**********************************************************
akin-Pressedienst.
Elektronische Teilwiedergabe der
nichtkommerziellen Wiener Wochenzeitung 'akin'.
Texte im akin-pd muessen aber nicht wortidentisch
mit den in der Papierausgabe veroeffentlichten sein.
Nachdruck von Eigenbeitraegen mit Quellenangabe erbeten.
Namentlich gezeichnete Beitraege stehen in der
Verantwortung der VerfasserInnen.
Ein Nachdruck von Texten mit anderem Copyright
als dem unseren sagt nichts ueber eine
anderweitige Verfuegungsberechtigung aus.
**********************************************************
Aussendungszeitpunkt: Dienstag, 10. Februar 2004; 19:15
**********************************************************
BRD/Repression/Recht:
> Deutsche Polizei darf nicht grundlos drohen
Vor gut zwei Jahren sorgte eine ungewoehnliche polizeiliche Massnahme in
Goettingen fuer Schlagzeilen. Der dortige Staatsschutz hatte an 13 Personen
sogenannte "Gefaehrderanschreiben" verschickt. Ihnen wurde abgeraten, an
einer Demonstration in Bruessel teilzunehmen, sonst drohten ihnen
"polizeiliche Massnahmen" oder die Zurueckweisung an der belgischen Grenze.
Begruendet wurde diese Massnahme damit, dass die Betroffenen auf
Demonstrationen polizeilich in Erscheinung getreten seien.
Jan Steyer, einer der Angeschriebenen, hatte gegen die Staatsschutzmassnahme
geklagt. Das Anschreiben habe ihn von der Teilnahme an der Demonstration
abgehalten, erklaerte er vor Gericht. Er sei nicht nach Bruessel gefahren,
weil er sich keinen polizeilichen Massnahmen aussetzen wollte. Damit sei
sein Grundrecht auf Versammlungsfreiheit sowie sein von der Verfassung
garantiertes Recht auf Freizuegigkeit verletzt. Er ging zum
Verwaltungsgericht um das Gefaehrderanschreiben fuer rechtswidrig erklaeren
zu lassen - ueberraschenderweise hatte er damit jetzt Erfolg.
Johannes Hentschel, Anwalt des Klaegers, argumentierte vor Gericht: Eine
solche Einschraenkung der Grundrechte sei rechtlich nur zulaessig, wenn von
seinem Mandanten tatsaechlich eine Gefahr fuer die oeffentliche Ordnung
ausgehe. Steyer sei jedoch niemals verurteilt worden. Die Verfahren, wegen
denen er in einer sogenannten Gewalttaeterdatei gefuehrt werde, seien alle
mittlerweile eingestellt.
Die als Polizei-Aufsichtsbehoerde zustaendige Bezirksregierung Braunschweig
war als Beklagte gar nicht erst zum Verhandlungs-Termin erschienen.
Das Gericht schloss sich in seinem Urteil der Argumentation von Steyer und
Hentschel weitgehend an. Das Gefaehrderanschreiben sei rechtswidrig, weil es
fuer ein Gefaehrderpotential keine ausreichenden Hinweise gebe.
(indymedia.de, gipfelsoli/bearb.)
*************************************************
'akin - aktuelle informationen'
a-1170 wien, Lobenhauerngasse 35/2
vox: ++43 (0222) 535-62-00
(anrufbeantworter, unberechenbare buerozeiten)
http://akin.mediaweb.at
akin.buero@gmx.at
Bank Austria, BLZ 12000,
223-102-976/00, Zweck: akin