuesse 
einzusetzen, ist verfassungsgesetzlich in Art.53 der Bundesverfassung 
geregelt. Die naeheren Bestimmungen zu den Untersuchungsausschuessen finden 
sich in dem Bundesgesetz ueber die Geschaeftsordnung des Nationalrats.
Die Verpflichtung von Aemtern, an den Untersuchungsausschuessen mitzuwirken, 
ergibt sich schon aus der Verfassungsbestimmung. Gerichte und andere 
Behoerden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschuesse um 
Beweiserhebungen Folge zu leisten, auf Verlangen haben alle oeffentlichen 
Aemter ihre Akten dem Ausschuss vorzulegen. Eine aehnliche Bestimmung findet 
sich auch nochmals in dem Gesetz ueber die Verfahrensordnung der 
Untersuchungsausschuesse. Die gebotenen Beweise werden dabei durch 
sogenannte "Beweisbeschluesse" des Ausschusses erhoben.
Betrachtet man somit die gesetzlichen Grundlagen scheint es eindeutig: Die 
Verpflichtung zur Aktenuebermittlung an den parlamentarischen 
Untersuchungsausschuss gilt ausnahmslos fuer alle Behoerden, somit --  
mangels Ausnahmebestimmungen -- auch fuer Finanzbehoerden und ist auch 
verfassungsgesetzlich abgesichert. Die Finanzbehoerden begruenden ihr 
Vorgehen damit, dass die entsprechenden Aktenbestandteile fuer den 
Untersuchungsauftrag des Ausschusses nicht relevant seien. Tatsaechlich darf 
der Untersuchungsausschuss Beweise nur fuer die Erfuellung seines 
Untersuchungsauftrages, der sich aus dem Beschluss des Nationalrats ergibt, 
erheben. Woher allerdings die Finanzbehoerden eine Kompetenz nehmen sollten, 
im Rahmen einer Vorauswahl zu entscheiden, welche Beweise fuer den 
Untersuchungsausschuss relevant sind, ist ueberaus fragwuerdig. Eine 
Entscheidung, welche Beweise erhoben werden, steht ausschliesslich dem 
Ausschuss selbst zu. Die Regelungen zur Aktenuebermittlung an den 
parlamentarischen Untersuchungsausschuss stellen einen eindeutigen 
Ausnahmetatbestand vom Steuergeheimnis dar.
Durch das Finanzministerium wurde immer wieder darauf hingewiesen, dass sich 
in den vergangenen Monaten offenkundig zahlreiche Abgeordnete als 
"Plaudertaschen" erwiesen haetten und Details der Untersuchungsausschuesse 
stets an die Medien und Oeffentlichkeit gelangt seien. Das mag richtig sein, 
als Begruendung fuer eine eingeschraenkte Aktenuebermittlung taugt dies aber 
nicht. Die Mitglieder der Untersuchungsausschuesse unterliegen 
selbstverstaendlich -- ebenso wie die Finanzbeamten -- dem Steuergeheimnis, 
darueber hinaus ergeben sich eigene Vertraulichkeitspflichten aus dem Gesetz 
ueber die Geschaeftsordnung. Ein Abgehen von der Verpflichtung zur 
Aktenuebermittlung ist als Sanktion, falls Ausschussmitglieder diese 
Verpflichtungen nicht einhalten, allerdings nicht vorgesehen. Dagegen 
koennten Ausschussmitglieder wohl im Rahmen der Amtshaftung belangt werden, 
falls durch ihr Verschulden Details aus Steuerakten unbefugt an die 
Oeffentlichkeit gelangen.
(Arge Daten)
Quelle: http://www.argedaten.at
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