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akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Dienstag, 15. Februar 2005; 23:23
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Schwulesbisch/Recht/Polizei/Moderne Zeiten:

> Was lange waehrt...

... wird endlich geloescht. Die Datenschutzkommission ordnet die Loeschung
der § 209-Polizeidaten an. So ganz werden sie aber trotzdem nicht
vernichtet.


Nachdem das anti-homosexuelle Sonderstrafgesetz ueber unterschiedliche
Schutzalter im August 2002 aufgehoben worden war, hatten sich die
Sicherheitsbehoerden anfangs generell geweigert, die Vormerkungen der Opfer
des §209 StGB in den polizeilichen Datenbanken loeschen zu lassen. Sie
bestanden darauf, diese Daten zur Vollziehung der § 209-Ersatzbestimmung, §
207b StGB, zu benoetigen. Innenminister Strasser hatte daher im Februar 2003
per Erlass nur die Loeschung jener Daten von § 209-Opfern angeordnet (Erlass
05.02.2003, 3200/225-II/BK/2.3/03), die freigesprochen oder deren Verfahren
eingestellt wurden, was -- auf Grund einer
Verfassungsgerichtshofentscheidung -- ohnehin bei jedem Delikt der Fall sein
sollte.

Die anschliessenden ein ganzes Jahr dauernden intensiven Bemuehungen der
Plattform gegen § 209 und von Amnesty International, und die ersten
Beschwerdefaelle, insb. vor der Datenschutzkommission, haben dann Erfolg
gezeitigt. Strasser odnete konkret die Loeschung saemtlicher Vormerkungen
nach § 209 im oesterreichweiten Polizeicomputer EKIS an (Erlass der
Generaldirektion fuer die oeffentliche Sicherheit vom 10.04.2003,
8181/421-II/BK/1/03) und lies saemtliche erkennungsdienstlichen Daten
(Fingerabdruecke, Fotos, Gendaten etc.) der § 209-Opfer vernichten (VO vom
12.08.2003, BGBl II 361/2003).

Doch die lokalen Behoerden wollten das nicht einsehen. Die BH Kufstein hatte
sich dem Erlass des Innenministers widersetzt und sich geweigert,
Vormerkungen nach § 209 StGB in den Polizeicomputern zu loeschen. Das §
209-Opfer wandte sich an die Datenschutzkommission, die die Loeschung nun
angeordnet hat (Bescheid vom 21.12.2004, K120.848/0004-DSK/2004).

"Wir freuen ueber diese erfreuliche Entscheidung der Datenschutzkommission
zu den Computerdaten, rufen sie aber gleichzeitig auf, dabei nicht stehen zu
bleiben", sagt der Wiener Rechtsanwalt Dr. Helmut Graupner, Sprecher der
Plattform gegen § 209. Denn leider verweigere die Datenschutzkommission
naemlich die Loeschung aller auf Papier vorhandenen Daten, weshalb diese
Frage an den Verfassungsgerichtshof herangetragen werden muesse".
(Aussendung der Plattform gegen § 209 / bearb.)


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