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akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Dienstag, 16. Mai 2006; 15:38
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Zuvieldienst/Recht:
> Verpflegungsgeld einfordern!
Am 1.3. wurde im Parlament von allen Parteien einstimmig das 
Zivildienstgesetz- Uebergangsrecht beschlossen. Es regelt die Ansprueche auf 
nicht ausbezahltes Verpflegungsentgelt von Ex-Zivildienern an ihre 
Zivildienst- Traegerorganisationen und ist rueckwirkend gueltig bis zum 
01.01.2001. Doch das Gesetz schraenkt die Rechte der Zivis auf angemessene 
Verpflegung (lt. VFGH) weiterhin ein.
Die vom VFGH als angemessen gesehenen 13,60 Euro (sofern keine 
Naturalverpflegung erfolgt) wird nach jetziger Gesetzeslage kaum ein 
(Ex-)Zivi erhalten. Denn von diesem Betrag koennen Abzuege erfolgen:
-15% bei gleich bleibendem Dienstort (!?)
-10% bei geringer koerperlicher Belastung
-10% bei Vorhandensein einer Kochgelegenheit in der Dienstverrichtungsstelle
Der Gesetzgeber scheint davon auszugehen, dass bei einem Grossteil der 
Zivildiener zwei dieser Abzugsmoeglichkeiten zutreffen, denn 
interessanterweise entspricht der Betrag von 4,20 Euro, den der Bund je Zivi 
& Tag den Einrichtungen zuschiesst, genau der Differenz zwischen den in der 
Regel ausbezahlten 6 Euro und 10,20 Euro. Dieser Betrag wiederum entspricht 
13,60Euro minus 25%(!). Auch erwaehnenswert ist, dass diese Unterstuetzung 
nur jenen Organisationen zugute kommt, die das Verpflegungsgeld nicht 
ordentlich ausbezahlt haben und daher nun Nachzahlungen zu taetigen haben. 
Rotes Kreuz, Caritas & Co. werden also dafuer belohnt, dass sie ueber Jahre 
ihre Zivis besonders "kosteneffektiv" genutzt haben.
W uerden alle 50.000 betroffenen Zivis die ihnen zustehenden Betraege 
einfordern (immerhin bis zu 2744 Euro), so wuerde das den Bund mit 116 Mio. 
Euro belasten (Zahlen sind dem Falter 11/06 entnommen und fuer mich leider 
nicht ganz nachzuvollziehen).
Deshalb bemuehte sich der Gesetzgeber redlich, mittels kurzer Fristen und 
komplizierter Verfahren den Zugang zum Verpflegungsgeld zu erschweren, das 
den Zivis rechtmaessig zusteht. Um jedoch trotzdem zu seinem Geld zu kommen, 
sollte mensch Folgendes beachten:
Ab In-Kraft-Treten des ZDG-Uebergangsrechts mit 28.03.2006, besteht 6 
Monate, also bis 28.09.2006 die Moeglichkeit, ausstehende Zahlungen per 
Bescheid zu fordern. Nach Verstreichen dieser Frist erloeschen saemtliche 
Ansprueche.
Vorgehensweise:
* Als erster Schritt sind beim Rechtstraeger der Zivildiensteinrichtung 
entstandene Forderungen nachweislich einzufordern.
* Kommt eine einvernehmliche Einigung zustande, hat eine Ueberweisung des 
festgelegten Betrages binnen 3 Monaten zu erfolgen.
* Erfolgt keine Einigung bzw. keine fristgerechte Zahlung (trotz Einigung), 
so hat der Ex-Zivi 4 Wochen Zeit, um bei der Zivildienstserviceagentur einen 
"Antrag auf Feststellung" zu stellen. Ansonsten verfaellt der Anspruch 
ebenfalls. Nach einer bescheidmaessigen Feststellung durch die 
Zivildienstserviceagentur, hat die Ueberweisung binnen 6 Wochen zu erfolgen.
* Fuer Ex-Zivis, die bereits vor in Kraft treten des ZDG- Uebergangsrechts 
einen "Antrag auf Feststellung" gestellt haben, gilt Folgendes:
Die Zivildienstserviceagentur hat diesen Antrag an den Rechtstraeger der 
Einrichtung weiterzuleiten. Von diesem Zeitpunkt an gilt wiederum die 
3-monatige Frist, um den Differenzbetrag auszubezahlen. Das Perfide daran 
ist, dass der Zivi keine Kenntnis ueber den Zeitpunkt erlangt, ab dem diese 
Frist zu laufen beginnt, weil mensch nicht wissen kann, wann die 
Serviceagentur den Antrag tatsaechlich weiterleitet.
* Erfolgt keine Zahlung, muss analog zum oben dargestellten Fall ein 
erneuter "Antrag auf Feststellung" an die Serviceagentur gestellt werden, 
und zwar ebenfalls binnen 4 Wochen.
Um einen Ablauf von Verjaehrungsfristen moeglichst zu vermeiden, sollte also 
3 Monate nach In-Kraft-Treten des Gesetzes (also ab 28.06.2006) automatisch 
ein erneuter "Antrag auf Feststellung" an die Zivildienstserviceagentur 
geschickt werden und in weiterer Folge in einem Rhythmus von 4 Wochen, so 
lange bis die Zahlung erfolgt ist.
Es ist ratsam, alle Forderungen an den Rechtstraeger auch an die 
Zivildienstserviceagentur und die Schlichtungsstelle beim Bundesland zu 
senden (in Wien MA62), damit diese ausreichend nachgewiesen sind.
Aber Achtung! Bevor eine Einigung mit dem Rechtstraeger der Einrichtung 
getroffen wird, solltet ihr folgendes ueberlegen:
* ob ihr euch mit deren Angebot abfindet, das wahrscheinlich gewisse 
Abschlaege (siehe oben) enthalten wird, dafuer werdet ihr das Geld jedoch 
relativ bald erhalten (binnen 4 Wochen)
* oder das Abgebot ablehnt und auf euren Rechten auf die volle Nachzahlung 
(laut Zivi- Plattform sogar zuzueglich Saeumniszinsen von 4% moeglich) 
beharrt. Die entsprechenden Verfahren werden wohl einige Jahre dauern, denn 
auch in der Vergangenheit wurde der Weg der Zivildiener zu ihrem Recht 
aeusserst steinig gestaltet.
OeH-Zivildienstberatung
(aus einer OeH-Zeitschrift/gek.)
Weitere Infos und Formulare:
http://www.zivildienst.at/index.php?option=com_content&task=view&id=146&Itemid=9
oder http://www.zivildienst.at und auf "FAQ zur Nachzahlung" klicken
http://verweigert.at/
Formulierungen der Vereinbarung: http://verweigert.at/wdvzivi/formular/
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