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akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Dienstag, 11. Jaenner 2005; 18:15
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Asyl/Aktionen:
> Kein Recht auf Familienleben?
Die Deserteurs- und Fluechtlingsberatung moechte ein dringendes Anliegen 
einer Klientin weiterleiten, deren Mann sehr bald nach Nigeria abgeschoben 
wird, obwohl sie ein Kind von ihm erwartet.
Frau Nelly S. ist seit Herbst 2004 mit ihrem Mann, Peany Michael, geb.1984, 
verheiratet und sie erwarten ein Baby. Seit 18. Dezember 2004 ist er in 
Schubhaft und soll nach Nigeria abgeschoben werden. Peany MICHAEL war wegen 
eines Drogendelikts im Sommer ein Monat in Haft, und erhielt deshalb ein 
Aufenthaltsverbot. Da er aufgrund seines Haftaufenthalts amtlich abgemeldet 
wurde und keinen Meldezettel hatte, wurde dieses "oeffentlich 
ausgehaengt" -- er erfuhr nie davon und konnte keine Berufung dagegen 
einbringen.
In dem Aufenthaltsverbot wurde festgestellt, dass er eine Gefahr fuer die 
oeffentliche Sicherheit sei und keine familiaere Bindungen haette. Ein 
Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots wurde bereits eingebracht - das 
ist die Voraussetzung dafuer, dass er auch die ihm zustehende 
Niederlassungsbewilligung erhalten kann.
Er hatte bisher ein Aufenthaltsrecht aufgrund seines Asylverfahrens. Da fuer 
Angehoerige von OesterreicherInnen ein Recht auf Niederlassung besteht, 
haben sie einen entsprechenden Antrag bei der Polizei eingebracht. Dort 
wurde ihnen jedoch die Rechtsauskunft gegeben, dass er seinen Asylantrag 
zurueckziehen muesste, um eine Niederlassung zu erhalten, was er auch getan 
hat. Damit hat er seinen Aufenthalt verloren, im Vertrauen darauf, aufgrund 
der Ehe mit einer Oesterreicherin einen Niederlassung zu bekommen.
Stattdessen wurde er aufgrund fehlenden Aufenthaltsstatus und des 
Aufenthaltsverbots am 18. Dezember 2004 in der gemeinsamen Wohnung 
festgenommen und ist seither in Schubhaft. Am 3.1.2005 wurde sein Antrag auf 
Niederlassungsbewilligung abgelehnt und festgestellt, dass "nach wie vor die 
oeffentlichen Interessen hoeher zu bewerten sind als Ihre privaten".
Artikel 8 der Europaeischen Menschenrechtskonvention sichert das Recht auf 
Privat- und Familienleben. Nelly S. hat nicht nur ein Recht auf ein 
Familienleben mit ihrem Mann, sondern auch das noch ungeborene Kind hat das 
Recht auf einen Vater. Das Kind muesste ohne seinen Vater aufwachsen 
muesste, wuerde dieser abgeschoben. Auf seine Hilfe und Unterstuetzung bei 
der Kindererziehung ist sie jedoch angewiesen, da sie noch ihre Mutter 
pflegen muss und nicht als Alleinerzieherin leben kann, nur weil ihr Mann 
hier kein Aufenthaltsrecht bekommt.
Es ist fuer den 20. Jaenner 2005 um 18 h eine laermende Demo rund um die 
Schubhaft Rossauer Laende geplant, Termin bitte vormerken, weitersagen und 
zahlreich hinkommen! Hoffentlich ist er bis dahin noch nicht abgeschoben 
worden, sondern aufgrund (Eurer) zahlreichen Proteste freigelassen!
Daher: Schreibt E mails, ruft an, interveniert bei den folgenden Stellen, 
die allesamt in der Abschiebungsmaschinerie mitarbeiten, indem ihr Euch fuer 
die junge Familie einsetzt und die Aufhebung des Aufenthaltsverbots sowie 
seine Niederlassung fordert: Innenministerium: ministerbuero@bmi.gv.at und 
oeffentlichkeitsarbeit@bmi.gv.at, Telefon: +43-(0)1-53126-2352, Fax: 2191 
sowie Buergerdienst des BMI: infomaster@bmi.gv.at Telefon +43-(0)1-531 
26 -3100
(Aussendung Deserteursberatung/gek.)
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aktuelle Infos unter: http://no-racism.net/article/1062/
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