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akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Dienstag, 8. November 2005; 18:24
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Initiativen/Asyl:

> Kleinkind in Schubhaft!

Prokops Polizei hat eine Mutter mit ihrem drei Monate alten Kind
eingesperrt. Laut Behoerde aber war sie gar nie schwanger gewesen.

Frau X. ist mit ihrem Lebensgefaehrten im Mai 2005 aus dem Kosovo nach
Oesterreich gefluechtet, weil ein Bekannter aus politischen Gruenden
ermordet worden war. Sie kamen mit einem franzoesischen Visum, weil das
rascher zu haben war als ein oesterreichisches. Auf der Flucht ist man nicht
waehlerisch.

Frau X. war schwanger zur Zeit der Flucht. In Oesterreich leben ihre vier
Brueder, oesterreichische Staatsbuerger; sie leben hier seit vielen Jahren,
haben selbst Familien; sie sorgen fuer Frau X., sie sorgen fuer ihr
mittlerweile geborenes Kind, sie haben ihr und ihrem Mann eine Wohnung zur
Verfuegung gestellt.

Die Asylantraege, die Frau X. und ihr Lebensgefaehrte stellten, wurden vom
Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, in Thalham als unzulaessig
zurueckgewiesen. Weil Oesterreich nicht zustaendig sei. Sie sollten es in
Frankreich versuchen, wo sie niemanden kennen. So will es die Logik von
"Dublin".

Frau X. machte geltend, dass sie hochschwanger sei und gerade jetzt die
Naehe ihrer Angehoerigen brauche. Die Erstaufnahmestelle (EAST) meinte aber,
von einer Schwangerschaft sei "optisch" (!) nichts zu bemerken; Frau X. sei
unglaubwuerdig. Eine aerztliche Untersuchung sei nicht erforderlich. Wenige
Wochen danach brachte Frau X. ihr Kind zur Welt.

Der Unabhaengige Bundesasylsenat (UBAS) hob den Bescheid auf und schickte
den Fall an die Erstaufnahmestelle zurueck: Sie moege ermitteln, wie eng die
Bindungen Frau X.'s an ihre Brueder sei.

Die Erstaufnahmestelle machte wieder einen Bescheid: Frau X.'s Bindung an
ihre Brueder koenne nicht so eng sein, da sie jahrelang ohne sie im Kosovo
gelebt habe. Dass aber die Brueder seit jeher fuer sie sorgten, Geld fuer
sie nach Hause schickten und auch jetzt fuer ihren Unterhalt aufkommen -
einerlei.

Kein Wort steht im Bescheid davon, welches "oeffentliche Interesse" es
erfordern sollte, Frau X.'s Recht auf Familienleben (garantiert durch
Artikel 8 der Menschenrechtskonvention) so schamlos zu brechen.

Dafuer aber ein wichtiger Zusatz: die aufschiebende Wirkung einer Berufung
wird ausgeschlossen. Eine Massnahme, die nach dem Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetz nur bei "Gefahr in Verzug" vorgesehen ist.

Gleich lautende Bescheide erliess die EAST auch gegen den Mann und gegen das
in Oesterreich geborene Kind.

Frau X. erhob Berufung; der UBAS setzte fuer den 3. November eine
Verhandlung an. Kurz vorher, am 26. Oktober, wurden Frau X. und ihr Baby von
der Polizei aus der Wohnung geholt. Der Mann ist untergetaucht.

Die verzweifelten Brueder sind zu uns gekommen. Asyl in Not hat
Schubhaftbeschwerden fuer Mutter und Kind eingebracht. Am 3. November haben
wir sie auch vor dem UBAS vertreten. Sie wurden von der Polizei vorgefuehrt.
Zwei der Brueder waren als Zeugen da und bestaetigten, dass sie heute wie
seit eh und je fuer den Unterhalt der Schwester sorgen.

Das zustaendige Senatsmitglied hat eine baldige Entscheidung zugesagt. Frau
X. und ihr Kind wurden ins Gefaengnis zurueckgebracht.

Das ist Prokopland, Ende 2005, unmittelbar vor Inkrafttreten des neuen
Fremdenrechtspakets.
*Michael Genner (bearb.)*

*

Protestemails an Liese Prokop, ministerbuero@bmi.gv.at, und zugleich an die
Fremdenpolizei, bpdw.frb@polizei.gv.at (Kopien bitte an uns:
office@asyl-in-not.org).



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