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akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Dienstag, 17. April 2007; 16:56
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Initiativen/Minderheiten:
> Konsensverhandlungen fuehren zur Untergrabung des Artikels 7
Aussendung mehrerer slowenischer Jugendorganisationen
Als junge Kaerntner Sloweninnen und Slowenen stellen wir uns die Frage, ob 
sich die Geschichte wirklich wiederholen muss. Von der Volksabstimmung im 
Jahr 1920 bis heute wurden immer wieder Propagandafeldzuege veranstaltet, 
die Rechte fuer die slowenische Volksgruppe versprachen, waehrend in der 
Praxis der oesterreichische Staat die gezielte Ausloeschung des Slowenischen 
betrieb, die in der Nazizeit mit der Deportation der Slowenen den Hoehepunkt 
erreichte.
Vor der Unterzeichnung des Oesterreichischen Staatsvertrages gab es erneut 
Versprechen bezueglich der Gleichstellung der beiden Landessprachen sowie 
der Wiedergutmachung der erlittenen Schaeden - nach der Unterzeichnung eine 
geschickte Verzoegerungs- und Vertroestungstaktik.
Bis heute muessen wir uns selbst jedes im Grunde selbstverstaendliche Recht 
juristisch erkaempfen, weil deutschnationale Hetzer nach wie vor 
oeffentlichkeitswirksam gegen Volksgruppenrechte kaempfen. Jene Menschen 
aber, die sich fuer die Gleichrangigkeit der slowenischen Sprache einsetzen, 
gelten in der Oeffentlichkeit als verbissene Fanatiker. So warten bereits 
mehrere Generationen von Kaerntner Sloweninnen und Slowenen auf die 
Erfuellung der garantierten Volksgruppenrechte. 52 Jahre nach Unterzeichnung 
des Oesterreichischen Staatsvertrages (siehe Anhang) warten wir noch immer!
Das Recht auf unserer Seite
Es geht nicht nur um einige Ortstafeln mehr oder weniger, sondern um den 
Grundsatz der Gleichrangigkeit und Gleichberechtigung der slowenischen 
Sprache im oeffentlichen Leben. Wir lehnen die derzeitigen 
Konsensverhandlungen ab, weil sie unweigerlich zur Ausschaltung des Artikels 
7 des Oesterreichischen Staatsvertrages fuehren wuerden. Waehrend wir uns 
jetzt noch auf verfassungsrechtlich gewaehrleistete Rechte berufen koennen, 
waeren wir durch eine allfaellige Oeffnungsklausel zu Bittstellern 
degradiert. Nach dieser waere es naemlich beinahe unmoeglich, der 
Kaerntner - und vermutlich auch der gesamten oesterreichischen - 
Oeffentlichkeit die Notwendigkeit weiterer zweisprachiger Aufschriften und 
Bezeichnungen topografischer Natur zu vermitteln, egal wie 
eine »Oeffnungsklausel« letztendlich ausgestaltet sein wuerde. Das Argument 
der Deutschnationalen, wonach die Kaerntner Slowenen immer mehr forderten, 
obwohl sie gerade alles bekommen haetten, wuerde danach seine Wirkung tun 
und Vorurteile ueber die unersaettlichen Slowenen schueren.
In unseren Augen bedeutet eine solche temporaere Loesung ein 
unverantwortliches und feiges Abschieben von Verantwortung auf nachfolgende 
Generationen. Deshalb widersprechen wir energisch allen Bestrebungen, 
eine »Konsensloesung« in den Verfassungsrang zu heben, bedeutet dies doch 
die endgueltige Einzementierung des Unrechts. Solch ein Konsens hat 
unweigerlich die Beschraenkung des zweisprachigen Gebietes auf jene Orte, 
die im Gesetz angefuehrt sind, zur Folge. Dies wuerde auch negative 
Konsequenzen fuer das zweisprachige Schulwesen, die Amtssprache, 
Kindergaerten usw. nach sich ziehen. Wir muessen wachsam sein, denn leere 
Versprechungen und Unrecht mussten wir schon zu oft ueber uns ergehen 
lassen.
Historisch begruendbar ist nur das Territorialprinzip
Wir verweisen auf die Loesung, welche anlaesslich der Unterzeichnung des 
Oesterreichischen Staatsvertrages getroffen wurde: Die Gleichberechtigung 
der slowenischen Sprache auf allen Ebenen und der Schutz vor 
Diskriminierung. Wir berufen uns auf den Artikel 7 des Oesterreichischen 
Staatsvertrages, in dem keine Rede von Prozentklauseln ist.
Unsere Forderung:
Wir verlangen eine lueckenlose und gleichrangige Zweisprachigkeit im 
gesamten zweisprachigen Gebiet - auf Basis des Territorialprinzips, welches 
den zweisprachigen Schulunterricht in den Jahren 1945 bis 1958 regelte.
Ausdruecklich weisen wir auch darauf hin, dass der Begriff »Bezeichnungen 
und Aufschriften topografischer Natur« nicht nur Ortstafeln umfasst.
Da das zweisprachige Gebiet eine historisch gewachsene Tatsache ist, lehnen 
wir eine Regelung der Topografiefrage auf Grundlage einer 
Minderheitenfeststellung, die dem garantierten Schutz und der Foerderung 
einer Volksgruppe vollkommen widerspricht, vehement ab! Wir sind Menschen, 
nicht Zahlen!
Verhandlungen oder gar ein Feilschen ueber verfassungsrechtlich 
gewaehrleistete Rechte sowie ein Kuhhandel in dieser Frage koennen von uns 
nicht akzeptiert werden, denn nur mit unserer Sprache gibt es uns!
*Klub slovenskih študentk in študentov na Dunaju / Klub der slowenischen 
StudentInnen in Wien; Klub slovenskih študentk in študentov Gradec / Klub 
slowenischer Studentinnen & Studenten Graz; Klub slovenskih študentk in 
študentov na Koroškem / Klub slowenischer Studentinnen und Studenten in 
Kaernten; Mlada Enotna lista / Junge Einheitsliste; Koroška dijaška zveza / 
Kaerntner Schuelerverband*
*
Anhang:
Staatsvertrag von Wien - Artikel 7
BGBl. Nr. 152/1955
Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten
1. Oesterreichische Staatsangehoerige der slowenischen und kroatischen 
Minderheit in Kaernten, Burgenland und Steiermark geniessen dieselben Rechte 
auf Grund gleicher Bedingungen wie alle anderen oesterreichischen 
Staatsangehoerigen einschliesslich des Rechts auf ihre eigenen 
Organisationen, Versammlungen und Presse in eigener Sprache.
2. Sie haben Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer und 
kroatischer Sprache und auf eine verhaeltnismaessige Zahl eigener 
Mittelschulen; in diesem Zusammenhang werden Schullehrplaene ueberprueft und 
eine Abteilung der Schulaufsichtsbehoerde wird fuer slowenische und 
kroatische Schulen errichtet werden.
3. In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kaerntens, des Burgenlandes und 
der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevoelkerung 
wird die slowenische oder kroatische Sprache zusaetzlich zum Deutschen als 
Amtssprache zugelassen. In solchen Bezirken werden die Bezeichnungen und 
Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer 
Sprache wie in Deutsch verfasst.
4. Oesterreichische Staatsangehoerige der slowenischen und kroatischen 
Minderheiten in Kaernten, Burgenland und Steiermark nehmen an den 
kulturellen, Verwaltungs- und Gerichtseinrichtungen in diesen Gebieten auf 
Grund gleicher Bedingungen wie andere oesterreichische Staatsangehoerige 
teil.
5. Die Taetigkeit von Organisationen, die darauf abzielen, der kroatischen 
oder slowenischen Bevoelkerung ihre Eigenschaft und ihre Rechte als 
Minderheit zu nehmen, ist zu verbieten.
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