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akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Dienstag, 21. Februar 2006; 21:53
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Arbeit/Recht/Kommentar der Anderen:

> Rechtsstaat oder Machtrefugium?

Nein! Es geht nicht (schon wieder) um zweisprachige Ortstafeln und die
Frage, welchen Stellenwert Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes haben.
Es geht darum, dass in einem voellig anderen Bereich - der in der
Oeffentlichkeit wenig Aufmerksamkeit findet - Entscheidungen eines
Hoechstgerichtes nicht ausreichend umgesetzt werden.

Es geht um - einige BetreuerInnen des AMS. In der Frage, ob
Schulungsmassnahmen von den Betroffenen unter allen Umstaenden akzeptiert
werden muessen hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden:

"Eine ungerechtfertigte Weigerung eines Arbeitslosen, an einer Massnahme zur
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, liegt nur dann vor,
wenn es sich ueberhaupt um eine solche Massnahme handelt, wenn feststeht,
dass die Kenntnisse und Faehigkeiten des Arbeitslosen fuer die Vermittlung
einer zumutbaren Beschaeftigung nach Lage des in Betracht kommenden
Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb solcher Massnahmen der
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf ..."

"Die Zuweisung zu einer Massnahme zur Wiedereingliederung in den
Arbeitsmarkt bedarf des Nachweises, dass der Arbeitslose ohne diese
Wiedereingliederungsmassnahme nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erlangen ..."

"Es steht nicht im freien Belieben des Arbeitsamtes, einem Arbeitslosen
(auch einem Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln
oder ihn zu einer Nachschulung oder Umschulung zuzuweisen. Eine solche
Zuweisung vermag sich insbesondere auch nicht auf die vom Arbeitslosen (auch
wiederholt) an den Tag gelegte Arbeitsunwilligkeit, eine ihm durch das
Arbeitsamt zugewiesene zumutbare Beschaeftigung anzunehmen, zu stuetzen.
Fuer eine solche Massnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse
des Arbeitslosen fuer die Vermittlung einer zumutbaren Beschaeftigung nach
Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind ..."

"Die Zuweisung zu einer Massnahme zur Wiedereingliederung in den
Arbeitsmarkt bedarf des Nachweises, dass der Arbeitslose ohne diese
Wiedereingliederungsmassnahme nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erlangen. Dabei ist allerdings nicht nur
darauf abzustellen, in welcher Weise sich der Arbeitslose selbst um eine
Stelle auf dem Arbeitsmarkt bemueht hat; die mit der Anwendung einer
derartigen Wiedereingliederungsmassnahme verbundenen Kosten sind nur dann
gerechtfertigt, wenn dem Betroffenen jene darin vermittelten Faehigkeiten
auch tatsaechlich fehlen ..."

"Die Zuweisung zu einer Massnahme zur Wiedereingliederung in den
Arbeitsmarkt setzt voraus, dass die Gruende, nach denen das Arbeitsamt eine
solche Massnahme fuer erforderlich erachtet, dem Arbeitslosen eroeffnet und
ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird..."


Und jetzt zur Realitaet: In Salzburg wird einer 2-fachen Mutter eine
Wiedereingliederungsmassnahme auf´s Auge gedrueckt. Der Kursveranstalter
schickt sie mit dem Hinweis auf Ueberqualifikation nach Hause. Darauf
beglueckt sie das AMS mit einem gleichartigen Kurs. Der Kursveranstalter
spricht wieder von Ueberqualifikation und empfiehlt, beim AMS mit geeigneten
Vorschlaegen betreff Kursmassnahmen vorstellig zu werden. Das tut die
Betroffene unter betraechtlichem Zeitaufwand - die Betreuung von
Kleinkindern ist ja sowieso nur ein Klacks. Das AMS zeigt sich interessiert
und einsichtig, aber nur kurz, denn die Kurszuweisung ist ja noch in Kraft
und man will ja sein Gesicht nicht verlieren. Also zurueck zum Start und als
Zuckerl wird auf die Kinderbetreuung parallel zum Kurs hingewiesen. Doch von
einer Kinderbetreuung weiss der Kursveranstalter nichts! Chaos bricht aus -
natuerlich auf dem Ruecken der Betroffenen. Und als letztes Mittel der
Disziplinierung wird die uebliche Drohung ausgesprochen: Sperre des
Arbeitslosengeldes.
(Initiativgruppe Arbeitslosigkeit, newsletter 2006/2 / gek.)

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Anmerkung der Redaktion: Zu diesem Thema entschied der VwGH seit Anfang der
90er Jahre bereits mehrere Dutzend mal im Sinne des Beschwerdefuehrer und
die Urteile lauten immer aehnlich. Was aber nichts am Verhalten des AMS
aendert.

Siehe auch:
VwGH Erkenntnis 7.September 2005 2002/08/0229
VwGH Erkenntnis 26.Jaenner 2000 98/08/0306
VwGH Erkenntnis 21.Dezember 1993 93/08/0215 u.v.a
Zu finden unter: http://www.ris.bka.gv.at/vwgh/

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