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akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Dienstag, 6. Dezember 2005; 19:09
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Schoener Wohnen:

> Mietrechtsnovelle fuer die Hausherren

Die letzte Woche im Justizausschuss behandelte Mietrechtsnovelle 2006 bringt
weitere Verschlechterungen fuer Mieter. Der Entwurf soll so bald wie
moeglich im Parlament beschlossen worden, um eine weitere Begutachtung durch
Mieterorganisationen oder die AK zu umgehen. Bereits bei der letzten
Mietrechtsnovelle im Jahr 2000 wurden den Mieter zahlreiche Nachteile
aufgebuerdet. Durch die Novelle 2006 muessen Mieter bei Sanierungen
neuerdings mit deutlich hoeheren Mieten rechnen.

Die Verschlechterungen fuer Mieter im einzelnen:

* Der Vermieter darf sich aus den Mietzinsreserven bis zu 40 Prozent (!)
entnehmen und muss diesen Betrag nicht mehr fuer Erhaltungsinvestitionen
einsetzen. Da der Ueberschuss der Mietzinseinnahmen der letzten zehn Jahre
doch haeufig fuer Reparaturen verwendet wurden, drohen durch die
beabsichtigte Kuerzung starke Mietzinsanhebungen im Falle groesserer
Haussanierungen.

* Fuer Wohnungen in Dachaufbauten (also renovierten ehemaligen Dachboeden)
und irgendwelchen Zubauten gibt es ueberhaupt keinen Mieterschutz mehr.
Dadurch haben die betroffenen Mieter z.B. keinen gesetzlichen Anspruch auf
Betriebskostenabrechnungen oder Erhaltungsverpflichtungen des Vermieters
mehr.

* Das Recht auf Mietzinsueberpruefung wird fuer Mieter von gemeinnuetzigen
Wohnbauvereinigungen wie bei privaten Vermietern auf drei Jahre verkuerzt.
Das bedeutet, dass der Mieter nach drei Jahren einen gesetzwidrig
ueberhoehten Mietzins nicht mehr bekaempfen kann.

* Wird ein befristeter Mietvertrag vom Vermieter nach Ablauf der Befristung
nicht beendet, wird der Mietvertrag nur noch auf drei Jahre verlaengert
anstatt wie jetzt automatisch unbefristet weiterzulaufen.

Minimale Verbesserungen im urspruenglichen Entwurf wurden so stark
verwaessert, dass sie fuer Mieter kaum ins Gewicht fallen:

* Die neue Bestimmung ueber den Ersatzanspruch bei kaputten Heizthermen ist
nur eine geringfuegige Verbesserung. Trotz der hohen Richtwertmieten gilt
nach wie vor: Nicht der Vermieter muss eine kaputte Heiztherme ersetzen,
sondern der Mieter muss die neue Therme bezahlen. Nur wenn der Mieter
innerhalb von zehn Jahren auszieht, kann er eine Rueckzahlung erhalten.
Diese wird aber pro Jahr um 10 Prozent geringer. Nach zehn Jahren bekommt
der Mieter gar nichts mehr, obwohl eine Heiztherme in der Regel 15 bis 20
Jahre Lebensdauer hat.

* Die neue Bestimmung ueber erweiterte Erhaltungspflichten wegen erheblicher
Gesundheitsgefaehrdung wurde gegenueber dem Gesetzesentwurf stark
verwaessert: Diese besteht nur mehr, "wenn sich die Gefahren nicht durch
andere zumutbare Massnahmen abwenden lassen" kann. Die Auslegung dieser
Formulierung wird den Gerichten ueberlassen. So ist derzeit den Mietern laut
OGH schon zumutbar, bei Bleiverseuchungen die Gesundheitsgefaehrdung durch
Rinnenlassen des Wassers zu beseitigen.

Auch das Wohnungsgemeinnuetzigkeitsgesetz, das mit der Wohnrechtsreform
novelliert wird, bringt viele Unschaerfen und verschlechtert
Mietzinsueberpruefungsrechte fuer Mieter.
(Helmuth Fellner, Kominform/bearb.)

Quelle: http://www.kominform.at/article.php?story=20051128194658875


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