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akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Dienstag, 1. Februar 2005; 19:49
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Alles, was Recht ist:

> Zweisprachige Ortstafeln nicht individuell einklagbar

Das Recht auf eine zweisprachige Ortstafel wird auch weiterhin nicht
individuell einklagbar sein. Der Verfassungsgerichtshof hat eine
diesbezuegliche Beschwerde von 44 Einwohnern der Unterkaerntner Ortschaft
Loibach/ Libuce zurueckgewiesen. Die einzige Moeglichkeit, sich das Fehlen
einer zweisprachigen Ortstafel als "verfassungswidrig" zu bestaetigen,
bleibt damit - so absurd das klingen mag - eine Geschwindigkeitsuebertretung
im Ortsgebiet.

Die 44 Loibacher hatten sich an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) gewandt,
weil auf ihrer Ortstafel trotz 36,9 Prozent zweisprachiger Bevoelkerung nur
die deutsche Ortsbezeichnung zu lesen ist, nicht aber die slowenische. Das
Problem dabei: Zwar besteht eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur
Aufstellung weiterer zweisprachiger Ortstafeln. Ein einklagbarer
Rechtsanspruch der einzelnen Angehoerigen der Minderheit auf "ihre"
zweisprachige Ortstafel besteht jedoch nicht.

Die Begruendung der Verfassungsrichter in ihrem am Donnerstag
veroeffentlichten Erkenntnis: Erstens lege der Wortlaut der
Ortstafel-Bestimmung im Staatsvertrag - anders als die Bestimmungen ueber
zweisprachigen Elementarunterricht und die slowenische Amtssprache - keine
individuelle Einklagbarkeit nahe. Und zweitens sei das Aufstellen von
Ortstafeln ein Verwaltungsakt auf Grundlage der Strassenverkehrsordnung. Und
diesbezueglich hat der VfGH bereits Mitte der 80er Jahre entschieden, "dass
keine Vorschrift der Strassenverkehrsordnung einer Einzelperson ein
subjektives Recht auf Erlassung einer strassenpolizeilichen Anordnung
eintraeumt".

Dass der Verfassungsgerichtshof eine individuelle Einklagbarkeit
zweisprachiger Ortstafeln verneint, bedeutet freilich nicht, dass damit auch
die Verpflichtung zur Aufstellung weiterer zweisprachiger Ortstafeln
hinfaellig waere. Im Gegenteil: Das entsprechende VfGH-Erkenntnis vom
Dezember 2001 betreffend St.Kanzian/Skocjan ist nach wie vor nicht umgesetzt
(s.a. akin 1/05). Ein aehnlicher Fall (betreffend die Unterkaerntner
Ortschaft Bleiburg/Pliberk) ist derzeit beim VfGH anhaengig. Wann die
Entscheidung faellt ist noch offen. Derzeit laeuft das Vorverfahren.

Zur Umsetzung des damaligen VfGH-Erkenntnisses waeren uebrigens drei
Varianten denkbar: Erstens eine verfassungskonforme Aenderung des
Volksgruppengesetzes durch den Nationalrat; zweitens eine entsprechende
Anpassung der Topographieverordnung durch die Bundesregierung; und drittens
das Aufstellen der noetigen zweisprachigen Ortstafeln durch den Zustaendigen
Bezirkshauptmann. Letzteres koennte die Landesregierung per Weisung
erzwingen. Eine Umsetzung auch nur einer der drei Moeglichkeiten ist
allerdings unter den derzeitigen politischen Bedingen nicht absehbar.
(APA/akin)


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