**********************************************************
akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Dienstag, 10. Jaenner 2006; 18:41
**********************************************************
Das Letzte:
> Neue juristische Erkenntnisse
"Volksanwalt Mag. Stadler: Kein Recht auf Abtreibung
Interdisziplinaere Tagung zum Status ungeborener Kinder
Wien (OTS) - Am 19.12.2005 wurde in der Volksanwaltschaft auf Einladung des 
sachzustaendigen Volksanwaltes Mag. Ewald Stadler eine Tagung zum Status 
ungeborener Kinder abgehalten. Anlass hiefuer war eine Entscheidung der 
Volksanwaltschaft, in welcher der verpflichtende Lehrausgang von Kindern 
einer vierten Hauptschulklasse in eine nach wirtschaftlichen Grundsaetzen 
gefuehrte Wiener Abtreibungsklinik beanstandet wurde.
Diese Entscheidung, fuer die Volksanwalt Mag. Stadler verantwortlich 
zeichnet, hat bereits mehrere positive Reaktionen aus der Rechtswissenschaft 
nach sich gezogen und wurde dem interessierten Publikum vorgestellt. 
Wesentlicher Inhalt dieser Entscheidung - die im Buero des Volksanwaltes 
Mag. Stadler angefordert werden kann - ist, dass nach der geltenden 
Rechtslage ein Schwangerschaftsabbruch auch innerhalb der ersten drei Monate 
(§97 Abs. 1 StGB) rechtswidrig ist und ein 'Recht auf Abtreibung' nicht 
besteht. [...]"
Quelle: 
http://www.ots.at/presseaussendung.php?schluessel=OTS_20051228_OTS0052&ch=politik
***
Kommentar:
In §97 Abs.1 Ziffer 1 StGB ist der Schwangerschaftsabbruch durch einen Arzt 
nach vorhergehender Beratung innerhalb der ersten drei Monate nicht 
strafbar. Weiters darf niemand (Abs.3 Ziffer 3 cit.leg.) wegen der 
Durchfuehrung eines straflosen Schwangerschaftsabbruches "in welcher Art 
immer benachteiligt werden". Damit stellt der Gesetzgeber eindeutig fest, 
dass eine solche Person sogar unter einem besonderen Schutz seiner 
Handlungsfreiheit steht. Die oesterreichische Rechtsordnung sieht bei 
Rechtsbruechen prinzipiell eine Strafbarkeit oder zumindest eine Ahndung in 
anderer Form vor -- also wieso soll ein strafloser Schwangerschaftsabbruch 
rechtswidrig sein?
Der Jurist Ewald Stadler duerfte seine Behauptung wohl aus dem selben 
Rechtslehrbuch gezogen haben, dass auch Joerg Haider benutzt, wenn er 
versucht, herauszufinden, wer fuer die Aufstellung von Ortstafeln zustaendig 
ist.
Das ist die gute alte FPOe-Schule (egal wie der Verein gerade heisst): 
Stelle eine Behauptung auf, auch wenn du sie nicht beweisen kannst, 
irgendwer wird sie schon glauben! -br-
***************************************************
Der akin-pd ist die elektronische Teilwiedergabe der nichtkommerziellen 
Wiener Wochenzeitung 'akin'. Texte im akin-pd muessen aber nicht 
wortidentisch mit den in der Papierausgabe veroeffentlichten sein. Nachdruck 
von Eigenbeitraegen mit Quellenangabe erbeten. Namentlich gezeichnete 
Beitraege stehen in der Verantwortung der VerfasserInnen. Ein Nachdruck von 
Texten mit anderem Copyright als dem unseren sagt nichts ueber eine 
anderweitige Verfuegungsberechtigung aus. Der akin-pd wird nur als 
Abonnement verschickt. Wer versehentlich in den Verteiler geraten ist, kann 
den akin-pd per formlosen Mail an akin.buero@gmx.at abbestellen.
*************************************************
'akin - aktuelle informationen'
a-1170 wien, Lobenhauerngasse 35/2
vox: ++43/1/535-62-00
(anrufbeantworter, unberechenbare buerozeiten)
http://akin.mediaweb.at
akin.buero@gmx.at
Bankverbindung lautend auf: föj/BfS,
Bank Austria, BLZ 12000,
223-102-976/00, Zweck: akin