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akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Dienstag, 16. November 2004; 20:42
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Moderne Zeiten:

> Musi-Kottan ermittelt

Wieder einmal begeben sich Anwaelte auf Opferjagd


In einem Schreiben wurde ein Oberoesterreicher mit der Aufforderung
konfrontiert, wegen angeblichem Bereitstellen von mehr als 2000
gespeicherten Musikdateien eine Abstandszahlung von mehr als 4.000 EUR zu
leisten. Wie der Anwalt ausfuehrt, hatte er die Personendaten vom
Internetprovider des Benutzers erhalten. Begruendet wurde die
"Urheberrechtsverletzung" damit, dass es dem Anwalt gelungen war vom
persoenlichen Geraet des Benutzers mehrere, namentlich angefuehrte
Musikdateien downzuloaden. Nach den Recherchen der ARGE DATEN duerfte dieses
Schreiben kein Einzelfall sein.

Die ARGE raet: Auf derartige Abmahn-Forderungen sollte keinesfalls
eingegangen werden, keinesfalls sollte irgendein Betrag bezahlt werden oder
eine Unterlassungserklaerung unterfertigt werden. Auch eine Rueckantwort an
den Anwalt wird in der Regel nicht sinnvoll sein.

Jedenfalls sollte geprueft werden, ob die Behauptungen der Schreiben
ueberhaupt irgendwelchen Tatsachen zugrunde liegen. So kann es ohne weiters
sein, dass jemand auf Grund eines Konfigurationsfehlers beispielsweise
irrtuemlich Verzeichnisse seines Privatcomputers fuer den Zugriff aus dem
Internet freigegeben. In einem solchen Fall liegt kein rechtswidriges
Verhalten vor, genau das muesste jedoch der Anwalt oder die dahinterstehende
Klagsindustrie nachweisen.

Sollten tatsaechlich Fehler in der privaten Computerkonfiguration vorliegen,
raten wir, diese zu beheben. Gleichzeitig sollte jedoch geprueft werden, ob
nicht durch den eingestandenen Zugriff des Anwalts auf persoenliche
Datenbestaende rechtswidriges Verhalten vorliegt, etwa Verletzung des DSG
2000, Verletzung des Telekomgeheimnisses (§119 StGB), Datenbeschaedigung
(§126a StGB) oder die Verletzung einer Cybercrimebestimmung (StGB §118a
"Widerrechtlicher Zugriff auf Computer", §119a "Missbraeuchliches Abfangen
von Daten", §126b "Stoerung der Funktionsfaehigkeit eines Computers", §126c
"Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten" oder §225a
"Datenfaelschung").

Unzulaessige Datenweitergabe

Die Auswertung von Verkehrsdaten und die Weitergabe des ausgewerteten
Ergebnisses an Dritte ist bei privater Inernetnutzung in jedem Fall
unzulaessig. Ausschliesslich auf Anordnung des Gerichts oder mit
ausdruecklicher Zustimmung des Betroffenen duerften diese Daten bekannt
gegeben werden. Die Zuordnung, welche IP-Adresse eine bestimmte Person zu
einem bestimmten Zeitpunkt genutzt hat, stellt eine derartige Auswertung
dar. Die Weitergabe der Personendaten an eine Verwertungsgesellschaft oder
dessen Anwalt ist - ohne Zustimmung des Betroffenen - jedenfalls
unzulaessig.

In Oesterreich ist zum Thema Urheberrecht und Musikindustrie ein
undurchschaubares und dubioses Geflecht von mehreren Organisationen (IFIP,
LSG, VBT, Phononet Austria GmbH) taetig, "zufaellig" alle auf derselben
Adresse "A-1010 Wien Schreyvogelgasse 2/5" beheimatet.

Abgesehen davon, dass viele Behauptungen zum Thema Urheberrechtsverletzung
durch Privatpersonen ausschliesslich einseitige Interpretationen der
Musikindustrie darstellen und weder direkt aus den Gesetzestexten ableitbar
sind, noch es dazu Gerichtsentscheidungen gibt, wird auch auf einer der
Homepageseiten offen zur rechtswidrigen Datenweitergabe vom
Internet-Provider (ISP) zur Verwertungsorganisation aufgerufen.

Interessante und objektive Informationen zum Thema Urheberrecht finden sich
unter http://www.internet4jurists.at (allgemeine Urheberrechtsfragen) und
http://www.ffs.or.at (softwareorientiert).

Tatsaechlich geht es bei diesen Abmahnverfahren nicht darum, eine rechtliche
Klaerung herbeizufuehren oder rechtswidriges Verhalten einzudaemmen, sondern
Angst und Schrecken zu verbreiten, Privatpersonen zu verunsichern und an
sich zulaessige Internetaktivitaeten zu "kriminalisieren". Der ARGE DATEN
ist kein oesterreichischer Fall bekannt, in dem Privatpersonen wegen
Internetdownloads tatsaechlich vor Gericht kamen. In diesem Fall koennte ein
fuer allemal geklaert werden, was Privatpersonen alles duerfen (was
wesentlich mehr ist, als die Musikindustrie behauptet) und all die
lukrativen Abmahnwellen waeren vorbei.

Schon in der Vergangenheit verursachten derartige Abmahnwellen Aufregung und
grosse Schaeden. Erinnert sei an die Abmahnwelle des Rechtsanwalts Nowak,
die mit einem Disziplinarverfahren gegen den Anwalt endete oder an die
Methoden der Meteodata-Firma, die mit ihren Abmahnmethoden in den Konkurs
schlitterte. Aber auch Abmahnungen, wegen verschickter Mails, die Wuermer
enthielten oder gegen Anbieter von Telefonsex sind uns bekannt.

In allen Faellen war die einzig richtige Strategie, keinesfalls auf die
Schreiben einzugehen oder zu reagieren.

Moeglich sind derartige Abmahnwellen, weil im Internetbereich (ISP und
WHOIS-Verwaltung) nach wie vor die persoenlichen Daten der Benutzer
allzuleicht veroeffentlicht und weitergegeben werden. (ARGE DATEN/gek.)


Volltext: http://www.argedaten.at



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