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akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Dienstag, 10. Oktober 2006; 19:41
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EU/Recht:
> Darf PKK gegen EU-Rat klagen?
Im Jahr 2002 beschloss der Europaeische Rat, die Kurdische Arbeiterpartei
(PKK) auf einer Liste terroristischer Vereinigungen einzutragen. Gegen diese
Entscheidung klagte Osman Ocalan namens der PKK beim Europaeischen Gericht
erster Instanz (EUGI). 2005 wies das EUGI diese Klage ab. Ocalan ging in
Berufung an den EUGH. Jetzt koennte dieser ihm rechtgeben - zumindest was
die Zulaessigkeit der Klage angeht.
Das EUGI hatte in seiner Zurueckweisung bemaengelt, dass Ocalan nicht
nachweisen koenne, dass er die PKK repraesentiere, da sie ihrem seinem
eigenen Bekunden nicht mehr existiere.
Generalanwaeltin Juliane Kokott vertrat hingegen in ihren Schlussantraegen
Ende September die Auffassung, dass die von Ocalan namens der PKK erhobene
Klage zumindest teilweise zulaessig sei.
Nach Ansicht Kokotts habe die erste Instanz bei der Pruefung der
Zulaessigkeit der Klage zu Unrecht aus der von Ocalan abgegebenen
Erklaerung, die PKK existiere nicht mehr, abgeleitet, dass er sie deswegen
auch nicht mehr vertreten koenne. Doch haette beruecksichtigt werden
muessen, dass die PKK ihrer Natur nach ueber kein formales Statut verfuegen
konnte, ihr Kongress lediglich die Einstellung der unter ihrem Namen
ausgeuebten Taetigkeiten beschlossen habe, die Organisation selbst aber
moeglicherweise unter dem Namen KADEK fortbestehe. Gerade weil der Rat die
PKK weiterhin als terroristische Vereinigung benenne, muesse die PKK
berechtigt sein, gegen den entsprechenden Eintrag auf der Liste vorzugehen.
Weiters habe nach Auffassung Kokotts das Gericht Ocalan keine Gelegenheit
gegeben, seine Vertretungsbefugnis klarzustellen.
Die Generalanwaeltin schlug daher dem Europaeischen Gerichtshof (EUGH) als
Berufungsinstanz vor, zu entscheiden, dass Ocalan im Namen der PKK klagen
duerfe, und seine Klage zur Entscheidung darueber, ob sie auch begruendet
ist, an das Gericht erster Instanz zurueckzuverweisen.
Damit ist in der Sache selbst noch nichts entschieden. Die
Generalanwaltschaft hat keinerlei Entscheidungsbefugnis. Sollte der EUGH
aber den Empfehlungen der Generalanwaltschaft folgen - was er im Schnitt in
drei Viertel aller Faelle tut - koennte damit erstmals eine Klage gegen die
umstrittene Terrorliste der EU zugelassen werden.
Bis dahin ist es aber noch ein langer Weg. Wenn der EUGH auf Unzulaessigkeit
der Zurueckweisung der Klage erkennt, kann das EUGI immer noch aus anderen
Gruenden die Klage zurueckweisen. Sollte die Klage angenommen werden, ist
damit noch nichts ueber die letztendliche Entscheidung der Luxemburger
Richter gesagt.
Immerhin spricht die Generalanwaeltin hier einer ihrer Natur als
Untergrundbewegung nach nicht formalisierten Organisation dennoch
Rechtspersoenlichkeit zu - ein Vorgang, der vor allem in Zeiten der
"Terrorbekaempfung" interessante Entwicklungen erwarten laesst.
Die Zulassung dieser Klage ist aber auch im speziellen Fall deswegen
wichtig, da die Aechtung der PKK vor allem ein Mittel ist, kurdische
Aktivisten als PKK-Anhaenger zu brandmarken -- und damit ihre
Kriminalisierung speziell in der Tuerkei zu legitimieren. Selbst wenn also
die PKK in ihren Strukturen nicht mehr bestuende, waere eine Loeschung
dieses Eintrags in der Terrorliste fuer die kurdische Minderheit ein Erfolg.
*Bernhard Redl*
EUGH-Aussendung:
http://curia.europa.eu/de/actu/communiques/cp06/aff/cp060078de.pdf
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